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   AG Hamburg, 27.01.2012 - 24a C 65/11   

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https://dejure.org/2012,61242
AG Hamburg, 27.01.2012 - 24a C 65/11 (https://dejure.org/2012,61242)
AG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 24a C 65/11 (https://dejure.org/2012,61242)
AG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 24a C 65/11 (https://dejure.org/2012,61242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Erhebliche Flugverspätung - Ausgleichsanspruch - Klageort

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Hamburg, 27.01.2012 - 24a C 65/11
    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH C 402/07; NJW 2010, 43) ist einem Fluggast auch dann ein Ausgleich gemäß Art. 7 der Verordnung zu gewähren, wenn der Flug zwar nicht annulliert wurde, wenn jedoch wegen eines verspäteten Flugs ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr eintritt, d. h., wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht.

    Technische Probleme kommen als außergewöhnliche Umstände nur in Betracht, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, so zum Beispiel bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Schädigungen (EuGH vom 22.12.2008 Wallentin-Herman/Alitalia; EuGH C 402/07; NJW 2010, 43).

  • AG Hamburg, 08.01.2015 - 20a C 219/14

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung: Verspätung eines im Wege des Code-Sharing

    Da bereits kein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, kommt es vorliegend nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große Verspätung zu vermeiden (vgl. dazu auch AG Hamburg, Urt. v. 27.01.2012 - 24a C 65/11 -, juris; AG Frankfurt, RRa 2013, 187 (188)).
  • LG Darmstadt, 24.07.2013 - 7 S 242/12

    Zweiter Start deutlich verspätet nach Rückkehr zum Ausgangsflughafen wegen

    Es würde nach Auffassung des Gerichts jedoch zu weit führen, die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung auch auf nicht vorhersehbare Naturereignisse zu erstrecken; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung würde anderenfalls weitestgehend leer laufen (ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 20.07.2011, Az: 7 S 46/11, RRa 2011, S. 236, 237; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2012, Az: 318 S 98/11, juris = BeckRS 2012, 17511; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008, Az: 22 S 378/07, juris = BeckRS 2012, 03745; AG Bremen, Urteil vom 29.12.2011, Az: 9 C 91/11, juris = BeckRS 2012, 02233; AG Leipzig, Urteil vom 07.07.2010, Az: 109 C 7651/09, BeckRS 2010, 17165; Müller-Rostin, NZV 2009, 430, 432; a.A. : LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012, Az: 14 S 52/11, juris = BeckRS 2012, 02954; AG Hamburg, Urteil vom 27.01.2012, Az: 24a C 65/11, juris; Bartlik, RRa 2009, S. 272, 278; KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az: 8 U 15/09, juris, für § 651j Abs. 1 BGB).
  • AG Frankfurt/Main, 12.08.2015 - 29 C 1224/13
    Da damit schon die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 fehlen würde, käme es nicht mehr auf die zweite Voraussetzung an, namentlich die Frage, ob ein Defekt aufgrund eines Vogelschlags vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht (ebenso AG Hamburg, Urteil vom 27.01.2012, 24a C 65/11 - juris), wobei auch dies nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, weil ein Zusammenstoß mit Vögeln im Einzelfall vermeidbar und deshalb auch von der Fluggesellschaft zu vertreten sein kann, etwa im Fall des Zusammenstoßes mit einem großen Vogelschwarm trotz möglichen Ausweichmanövers (vgl. KG Berlin, a.a.O.).
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