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   OLG Dresden, 05.03.2018 - 25 Ss 136/18 (B)   

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https://dejure.org/2018,24819
OLG Dresden, 05.03.2018 - 25 Ss 136/18 (B) (https://dejure.org/2018,24819)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.03.2018 - 25 Ss 136/18 (B) (https://dejure.org/2018,24819)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. März 2018 - 25 Ss 136/18 (B) (https://dejure.org/2018,24819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 3 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
    Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei rechtsstaatswidriger Verzögerung eines Bußgeldverfahrens nach Urteilserlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung: OLG Dresden "zieht eine Woche Fahrverbot ab"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Dresden, 05.03.2018 - 25 Ss 136/18
    Zwar ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden - hier nicht erhobenen - Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. BGH, NStZ 2001, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Anhang 4 MRK, Art. 6 Rdnr. 9 g).
  • OLG Hamm, 24.03.2011 - 3 RBs 70/10

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 05.03.2018 - 25 Ss 136/18
    Für Verzögerungen nach Urteilserlass kann ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde allerdings von Amts wegen geboten sein, wenn der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten ist (vgl. OLG Hamm, DAR 2011, 409).
  • OLG Bremen, 19.07.2019 - 1 SsBs 4/19

    Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24 , 25 StVG , § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Festzustellen ist ferner, dass es im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf weitere eingetretene Verzögerungen im Rechtsbeschwerdeverfahren keiner Kompensation dieser vom Betroffenen nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen bedarf, welche unter Zugrundelegung der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs (dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, juris Rn. 15, BGHSt 52, 124) auch im Bußgeldverfahren dazu führen kann, dass eine verhängte Geldbuße oder ein Fahrverbot als (teilweise) vollstreckt zu erklären ist (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 04.12.2008 - 3 Ss OWi 1386/08, juris Rn. 12, NJW 2009, 2468; OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 - OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 10, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 - III-3 RBs 70/10, juris Rn. 17, DAR 2011, 409; Beschluss vom 24.01.2012 - III-3 RBs 364/11, juris Rn. 11, DAR 2012, 340; OLG Rostock, Beschluss vom 12.06.2008 - 2 Ss (OWi) 271/06 I169/06, juris Rn. 12, StV 2009, 363; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 31).

    Dem steht im vorliegenden Fall aber entgegen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso wie im Revisionsverfahren (dazu siehe BGH, Beschluss vom 02.08.2000 - 3 StR 502/99, juris Rn. 8, NStZ 2001, 52; Beschluss vom 20.06.2007 - 2 StR 493/06, juris Rn. 9, NStZ 2008, 118) grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen ist (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 - OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 11, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 - III-3 RBs 70/10, juris Rn. 14, DAR 2011, 409; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr. 59; Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 28).

    Eine entsprechende Verfahrensrüge ist entbehrlich lediglich für solche Verzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, die deswegen von Amts wegen durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hin zu überprüfen sind, weil sie erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten sind, so dass der Betroffene diese Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2018 - OLG 25 Ss 136/18 (B), juris Rn. 11, ZfSch 2018, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2011 - III-3 RBs 70/10, juris Rn. 14, DAR 2011, 409; Beschluss vom 24.01.2012 - III-3 RBs 364/11, juris Rn. 11, DAR 2012, 340; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - Ss (B) 18/14 (15/14 Owi), juris Rn. 19, VRS 126, Nr. 59; Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/2012 (59/12 OWi), juris Rn. 28; für das Revisionsverfahren siehe ebenso BGH, a.a.O.).

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