Rechtsprechung
AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Olpe verurteilt mit lesenswerter Begründung den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.11.2016 - 25 C 394/16 -.
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AG Olpe verurteilt mit lesenswerter Begründung den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.11.2016 - 25 C 394/16 -.
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16
Dabei ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag bzw. der von dem Sachverständigen geforderte Betrag ist "nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch" (BGH, Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13 m. w. N.).Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigenkosten in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16
Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand indes nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkejten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185). - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16
Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigenkosten in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt "deutlich erkennbar" (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. "erkennbar erheblich" (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. - LG Hamburg, 22.01.2015 - 323 S 7/14
Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus einem …
Auszug aus AG Olpe, 24.11.2016 - 25 C 394/16
Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az.: 323 S 7/14).