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   AG München, 22.12.2009 - 241 C 7703/09   

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https://dejure.org/2009,10007
AG München, 22.12.2009 - 241 C 7703/09 (https://dejure.org/2009,10007)
AG München, Entscheidung vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09 (https://dejure.org/2009,10007)
AG München, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 241 C 7703/09 (https://dejure.org/2009,10007)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Behinderung der Zufahrt zur Garage durch den Nachbarn

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrfaches Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn

  • gaius.legal

    Mehrfaches Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch auf engen Straßen darf die Garage des Nachbarn nicht zugeparkt werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht - Eigentumsbeeinträchtigung durch Parken vor Nachbars Garage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Parken vor Nachbars Garage...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Man parkt nicht (unerlaubt) vor fremden Einfahrten!

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nicht so gut: Parken vor Garage des Nachbarn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parken vor der Nachbargarage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Parken vor Nachbars Garage...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Garage des Nachbarn zugeparkt - Bei wiederholter Beeinträchtigung des Eigentums droht Ordnungsgeld!

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch - Nachbar blockiert die Garagenzufahrt

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Abmahnungen sind für alle da: Unterlassungsanspruch gegen Falschparker

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Parken vor Garage des Nachbarn

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Parken vor der Garage des Nachbarn und sonstiges Zuparken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Parken vor Garage des Nachbarn

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Parken vor der Nachbargarage? (IMR 2011, 1019)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Brandenburg, 11.07.2011 - 34 C 36/10

    Besitzstörung: Unberechtigtes Versperren einer Schuppentür

    Das Aufstellen des Holzstützpfostens vor der Schuppentür der Klägerin stellte somit eindeutig eine Besitzbeeinträchtigung der Klägerin dar, weil der Zugang zu dem Schuppen hierdurch behindert, wenn nicht sogar vereitelt wurde ( AG München , Urteil vom 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09 , u. a. in: "juris" ).

    Dies ist hier aber gerade nicht der Fall ( AG München , Urteil vom 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09 , u. a. in: "juris" ).

  • BayObLG, 10.07.2023 - 101 AR 148/23

    Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen unberechtigtem Parken

    Für Unterlassungsansprüche bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parkens auf Kundenparkplätzen, die der Berechtigte zur Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit vorhält, sind von den Gerichten unter Abwägung des Klägerinteresses Streitwerte zwischen 1.500,00 EUR und 2.000,00 EUR angesetzt worden (vgl. AG Kleve, Urt. v. 10. Juli 2020, 3 C 223/19, juris Rn. 21; AG Pfaffenhofen, Beschluss vom 15. November 2019, 1 C 552/19, juris; AG München, Urt. v. 22. Dezember 2009, 241 C 7703/09, juris).
  • AG Kleve, 10.07.2020 - 3 C 223/19

    Unterlassung verbotene Eigenmacht

    Bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parkens werden regelmäßig Streitwerte zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR angesetzt (vgl. AG München, Urteil vom 22.12.2009 - 241 C 7703/09, juris; AG Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 - 1 C 552/19, juris).
  • LG Wuppertal, 20.09.2023 - 16 T 72/23

    Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklage wegen Falschparkens

    Anders als in dem klägerseits zitierten Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2009, Az. 241 C 7703/09, (-dort Streitwert von 2.000 EUR -), bei welchem es in der Vergangenheit zu mindestens 6 Parkverstößen durch die Beklagte gekommen war, war dem hiesigen Beklagten lediglich ein einzelner Parkverstoß über 15 Minuten angelastet worden.
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