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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2009 - L 25 AS 1216/09 ER   

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https://dejure.org/2009,18757
LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2009 - L 25 AS 1216/09 ER (https://dejure.org/2009,18757)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2009 - L 25 AS 1216/09 ER (https://dejure.org/2009,18757)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - L 25 AS 1216/09 ER (https://dejure.org/2009,18757)
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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Bayern, 27.06.2013 - L 7 AS 330/13

    Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Zusicherung zu laufenden Kosten einer

    Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2010 - L 25 AS 35/10

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Zusicherung zu den

    Vor diesem Hintergrund und des drohenden Zeitablaufes erscheint es dem Senat auch nicht zumutbar, die Antragsteller auf anderen freien Wohnraum in Berlin zu verweisen, der möglicherweise ohne die hier vom Vermieter verlangte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches II. Buch (SGB II) angemietet werden könnte, um dann ggf. in einem anderen Verfahren den in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verbürgten Anspruch auf Übernahme angemessener Unterkunftskosten durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne: Beschluss des Senats vom 31. Juli 2009 - L 25 AS 1216/09 ER -).
  • LSG Bayern, 16.11.2009 - L 7 AS 681/09
    Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen.
  • SG Karlsruhe, 06.03.2014 - S 14 AS 695/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung -

    Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER, juris.
  • SG Halle, 27.01.2010 - S 7 AS 143/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - Arbeitslosengeld II -

    Eine Zusicherung - unabhängig von der Frage, ob diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache überhaupt erteilt werden kann; vgl. dazu nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 ER, juris, ferner Bayerisches LSG, Urteil vom 16.07.2009, L 11 AS 144/08, juris, - vermag mithin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr nachträglich erteilt werden können.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.02.2014 - L 15 AS 40/14
    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Verfahren nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG um ein im kostenrechtlichen Sinne selbständiges Verfahren handelt, in dem eine besondere Kostenregelung zu treffen ist (h.M., vgl. etwa Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 7c; dagegen LSG Berlin-Brandenburg, 25. Senat, Beschluss vom 31.07.2009, Az. L 25 AS 1216/09), handelt es sich gleichwohl um eine der Endentscheidung im zugrundliegenden Rechtsmittelverfahren vorausgehende Zwischenentscheidung im Sinne von § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil sich ihre Wirkung von vornherein auf den Zeitraum bis zur Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Rechtsmittels beschränkt (LSG Berlin-Brandenburg, 7. Senat, Beschluss vom 18.12.2009, Az. L 7 KA 161/09 B ER; Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG. 10. Aufl. 2012, § 178a Rdnr. 3c und § 199 Rdnr. 7 zur Unanwendbarkeit des § 178a SGG auf die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 709 ZPO und zur Gleichartigkeit der Regelung in § 199 Abs. 2 S. 1 SGG).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2010 - L 13 AS 247/10
    Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend die vom SG Oldenburg ausgesprochene einstweiligen Anordnung, mit der im Ergebnis die Hauptsache - jedenfalls faktisch - vorweggenommen wird, nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt (siehe hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2009 - Az.: L 25 AS 1216/09 ER - Rn. 2; Beschluss vom 14. Mai 2009 - Az.: L 5 AS 573/09 B ER - Rn. 11, 14; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - Az.: L 5 AS 2010/08 AS ER - Rn. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - Az.: L 8 B 299/08 - Rn. 22 - zitiert jeweils nach juris; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2008 - Az.: L 13 AS 59/08 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. August 2009 - Az.: L 6 AS 664/09 B ER (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, KSn.312); weil zum einen die Antragstellerin einen Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2a Satz 2, Nr. 1 SGB II glaubhaft gemacht hat und die Wohnung durch die Antragstellerin noch anmietbar ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2011 - L 10 AS 86/11
    Die Erteilung einer Zusicherung dürfte nämlich überhaupt nur dann Sinn machen, wenn sie Bindungswirkung entfaltet, diese Wirkung dürfte aber nur einer endgültigen, nicht hingegen einer nur vorläufig erteilten Zusicherung zukommen (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2009 - L 25 AS 1216/09 ER, juris RdNr 3).
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