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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5973
OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 (https://dejure.org/2003,5973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 (https://dejure.org/2003,5973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Oktober 2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 (https://dejure.org/2003,5973)
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Neue Strafaten in Bewährungszeit

Art. 6 Abs. 2 MRK, Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f I 1 Nr. 1 StPO setzt grds. rechtskräftige Verurteilung voraus (Aufgabe der bisherigen Rspr.)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftat; Verletzung der Unschuldsvermutung

  • Judicialis

    StGB §§ 56 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 56f
    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 83
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03
    Im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) kann die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen, noch nicht rechtskräftig festgestellten Straftat nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB allenfalls noch in Ausnahmefällen und nur dann, wenn die Unschuldsvermutung nicht entgegensteht, widerrufen werden.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom 3. Oktober 2002 (siehe StV 2003, 82 ff.) nicht mehr fest.

  • OLG Jena, 26.03.2003 - 1 Ws 100/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03
    Der EGMR hat ausgeführt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) vorliege, wenn der Bewährungswiderruf auf die in einem Verfahren ohne die Förmlichkeit einer Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, dass der Verurteilte eine neue Straftat begangen habe, gestützt werde, obwohl gleichzeitig bei einem anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Geschehens noch anhängig ist (so im Anschluss an den EGMR auch OLG Jena StV 2003, 574, 575; OLG Celle StV 2003, 575).

    Dahinstehen kann damit auch die Frage, ob immer dann von einem Ausnahmefall auszugehen ist, wenn der Verurteilte die "neue Tat zweifelsfrei glaubhaft gestanden" hat (so offenbar OLG Jena StV 2003, 574; siehe aber OLG Jena StV 2003, 575).

  • OLG Celle, 23.07.2003 - 1 Ws 250/03
    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03
    Der EGMR hat ausgeführt, dass eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) vorliege, wenn der Bewährungswiderruf auf die in einem Verfahren ohne die Förmlichkeit einer Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung, dass der Verurteilte eine neue Straftat begangen habe, gestützt werde, obwohl gleichzeitig bei einem anderen Gericht das Hauptverfahren wegen dieses Geschehens noch anhängig ist (so im Anschluss an den EGMR auch OLG Jena StV 2003, 574, 575; OLG Celle StV 2003, 575).

    Dahinstehen kann damit auch die Frage, ob immer dann von einem Ausnahmefall auszugehen ist, wenn der Verurteilte die "neue Tat zweifelsfrei glaubhaft gestanden" hat (so offenbar OLG Jena StV 2003, 574; siehe aber OLG Jena StV 2003, 575).

  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 2 Ws 166/01

    Bewährungswiderruf, neue Straftat, Angaben des Verurteilten, Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 243/03
    Als ausreichend ist es vielmehr angesehen worden, dass sich das die Strafaussetzung widerrufende Gericht aufgrund zweifelsfreier Tatsachen, insbesondere eines glaubwürdigen Geständnisses, in eigenständiger Würdigung davon überzeugt hat, dass der Verurteilte die neue (Anlass)Tat schuldhaft begangen hat (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2001 - 2 Ws 166-168/01; so auch Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 f Rn. 5 ff. mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • BVerfG, 12.08.2008 - 2 BvR 1448/08

    Zur Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB) wegen

    Fehlt es an besonderen Umständen dieser Art, die ein Absehen vom regelmäßigen Erfordernis einer Verurteilung wegen der neuen Straftat rechtfertigen, und liegt im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine solche Verurteilung durch das zuständige Gericht vor, so wird von Teilen der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass diese Verurteilung rechtskräftig sein muss, bevor ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ergehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 26. März 2003 - 1 Ws 100/03 -, StV 2003, S. 574; OLG Celle, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 1 Ws 250/03 -, StV 2003, S. 575; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 4 Ws 180/04 -, NJW 2005, S. 83; Kühl, StGB, Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 56f Rn. 3; zustimmend bis auf Ausnahmefälle: OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2003 - 2 Ws 243/03, 2 Ws 244/03 -, StV 2004, S. 83; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574; LG Kiel, Beschluss vom 11. März 2003 - X KLs (4/00) -, Juris; Fischer, StGB, Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 56f Rn. 6; Hubrach, in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2006, § 56f Rn. 9).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10

    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger

    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    In Anlehnung an diese Entscheidung hat der erkennende Senat in seinen jüngsten Beschlüssen demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ws 341/07

    Bewährungsentscheidung; Bewährungswiderruf; Voraussetzungen; neue Entscsheidung;

    In Anlehnung an diese Entscheidung hat der erkennende Senat in seinen Entscheidungen demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 25/10

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer bedingten Reststrafenaussetzung

    In Anlehnung an diese Entscheidung hatte der erkennende Senat demzufolge ausgesprochen, dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung regelmäßig nur dann in Betracht kommen wird, wenn wegen der neuen Tat eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2003 in 2 Ws 243 u. 244/03; vom 11. November 2003 in 2 Ws 269/03; vom 09. November 2004 in 2 Ws 286 u. 287/04; sämtlich veröffentlicht unter www.burhoff.de; vgl. auch OLG Jena StV 2003, 574 u. 575; OLG Celle StV 2003, 575).
  • OLG Hamm, 17.10.2003 - 2 Ws 244/03

    Bewährung; Widerruf; neue Straftat, Rechtskraft; Ausnahmefall; Unschuldsvermutung

    2 Ws 243/03 2 Ws 244/03.
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,62364
FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03 (https://dejure.org/2004,62364)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2004 - V 244/03 (https://dejure.org/2004,62364)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - V 244/03 (https://dejure.org/2004,62364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzsteuerrecht: Finanzierungszusammenhang zwischen Ansparrücklage und Investition

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Zustimmung zur Bilanzänderung durfte lediglich dann verweigert werden, wenn er zu einer Verzögerung der Erledigung des Besteuerungsverfahrens führte, der durch die Bearbeitung des Antrags beim Finanzamt anfallende Arbeitsaufwand in keinem sachgerechten Verhältnis zum Interesse des Steuerpflichtigen an der Bilanzänderung stand oder der vom Steuerpflichtigen angeführte sachliche Grund nicht vom Gesetzeszweck gedeckt war (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2000 , VIII R 10/99 , BFHE 194, 135BStBl II 2001, 282 [BFH 12.12.2000 - VIII R 10/99] ).

    Danach ist die durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 9 EStG geänderte Rechtslage bei noch offener oder wieder offener Einkommensteuerveranlagung dann anzuwenden, wenn sie sich - insbesondere durch den Wegfall der Zustimmungsbedürftigkeit - zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt oder die Rechtsfolgen der Bilanzänderung - wie im Streitfall - wegen fehlender Ausübung des Wahlrechts noch nicht eingetreten sind (vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2000 , VIII R 10/99 , BFHE 194, 135BStBl II 2001, 282 [BFH 12.12.2000 - VIII R 10/99] ).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Das Tatbestandsmerkmal einer voraussichtlichen Investition gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erfordert - aus der Sicht des Wirtschaftsjahres, für das die Ansparrücklage gebildet wird - eine Prognose über ein hinreichend konkretes künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (B FH, Urteil vom 12.12.2001 , XI R 13/00 , BFHE 197, 448BStBl II 2002, 385 [BFH 12.12.2001 - XI R 13/00] ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Die verfassungskonforme Auslegung bzw. Lückenfüllung gebietet es, ein Maximum dessen aufrecht zu erhalten, was nach der Verfassung aufrecht erhalten werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 25.4.1972, 1 BvL 13/67 , BVerfGE 33, und vom 3.6.1992 2, BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, BVerfGE 86, 288 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88] ).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Dieser kann im Hinblick auf die Frist von zwei Jahren für die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter, für die die Rücklage gebildet wurde, zwar auch dann noch gegeben sein, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage erst nach der Anschaffung oder Herstellung aufgestellt oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.8.2001 , XI R 18/01 , BFHE 198, 415BFH/NV 2002, 181).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Die Investition muss noch objektiv möglich und durchführbar sein (B FH, Urteil vom 6.3.2003 , IV R 23/01 , BFHE 202, 250BFH/NV 2003, 1360).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Soweit deshalb § 52 Abs. 9 EStG bestimmt, dass diese Regelung auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 gelten solle, greift diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein und stellt damit eine so genannte echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.5.1986, 2 BvL 2/83 , BVerfGE 72, 200; vom 15.10.1996, 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Soweit deshalb § 52 Abs. 9 EStG bestimmt, dass diese Regelung auch für Veranlagungszeiträume vor 1999 gelten solle, greift diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein und stellt damit eine so genannte echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.5.1986, 2 BvL 2/83 , BVerfGE 72, 200; vom 15.10.1996, 1 BvL 44, 48/92, BVerfGE 95, 64).
  • BFH, 27.10.2000 - VIII B 77/00

    Hinterziehungszinsen bei Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen eine Unklarheit in der Beurteilung von Tatsachen oder eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (B FH, Beschluss vom 27.10.2000 , VIII B 77/00 , BFHE 193, 63BStBl II 2001, 16 [BFH 27.10.2000 - VIII B 77/00] ).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus FG Hamburg, 11.02.2004 - V 244/03
    Die verfassungskonforme Auslegung bzw. Lückenfüllung gebietet es, ein Maximum dessen aufrecht zu erhalten, was nach der Verfassung aufrecht erhalten werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 25.4.1972, 1 BvL 13/67 , BVerfGE 33, und vom 3.6.1992 2, BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, BVerfGE 86, 288 [BVerfG 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88] ).
  • FG Thüringen, 10.05.2006 - IV 984/02

    (Erhöhung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG)

    Die notwendige Konkretisierung einer geplanten Investition durch Aufstellung oder Änderung der Bilanz muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine bereits gebildete Ansparrücklage wieder aufgelöst werden müsste (Beschluss des FG Hamburg vom 11. Februar 2004 V 244/03, veröffentlicht in Haufe-Steueroffice unter Haufe-Index H I 1148124).
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Rechtsprechung
   RG, 14.11.1903 - I 244/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,466
RG, 14.11.1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
RG, Entscheidung vom 14.11.1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
RG, Entscheidung vom 14. November 1903 - I 244/03 (https://dejure.org/1903,466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unwirksamkeit der bei klaglosen Börsentermingeschäften vereinbarten Schiedsgerichtsklausel. 2. Zur Auslegung des § 28 des Börsengesetzes. 3. Können Einschüsse, die auf den künftigen Saldo im Kontokorrentverkehr geleistet werden, als Leistungen zur Erfüllung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Diese auf der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der zur Verrechnung gestellten Forderungen und Verbindlichkeiten beruhende Beurteilung (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 14. November 1903 I 244/03, RGZ 56, 19, 23) wird durch die Berechnung der Zinsen entsprechend dem jeweiligen Zwischensaldo nicht in Frage gestellt.
  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82

    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

    a) Daß die bloße Verbuchung der mit der Klage geltend gemachten Forderungen im Kontokorrent nicht zur Verrechnung mit Posten auf der Debetseite - hier mit den Naturalobligationen aus den Börsentermingeschäften - und damit nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche geführt hat, entspricht dem Wesen dieses Rechtsinstituts, wonach in einem Kontokorrent die beiderseitigen Forderungen und Leistungen während der Dauer der Rechnungsperiode nur zur Verrechnung stehen und die Verbuchung der Soll- und Habenposten für sich allein noch nicht zur Erfüllung der auf der anderen Seite in das Kontokorrent eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt (st. Rspr., vgl. RGZ 56, 19, 23; 140, 345, 347; BGHZ 49, 24, 27).

    Denn daß im Falle der Unverbindlichkeit des Saldoanerkenntnisses nicht nur die Saldoforderung, sondern auch die ihr zugrundeliegende Verrechnung unwirksam ist, ergibt sich, wie auch das Reichsgericht weiter erwogen hat (RGZ 132, 218, 222), jedenfalls daraus, daß Saldoanerkennung und Verrechnung - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 56, 19, 23, 24; 59, 192, 193, 194; RG WarnRspr 1917, 134, 135) - Teile ein und desselben Rechtsaktes sind und daß deshalb von dem Anerkenntnis des Saldos als einer neuen Schuld (§ 781 BGB) die sich mit diesem uno actu vollziehende vertragliche Verrechnung (Aufrechnung) der Einzelposten nicht getrennt werden kann.

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Vielmehr tritt eine verhältnismäßige Gesamtaufrechnung ein, bei der die einzelnen Posten als gleichwertig zu behandeln sind (RGZ 56, 19, 21; 132, 218, 219).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1990 - 6 U 213/89
    Börsenschiedsgerichte sind nach § 28 BörsG nur solche, die mit dem Börsenbetrieb an einer deutschen Börse organisatorisch verbunden oder jedenfalls mit Börsenbesuchern besetzt sind (vgl. Nußbaum, Kommentar zum BörsG 1910, § 28 Anm. II a; RGZ 56, 19, 21).
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