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   LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14   

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https://dejure.org/2014,50417
LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14 (https://dejure.org/2014,50417)
LG Stendal, Entscheidung vom 04.09.2014 - 25 T 131/14 (https://dejure.org/2014,50417)
LG Stendal, Entscheidung vom 04. September 2014 - 25 T 131/14 (https://dejure.org/2014,50417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 S 2 InsO, § 4a Abs 1 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung einer Verfahrenskostenstundung bei Verwendung vorhandener Geldbeträge auf einem P-Konto zur Ausgabendeckung trotz Schuldnerkenntnis von einem nahenden Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückstellung von Ausgaben durch den Schuldner bei Kenntnis von einem nahenden Insolvenzverfahren; Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 4a Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 4; ZPO §§ 850c, 850k
    Verpflichtung des Schuldners zur Zurückstellung von Ausgaben im Vorfeld des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2015, 372
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Duisburg, 13.12.2005 - 60 IN 82/05

    Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Deckung der Verfahrenskosten durch

    Auszug aus LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14
    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Schuldner so zu behandeln ist, als wäre das Vermögen noch vorhanden, wenn er ernsthaft damit rechnen musste, dass das Insolvenzverfahren auf ihn zukommt und er in diesem Wissen Vermögen vergeudet (vgl. Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2004, Az.: 7 T 161/01, Leitsatz, zitiert nach Juris; Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 60 IN 82/05, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, a.a.O. m.w.N.).
  • LG Berlin, 22.05.2002 - 86 T 267/02

    Versagung einer Stundung der Insolvenzverfahrenskosten nicht wegen fehlenden

    Auszug aus LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14
    Der Begriff des Vermögens ist hierbei weitestgehend gleich zu setzen mit dem Begriff der Insolvenzmasse (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2012, Az.: 86 T 267/02, 3. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 4a Rn 10 m.w.N.; Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 4a Rn 7 m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 205/05

    Zulässigkeit teilweiser Stundung der Verfahrenskosten

    Auszug aus LG Stendal, 04.09.2014 - 25 T 131/14
    Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesamten Verfahrenskosten zu stunden sind, auch wenn der Schuldner einen Teil dieser Verfahrenskosten aufbringen kann (vgl. exemplarisch BGH, Beschluss vom 18.05.2006, Az.: IX ZB 205/05, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris; Uhlenbruck, a.a.O. Rn 10 m.w.N.).
  • BGH, 25.06.2015 - IX ZB 60/14

    Zurückweisung des Stundungsantrags im Insolvenzeröffnungsverfahren: Vorliegen

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
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