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   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1995 - 25 B 98/95   

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https://dejure.org/1995,1909
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.1995 - 25 B 98/95 (https://dejure.org/1995,1909)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 (https://dejure.org/1995,1909)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 (https://dejure.org/1995,1909)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Punktesystem; Fahrtenbuchauflage; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Interessenabwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVZO § 31a; VwGO § 80 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2242
  • NVwZ 1995, 1027 (Ls.)
  • NZV 1995, 503 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.1999 - 8 A 699/97

    Fahrtenbuchauflage - Fahrtenbuchauflage auch schon nach einmaligem Verstoß

    vgl. insoweit zur Rechtslage unter Geltung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO: Senatsbeschluß vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, sowie Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 10 S 2113/97

    Sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage - fehlende Mitwirkung bei der

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 13.10.1976 (aaO) darauf abgehoben, daß das Führen eines Fahrtenbuchs nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße fördert, sondern vielmehr auch dazu beiträgt, daß etwaige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muß, daß er wegen der durch das Fahrtenbuch feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen wird (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.1995, NJW 1995, 2242).

    Da das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt (vgl. zu diesem Kriterium, BVerfG, Beschluß vom 12.09.1995, DVBl. 1995, 1297), diese vielmehr über eine gewisse mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 14.03.1995, aaO), überwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse sein privates Verschonungsinteresse.

  • VG Düsseldorf, 21.12.2023 - 6 K 939/23

    Fahrtenbuchanordnung, Firmenfahrzeug, Mitwirkungspflichten des Halters,

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2014 - 8 B 396/14 -, vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 -, juris, Rn. 26 (= NZV 2011, 470), vom 5. November 2009 - 8 B 1456/09 - und vom 14. März 1995- 25 B 98/95 -, juris, Rn. 17 (= NJW 1995, 2242).
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