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   LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10   

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https://dejure.org/2011,7914
LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10 (https://dejure.org/2011,7914)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10 (https://dejure.org/2011,7914)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. April 2011 - 25 Sa 2684/10 (https://dejure.org/2011,7914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Im Ausspruch einer Abmahnung wegen eines Verhaltens liegt der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den mit der Abmahnung gerügten Gründen; Konkludenter Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus mit einer Abmahnung gerügten Gründen durch Ausspruch der ...

  • Betriebs-Berater

    Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses unwirksam

  • rabüro.de

    Ausspruch einer Abmahnung kann konkludent Verzicht auf Recht zur Kündigung beinhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 2
    Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung; konkludenter Kündigungsverzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Justizangestellte und die Verletzung des Dienstgeheimnisses

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung oder Kündigung?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10
    Sofern ein milderes Mittel als die Kündigung ausreicht, um das Ziel der künftigen Einhaltung der Vertragspflichten zu bewirken, ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dieses mildere Mittel anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 - AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 und Juris, dort Rz. 10).

    Solche weiteren Gründe sind nicht vom Kündigungsverzicht erfasst und können vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, die insgesamt sowohl die neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen als auch die bereits abgemahnten Gründe unterstützend erfasst, sofern sich aus der Gesamtschau aller neuen und alten Umstände anders als im Abmahnungszeitpunkt ein über das abgemahnte Verhalten hinausgehender Kündigungsgrund ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009 a. a. O., Juris Rz. 12 - 15 und BAG, Urteil vom 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung und Juris, dort Rz. 41).

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 341/03

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10
    Eine Abmahnung ist dann entbehrlich, wenn die damit bezweckten Warn- und Sanktionsfunktionen nicht mehr erreicht werden können, weil dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass er einen erheblichen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten beging und er berechtigterweise nicht erwarten konnte, dass der Arbeitgeber ihn zunächst auf die Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen hinweisen werde (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.2004 - 2 AZR 341/03 - AP Nr. 189 zu § 626 BGB und Juris, dort Rz. 36).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10
    Solche weiteren Gründe sind nicht vom Kündigungsverzicht erfasst und können vom Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, die insgesamt sowohl die neuen oder neu bekannt gewordenen Tatsachen als auch die bereits abgemahnten Gründe unterstützend erfasst, sofern sich aus der Gesamtschau aller neuen und alten Umstände anders als im Abmahnungszeitpunkt ein über das abgemahnte Verhalten hinausgehender Kündigungsgrund ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 26.11.2009 a. a. O., Juris Rz. 12 - 15 und BAG, Urteil vom 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung und Juris, dort Rz. 41).
  • ArbG Stuttgart, 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18

    Grobe Beleidigungen eines Arbeitskollegen - Altersteilzeitvertrag

    Regelmäßig liegt im Ausspruch einer Abmahnung wegen eines Verhaltens, das Anlass zu einer Kündigung gäbe, der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den mit der Abmahnung gerügten Gründen (vgl. hier etwa LAG-Berlin-Brandenburg vom 28.04.2011 - 25 Sa 2684/10 Rz. 34).
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