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   AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16   

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https://dejure.org/2017,32571
AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16 (https://dejure.org/2017,32571)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2017 - 25 C 447/16 (https://dejure.org/2017,32571)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. August 2017 - 25 C 447/16 (https://dejure.org/2017,32571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Räumung einer Mietwohnung nach ordentlicher Kündigung des Mietvertrages wegen behaupteten Eigenbedarfs; Formelle Anforderungen an das Kündigungsschreiben bei Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

  • rabüro.de

    Wirksame Eigenbedarfskündigung nur bei hinreichender Angabe der Personen und deren Eigennutzungsinteresse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Formelle Anforderungen an Eigenbedarfskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gründe beim Eigenbedarf bitte nennen!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wirksame Eigenbedarfskündigung nur bei hinreichender Angabe der Personen und deren Eigennutzungsinteresse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formelle Anforderungen an das Kündigungsschreiben bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formelle Anforderungen an Eigenbedarfskündigung (IMR 2018, 18)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

    Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte (§ 574 Abs. 1 BGB):

    Auszug aus AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16
    Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15, Rz. 15 m.w.N. - zitiert nach juris).

    Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich (1.) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und (2.) die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich und ausreichend (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15, Rz. 15; Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 70/09, Rz. 8; Urteil vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 271/06 - jeweils m.w.N. und zitiert nach juris).

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 317/10

    Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer

    Auszug aus AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16
    Soweit der Bundesgerichtshof eine Wiederholung der Eigenbedarfsgründe in der Kündigung selbst für nicht erforderlich und für eine "sinnlose und durch berechtigte Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigende Förmelei" gehalten hat, handelte es sich um Fälle, in denen dem Mieter ein entsprechendes, früheres Schreiben zugegangen war und nicht um bloße vorangegangene mündliche Erörterungen (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10 m.w.N. - zitiert nach juris).
  • BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 70/09

    Wohnraummiete: Formelle Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16
    Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich (1.) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und (2.) die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich und ausreichend (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15, Rz. 15; Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 70/09, Rz. 8; Urteil vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 271/06 - jeweils m.w.N. und zitiert nach juris).
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 271/06

    Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Eigenbedarfs eines

    Auszug aus AG Düsseldorf, 07.08.2017 - 25 C 447/16
    Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich (1.) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und (2.) die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich und ausreichend (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15, Rz. 15; Urteil vom 17.03.2010, Az. VIII ZR 70/09, Rz. 8; Urteil vom 27.06.2007, Az. VIII ZR 271/06 - jeweils m.w.N. und zitiert nach juris).
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