Weitere Entscheidung unten: VG Hamburg, 11.02.2020

Rechtsprechung
   VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15327
VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2019,15327)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2019,15327)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2019,15327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 53 Abs 2 VwGO, § 187 Abs 2 VwGO, § 52 Nr 5 VwGO, § 89 MBG SH, § 90 MBG SH
    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
    Denn dieses Gesetz ist auf die Deutsche Rentenversicherung Nord anzuwenden auch im Hinblick auf die Dienststelle Hamburg (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2010, 6 PB 6.10, PersV 2011, 34, juris Rn. 4).

    Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2010, 6 PB 6.10, PersV 2011, 34, juris Rn. 4).

  • BAG, 16.07.1996 - 3 ABR 13/95

    Unzulässiges Beschlußverfahren aufgrund anderweiter Rechtshängigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
    Wenngleich angenommen wird, dass Lücken in der Regelung des Beschlussverfahrens unter Rückgriff auf die Zivilprozessordnung zu schließen sind, soweit sein besonderer Charakter nicht entgegensteht (BAG, Beschl. v. 16.7.1996, 3 ABR 13/95, NZA 1997, 337), ist vorliegend eine Lücke in der Regelung durch Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung zu schließen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1118/01

    Anzahl der Soldaten im Rahmen der Ermittlung der Mindestzahl von Wahlberechtigten

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
    Soweit im Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder eine entsprechende Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG möglich ist, begründet sie die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die Dienststelle ihren Sitz hat (so für das Bundespersonalvertretungsrecht: OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2002, 1 A 1118/01.PVB, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 AV 2.00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes - Amtssitz des

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
    Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz i.S.d. § 52 Nr. 5 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 9.3.2000, 1 AV 2/00, NVwZ-RR 2001, 276, juris Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19

    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden

    Auszug aus VG Hamburg, 22.05.2019 - 25 FL 23/19
    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat (ohne Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit) mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund.
  • BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19

    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen

    Das Ersuchen des Verwaltungsgerichts Hamburg, für das bei ihm anhängige Verfahren 25 FL 23/19 das zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

    Bei dem Verfahren 25 FL 23/19 handelt es sich um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit zwischen der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und dem dort gebildeten Personalrat.

    Nach dem danach hier anzuwendenden § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in dem Verfahren 25 FL 23/19 in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

    Somit ist das Verwaltungsgericht Hamburg das für die Entscheidung in dem Verfahren 25 FL 23/19 örtlich zuständige Gericht.

  • BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 2.19

    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen

    Die vom Verwaltungsgericht in dem im Parallelverfahren 25 FL 23/19 erlassenen und von ihm im hier zu entscheidenden Ersuchen vom 4. Juni 2019 in Bezug genommenen Beschluss vom 22. Mai 2019 erwogene Verweisung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wäre wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit willkürlich und daher nicht bindend.
  • VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 74/18

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei der Entscheidung über

    Nach einem ersten Anhörungstermin vor der Fachkammer hat der Vorsitzende mit Beschluss vom 4. Juni 2019 das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 52 Abs. 2 VwGO ersucht und auf dein entsprechendes Ersuchen mit Beschluss vom 22. Mai 2019 (25 FL 23/19, juris) verwiesen.
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Rechtsprechung
   VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3601
VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2020,3601)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2020 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2020,3601)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 25 FL 23/19 (https://dejure.org/2020,3601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, § 52 Abs 1 MBG SH, § 58 Abs 3 MBG SH, § 88 Abs 2 MBG SH
    Personalvertretungsrecht; Bestimmung eines hamburgischen Gerichts als örtlich zuständig für Rechtsstreite in Schleswig-Holstein; Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Durchführung der Maßnahme ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung; Rücknahmeanspruch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.10.2019 - 5 AV 1.19

    Ersuchen eines Verwaltungsgerichts auf Bestimmung des örtlich zuständigen

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Ersuchen mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19, juris) verworfen und ausgeführt: Der konkrete Rechtsstreit sei nicht nach der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren zu entscheiden.

    Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt das angerufene Gericht den Ausführungen im Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19), nach denen § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hamburg eröffnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 (5 AV 1/19) nicht das örtlich zuständige Gericht bestimmt, sondern das auf eine solche Bestimmung abzielende Ersuchen verworfen.

  • BVerwG, 22.07.2003 - 6 P 3.03

    Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Mitbestimmung des Personalrats bei

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Es erscheint aber zweifelhaft, ob es sich vorliegend um eine auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhende und deshalb dem Zugriff des Personalrats grundsätzlich entzogene Personalentscheidung in dem vorstehend genannten Sinne handelt (ausdrücklich offen gelassen für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach dem nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetz [LGG]: BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22).

    Es dürfte vielmehr auf solche Fähigkeiten abzustellen sein, die für die Wahrnehmung der speziellen Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten besonders wichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 22), und zwar unabhängig davon, ob diese gesetzlich konkret ausgestaltet sind.

    Dafür Sorge zu tragen, dass die Funktion einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten von einer Beschäftigten wahrgenommen wird, die sich für die Belange der Gleichstellung voraussichtlich einsetzen wird, lässt sich dieser Zielbestimmung durchaus zuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.7.2003, 6 P 3.03, PersR 2003, 495, juris Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 26.04.2019 - 14 Bs 86/19

    Mitbestimmungspflicht bei der Bestellung einer stellvertretenden

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2019 (14 Bs 86/19.PVL, juris) die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, da er zwar möglicherweise einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht habe, aber keinen Verfügungsgrund.

    Diese Beurteilung stützt sich auf die Relevanz der Position der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten für die Beschäftigten der Dienststelle und die damit verbundene Mehrbelastung für die betroffene Beschäftigte selbst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28).

    Zur Begründung dessen knüpft die Fachkammer zunächst an die nachfolgend zitierten Erwägungen des Fachsenats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 14 Bs 86/19.PVL, juris Rn. 28):.

  • BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93

    Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Insoweit gilt, dass den Einstellungsbehörden von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.02.2019 - 2 LB 98/18

    Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Wehrfähige Innenrechtspositionen stehen den Gleichstellungsbeauftragten nicht zu Gebote; ihre Befugnisse sollen allein die innerbehördliche Kompetenzwahrnehmung sicherstellen, ihr aber keine organisatorisch verselbständigte Innenrechtsposition einräumen, die sie wie ein eigenes partikulares Interesse gegen Beeinträchtigungen auf dem Klageweg verteidigen könnte; der Gesetzgeber hat ihr nicht die Funktion eines "Kontrastorgans" zugewiesen hat, etwa um die Austragung von Interessengegensätzen und das Austarieren von Partikularinteressen innerhalb der Dienststelle institutionell abzusichern (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, 2 LB 98/18, Rn. 19 ff.).

    Die Zuordnung zur Leitung der Dienststelle grenzt das Amt der Gleichstellungsbeauftragten deutlich von der als echtes Interessenvertretungsorgan der Beschäftigten wirkenden Personalvertretung ab (OVG Schleswig, Urt. v. 14.2.2019, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerwG, 03.03.2016 - 5 PB 31.15

    Offensichtlich fehlender Grund für Zustimmungsverweigerung des Personalrats

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5; Beschl. v. 30.11.1994, 6 P 11/93, PersR 1995, 130, juris Rn. 14), der sich der beschließende Fachsenat anschließt, ist die Verweigerung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von dem Personalrat angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen.

    Der Dienststelle ist es verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.3.2016, 5 PB 31.15, PersR 2017, 47, juris Rn. 5, m.w.N.).

  • BVerwG, 17.07.2010 - 6 PB 6.10

    Deutsche Rentenversicherung Nord; Geltung des Mitbestimmungsgesetzes

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist als Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 29 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 125 Abs. 1 SGB VI und untersteht der Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein (BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5).

    Zu diesen Körperschaften gehört die Deutsche Rentenversicherung Nord (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2010, 6 PB 6/10, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Tenor Nr. 1) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29. November 1999 das Mitbestimmungsgesetz angepasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2).

    Zumindest soweit die Anwendung dieser Norm zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestellung der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle führt, ist die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, BVerfGE 93, 37, Rn. 144) aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Verf. Schl.-H.) hergeleitete Schutzzweckgrenze nicht überschritten, da die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle die Mitbestimmung rechtfertigen.

  • VGH Bayern, 21.01.2000 - 3 ZE 99.3632
    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Vielmehr spricht viel dafür, dass es sich bei der Bestellung einer (stellvertretenden) Gleichstellungsbeauftragten nicht um die Übertragung eines (Beförderungs-) Dienstpostens handelt, die nach Maßgabe des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu erfolgen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 21.1.2000, 3 ZE 99.3632 u.a., PersV 2000, 426, juris Rn. 28 f.).
  • BVerwG, 30.04.2001 - 6 P 9.00

    Mitbestimmung bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und

    Auszug aus VG Hamburg, 11.02.2020 - 25 FL 23/19
    Umgekehrt kann die Zustimmungsverweigerung nicht als von vornherein unbeachtlich angesehen werden, wenn es zumindest als möglich erscheint, die Verweigerung der Zustimmung einem Mitbestimmungstatbestand zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2001, 6 P 9.00, PersR 2001, 382, juris Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2005 - 2 MB 1/05

    Anordnung der sofortigen Vollziehung, Gleichstellungsbeauftragte, Kommunalrecht,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2005 - 1 A 1994/03

    Arbeit & Soziales - Abriss von Personalunterkünften: Personalratszustimmung?

  • BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
  • VG Hamburg, 12.12.2018 - 25 FL 216/18

    Personalvertretungsrecht; Zustimmungsfiktion; UKE

  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 17 P 13.91

    Ein Personalratsvorsitzender kommt seinen Handlungspflichten nach Art. 34 Abs. 2

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

  • VG Hamburg, 16.10.2020 - 25 FL 159/20

    Zu der Frage, ob es der Mitbestimmung durch den örtlichen Personalrat unterliegt,

    Der Ausspruch zur Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, 2 BvF 1/92, E 93, 37, Tenor Nr. 1) ist gegenstandslos geworden, nachdem der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom 29. November 1999 das Mitbestimmungsgesetz angepasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2020, 25 FL 23/19, juris Rn. 32; Weiß/Benning/Warnecke, in Hübner-Berger, MBG SH, Stand: Juni 2019, § 58 Anm. 3.2).

    Bei Anwendung der Norm ist aber die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.5.1995, a.a.O., Rn. 144) aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Verf. Schl.-H.) hergeleitete Schutzzweckgrenze zu beachten, wonach die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle die Mitbestimmung rechtfertigen müssen (VG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2020, a.a.O., Rn. 36).

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