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   VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525   

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VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 (https://dejure.org/2021,40850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 (https://dejure.org/2021,40850)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2021 - 25 NE 21.2525 (https://dejure.org/2021,40850)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Normenkontrollantrag, Einstweilige Anordnung, Tests in Schulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag; Einstweilige Anordnung; Tests in Schulen

  • rechtsportal.de

    Pandemiebedingte Coronatests vor der Teilnahme am Schulunterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgesundheitspflege - Coronatests an Schulen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg - Regelung zu Corona-Tests voraussichtlich rechtmäßig

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

    Nach diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) voraussichtlich nicht gegeben.

  • VGH Bayern, 09.07.2021 - 25 NE 21.1757

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht an bayerischen Schulen -

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Testobliegenheit nach § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (Auflagen für die Fortführung des Schulbetriebs) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff.; B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 57).

    Einer Weiterverbreitung der Erkrankung innerhalb des Schulbetriebs wird damit mit der Testung entgegengewirkt (vgl. VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 10.6.2021 - 13 B 948/21.NE - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt; die Ausgestaltung des Schulverhältnisses wäre - aus den genannten Gründen - aber jedenfalls nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 32; B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 72).

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Einer Weiterverbreitung der Erkrankung innerhalb des Schulbetriebs wird damit mit der Testung entgegengewirkt (vgl. VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 60; OVG NW, B.v. 10.6.2021 - 13 B 948/21.NE - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Diese wäre indes nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität (VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - 13 B 559/21

    Eilantrag gegen Testpflicht an Schulen erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen bei Einbeziehung der vom Antragsteller nicht näher problematisierten Eingriffe durch die Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. g) und i) Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO, Art. 85 BayEUG, sowie OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 98 ff.).

    cc) Schließlich hält der Senat die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht für unverhältnismäßig (vgl. OVG NW, B.v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE - juris Rn. 101 ff.).

  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 20 NE 21.1036

    Normenkontrolle; Eilantrag; Schülerin; Präsenzunterricht; Wechselunterricht;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Nach Einschätzung des Netzwerks Universitätsmedizin vom 22. März 2021 sollte der Präsenzunterricht an Schulen durch die Anwendung systematischer Testungen zwingend begleitet werden, mit denen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 erkannt und kontrolliert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt; die Ausgestaltung des Schulverhältnisses wäre - aus den genannten Gründen - aber jedenfalls nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2021 - 20 NE 21.1036 - juris Rn. 32; B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 72).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Hier können in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - juris, Rn. 74 und 76; B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris, Rn. 165).
  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Angesichts des verfolgten Ziels, in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken (vgl. VerfGH, E.v. 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24), sind die Eingriffe angemessen und zumutbar.
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Hier können in weitem Maße Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit zur Geltung kommen (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - juris, Rn. 74 und 76; B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris, Rn. 165).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere der damit verbundenen Eingriffe und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit (noch) gewahrt ist (vgl. dazu BVerfG, B.v. 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 - BVerfGE 113, 167/260).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525
    Das Vorbringen, bei allen bekannten Schnelltestkits sei das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthalten, vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Schnelltestkits zu begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 - juris Rn. 68).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - 13 B 948/21

    Eindämmung des Infektionsgeschehens durch Identifizierung von mit dem Coronavirus

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21

    SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6390

    Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Schulpflicht bei Verweigerung von

    (bb) Die Regelungen zur Testobliegenheit in § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.).

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27 zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler wie die Kinder der Antragsteller, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch die an der Schule selbst angebotenen Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

    (b) Soweit die Antragsteller Grundrechtsverstöße im Hinblick auf die mit dem Schulbesuch verbundene Testobliegenheit geltend machen, wird Bezug genommen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069).

  • VG München, 17.02.2022 - M 3 S 22.557

    Schulpflicht, Testpflicht, Distanzunterricht, Zwangsgeld

    Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3154 - n.v., Rn. 16; B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 Rn. 14 ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.).

    Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG - vom 20.7.2000, BGBl I 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021, BGBl I 5162) - eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Testpflicht erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - n.v. Rn. 13).

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testpflicht bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder direkt an der Schule oder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27 zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler, die erforderliche Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

  • VG München, 20.12.2021 - M 3 S 21.6412

    Schulpflicht, Testobliegenheit, Distanzunterricht, Vortrag positiver Corona-Test,

    (bb) Die Regelungen zur Testobliegenheit in § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.).

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27 zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler, die erforderliche Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch die an der Schule selbst angebotenen Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

    (b) Soweit die Antragsteller Grundrechtsverstöße im Hinblick auf die mit dem Schulbesuch verbundene Testobliegenheit geltend machen, wird Bezug genommen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069).

  • VG München, 15.03.2022 - M 3 SE 22.1145

    Zwangsgeldbewehrte Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht bei Test- und

    Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3154 - n.v., Rn. 16; B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 Rn. 14 ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.).

    Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG - vom 20.7.2000, BGBl I 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021, BGBl I 5162) - eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Testpflicht erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - n.v. Rn. 13).

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testpflicht bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27 zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler, die erforderliche Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch Teststäbchen vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

  • VG München, 09.02.2022 - M 3 S 22.265

    Präsenzpflicht in der Schule trotz Testobliegenheit

    (aa) Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig (BayVGH, B.v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3154 - n.v., Rn. 16; B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 Rn. 14 ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.).

    Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, dass § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG - vom 20.7.2000, BGBl I 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021, BGBl I 5162) - eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Testpflicht erfolgenden Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - n.v. Rn. 13).

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testpflicht bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27 zum gleichlautenden § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler, die erforderliche Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Koppelung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6407

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen Bescheid zur Durchsetzung der

    (bb) Die Regelungen zur Testobliegenheit in § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), die § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV entsprechen, sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig.

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit von Antigen-Schnelltests ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass - auch wenn sie weniger ergebnissicher als PCR-Tests sein mögen - diese aus Sicht des Verordnungsgebers, dem hierbei eine Einschätzungsprärogative zukommt, einen unverzichtbaren Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts leisten (BayVGH, B.v 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 22 f. unter Bezugnahme auf VerfGH, E.v. 21.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV (derzeit: § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV) den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler wie das Kind der Antragsteller, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch die an der Schule selbst angebotenen Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

  • VG München, 03.11.2021 - M 3 E 21.4883

    Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht (abgelehnt), Anspruch auf Teilnahme

    (b) Diese Regelungen zur Testobliegenheit sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig.

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27).

    Das allgemeine Vorbringen des Antragstellers zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch die an der Schule selbst angebotenen Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler wie der Antragsteller, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen, ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Leistungserhebungen nur in Präsenz stattfinden und Schüler, die daran wegen Nichtvorlage eines Testnachweises nicht teilnehmen, unentschuldigt fehlen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

  • VG München, 14.12.2021 - M 3 S 21.6405

    Erfolgloser Einstweiliger Rechtsschutz der Eltern gegen die Durchsetzung der

    (bb) Die Regelungen zur Testobliegenheit in § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2021 (BayMBl. Nr. 799), die § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV entsprechen, sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v.), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig.

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.; B.v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 - n.v. Rn. 26 ff.).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV (derzeit: § 12 Abs. 2 Satz 1 15. BayIfSMV) den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schüler wie die Kinder der Antragsteller, die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BaySchO), mangels Freiwilligkeit ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-) Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

    Das Vorbringen der Antragsteller zu etwaigen Gesundheitsgefährdungen durch die an der Schule selbst angebotenen Schnelltests vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit dieser Tests zu begründen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 28).

  • VG München, 03.11.2021 - M 3 ES 21.5544

    Kein Anrdnungsanspruch auf Erteilung von Distanzunterricht in Bayern infolge

    (2) Diese Regelungen zur Testobliegenheit sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/), auf die Bezug genommen wird, voraussichtlich materiell rechtmäßig.

    Die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die Testobliegenheit bei summarischer Prüfung eine geeignete, erforderliche und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist danach nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 17ff.).

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Regelung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BayIfSMV den Schülern die Wahl belässt, den Test entweder durch geschultes Personal und damit außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten der Mitschüler vornehmen zu lassen oder aber diesen direkt an der Schule durchzuführen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O., Rn. 27).

    Selbst wenn vor dem Hintergrund, dass Schülerinnen wie die Antragstellerin zu 1), die die erforderlichen Testnachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen, ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vorläge, wäre die Regelung angemessen (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 29ff.).

    Die Kopplung des Schulbesuchs an einen vorangegangenen Test ist auch in Bezug auf das (Teilhabe-)Recht der betroffenen Eltern und Schüler auf Erziehung und Bildung von Kindern in der Schule (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und 2 GrRCh) nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 31).

    Weiter liegt der Bestimmung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der Abwehr von Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell großen Zahl von Menschen und die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugrunde (BayVGH, B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - a.a.O. Rn. 33).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2579

    Eilantrag gegen Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

    Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Testpflicht nach § 13 Abs. 2 14. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (Auflagen für die Fortführung des Schulbetriebs) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff.; B.v, 9.7.2021 - 25 NE 21.1757 - juris Rn. 57; B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 - abrufbar auch unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/25_ne_ 21.2525.pdf).

    Die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Blick auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht fort und die vom Verordnungsgeber getroffene Gefährdungsprognose, dass die beanstandete Testpflicht bei summarischer Prüfung eine geeignete und gemäß § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahme darstellt, ist auch gegenwärtig nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2021 - 25 NE 21.1962 - juris Rn. 59; B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 Rn. 15 ff.).

    Die landesweite 7-Tage-Inzidenz liegt in Bayern aktuell bei 194, 4 (Stand 28.10.2021; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html) und ist damit in den vergangenen Wochen stark angestiegen (Stand 10.10.2021: 91, 7, vgl. B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 Rn. 19).

    Der Antragsteller hat sich im Übrigen auch nicht näher mit der Rechtsprechung des Senats auseinandergesetzt (vgl. zuletzt B.v. 11.10.2021 - 25 NE 21.2525 - BeckRS 2021, 30069 - abrufbar auch unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/25_ne_ 21.2525.pdf).

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2608

    Testpflicht an Schulen aufgrund SARS-CoV-2 (Covid)

  • VGH Bayern, 07.01.2022 - 7 CS 21.3152

    Erfolglose Beschwerde im Verfahren gegen Verwaltungsakt des Landratsamts, mit dem

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 25 NE 21.2610

    Corona-Testpflicht an Schulen

  • VG Regensburg, 21.10.2021 - RN 5 E 21.1961

    Datenschutzrechtlich zulässige Ausgestaltung der PCR-Pooltestverfahren

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2686

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Normenkontrollantrag, Versorgung,

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2634

    Verarbeitung von Corona-Testergbenissen durch Schulen

  • VGH Bayern, 07.01.2022 - 7 CS 21.3151

    Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht unter Erfüllung der

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2562

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

  • VG Ansbach, 19.04.2022 - AN 2 E 22.00815

    Prüfungszulassung im einstweiligen Rechtsschutz, Bewertung der Präsentation der

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2561

    Rechtmäßigkeit der 3G-Regel während der Corona-Pandemie

  • VG Bayreuth, 02.06.2022 - B 3 S 22.497

    Schulpflicht, Sorgetragen

  • VG Bayreuth, 27.01.2022 - B 3 S 22.43

    Schulpflicht, Testpflicht, Präsenzunterricht, Sorgetragen

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