Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.1991 - 245/88   

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https://dejure.org/1991,1825
EuGH, 21.02.1991 - 245/88 (https://dejure.org/1991,1825)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - 245/88 (https://dejure.org/1991,1825)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 245/88 (https://dejure.org/1991,1825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für Beamte gilt - Nichtanwendbarkeit auf einen Beamten, der seine Tätigkeit aufgegeben und sich als Nichtberufstätiger in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Daalmeijer / Sociale Verzekeringsbank

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; AOW Art. 6 Abs. 1; ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die für Beamte gilt - Nichtanwendbarkeit auf einen Beamten, der seine Tätigkeit aufgegeben und sich als Nichtberufstätiger in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Endgültige Aufgabe der Berufstätigkeit in der Verwaltung eines Mitgliedstaats

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.09.1987 - 43/86

    Sociale Verzekeringsbank / De Rijke

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 245/88
    15 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach es Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, und zwar einschließlich der Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit, solange dabei nicht diskriminierend zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (siehe unter anderem das Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, De Rijke, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12).
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 245/88
    14 Die für den Anschluß an das nationale Sozialversicherungssystem aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen können daher in einem Fall wie dem vorliegenden angewendet werden; dies wäre nur dann nicht möglich, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund einer Kollisionsnorm des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar wären (siehe Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-340/94

    De Jaeck / Staatssecretaris van Financiën

    30 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht zwar hervor, daß die Vorschriften des Titels II der Verordnung nur die Tatbestände regeln, auf die sie sich beziehen, und daß eine Person, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt, möglicherweise keinen dieser Tatbestände erfuellt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnrn.

    36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und Urteil Daalmeijer, a. a. O., Randnr. 15).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen bei

    24 - Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 1979, Brunori (266/78, Slg. 1979, 2705), vom 24. April 1980, Coonan, 110/79, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12), vom 24. September 1987, de Rijke (43/86, Slg. 1987, 3611, Randnr. 12), vom 18. Mai 1989, Hartmann Troiani (368/87, Slg. 1989, 1333, Randnr. 21), vom 21. Februar 1991, Daalmeijer (C-245/88, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15), vom 20. Oktober 1993, Baglieri (C-297/92, Slg. 1993, I-5211, Randnr. 13), und vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 32).

    29 - Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezieht sich in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise auf das Urteil vom 21. Februar 1991, Daalmeijer (C-245/88, Slg. 1991, I-555).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzungen für die Beendigung der Versicherungszugehörigkeit, festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kits van Heijningen, Randnr. 19, und Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnr. 15).
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   Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88   

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https://dejure.org/1990,18925
Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88 (https://dejure.org/1990,18925)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.06.1990 - 245/88 (https://dejure.org/1990,18925)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Juni 1990 - 245/88 (https://dejure.org/1990,18925)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    HCM Daalmeijer gegen Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank.

    Soziale Sicherheit - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    In Wirklichkeit erklärt sich die uns gestellte Frage allein durch das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1 - Diese Verordnung .st durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 (ABl. L 230. S. 6) aktualisiert und seitdem mehrfach geändert worden, zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 331, S. 1).

    Es ist zu bemerken, daß ein solcher Grundsatz, wenn er sich aus dem Urteil Ten Holder ergäbe, sowohl gegenüber Staaten gelten müßte, in denen die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängt (wie es im übrigen in der Rechtssache Ten Holder der Fall war), als auch gegenüber Staaten, in denen die Mitgliedschaft allein vom Wohnsitz abhängt.

    16. Dies ist aber nicht der einzige Grund, weshalb die Vorlagefrage zu verneinen ist und der Gerichtshof im Urteil Ten Holder in Wirklichkeit nur Personen erfassen wollte, die ihre Tätigkeit vorübergehend "beenden", zum Beispiel wegen Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, und nicht solche, die endgültig jede Berufstätigkeit aufgeben.

    Um eine Lücke in der Verordnung zu schließen, hat der Gerichtshof zu Recht den Anwendungsbereich des Artikels 13 durch das Urteil Ten Holder auf Personen ausgedehnt, die ihre Tätigkeit vorübergehend beendet haben, denn es ging, wie die Sociale Verzekeringsbank hervorhebt, darum, zu vermeiden, daß für einen Wanderarbeitnehmer, der sich bei einer vorübergehenden Unterbrechung seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, die Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats gelten, oder daß die Versicherung eines Grenzgängers grundsätzlich bei jeder Un- I - 5 6.

    Nach feststehender Rechtsprechung ist es nämlich "Sache jedes Mitgliedstaats..., durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß - und zwar einschließlich der Voraussetzungen für den Wegfall der Versicherungspflicht -, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt" 2.20. Außerdem haben Sie in Ihren Urteilen in den Rechtssachen Perenboom 3 und Luijten 4und sogar im Urteil Ten Holder betont, daß Artikel 13 verhindern soll, daß ein Arbeitnehmer "für einen bestimmten Zeitraum nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten versichert ist".

  • EuGH, 24.09.1987 - 43/86

    Sociale Verzekeringsbank / De Rijke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung im Umkehrschluß, daß die Verlegung des Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sich tatsächlich auf die Mitgliedschaft einer Person 2 - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, 2711 ff.; Urteil vom 24. August 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, de Rijke, Slg. 1987, 3611,3629.3 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Slg. 1977, 815, 822, Randnr. 11.

    6 - Siehe Sitzungsbericht zum Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, de Rijke, Slg. 1987, 3611, 3614.

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Schließlich haben Sie sich im Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (G. J. Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755) wie folgt ausgedrückt: "[Es] ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nur festlegen soll, welche nationalen Rechtsvorschriften für Personen gelten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind 5. Diese Bestimmung legt als solche nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß.
  • EuGH, 07.11.1973 - 51/73

    Smieja / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Ich bin aber der Auffassung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel - abgesehen von den ganz besonderen Fallgestaltungen, um die es in Ihren Urteilen vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213), vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, 1-1623) ging - in dem im Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857) angegebenen Sinn auszulegen ist, das heißt, daß "sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt".
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung im Umkehrschluß, daß die Verlegung des Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sich tatsächlich auf die Mitgliedschaft einer Person 2 - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, 2711 ff.; Urteil vom 24. August 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, de Rijke, Slg. 1987, 3611,3629.3 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Slg. 1977, 815, 822, Randnr. 11.
  • EuGH, 20.10.1977 - 32/77

    Giuliani

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Ich bin aber der Auffassung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel - abgesehen von den ganz besonderen Fallgestaltungen, um die es in Ihren Urteilen vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213), vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, 1-1623) ging - in dem im Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857) angegebenen Sinn auszulegen ist, das heißt, daß "sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt".
  • EuGH, 12.07.1979 - 266/78

    Brunori

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung im Umkehrschluß, daß die Verlegung des Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sich tatsächlich auf die Mitgliedschaft einer Person 2 - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, 2711 ff.; Urteil vom 24. August 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, de Rijke, Slg. 1987, 3611,3629.3 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Slg. 1977, 815, 822, Randnr. 11.
  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Meines Erachtens ergibt sich aus dieser Bestimmung im Umkehrschluß, daß die Verlegung des Wohnsitzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sich tatsächlich auf die Mitgliedschaft einer Person 2 - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg. 1979, 2705, 2711 ff.; Urteil vom 24. August 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445; Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 43/86, de Rijke, Slg. 1987, 3611,3629.3 - Urteil vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Slg. 1977, 815, 822, Randnr. 11.
  • EuGH, 10.06.1982 - 92/81

    Camera

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Ich bin aber der Auffassung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel - abgesehen von den ganz besonderen Fallgestaltungen, um die es in Ihren Urteilen vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Smieja, Slg. 1973, 1213), vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Camera, Slg. 1982, 2213) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, 1-1623) ging - in dem im Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 32/77 (Giuliani, Slg. 1977, 1857) angegebenen Sinn auszulegen ist, das heißt, daß "sie ohne Einfluß auf den Erwerb des Leistungsanspruchs bleibt".
  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1990 - 245/88
    Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen durch den Erlaß von Rechtsvorschriften festzulegen (siehe insbesondere das Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 275/81, Koks, Slg. 1982, 3013).".
  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

  • EuGH, 02.05.1990 - 293/88

    Winter-Lutzins / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

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