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   OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08   

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https://dejure.org/2009,43047
OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08 (https://dejure.org/2009,43047)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2009 - 25 U 2690/08 (https://dejure.org/2009,43047)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 25 U 2690/08 (https://dejure.org/2009,43047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufshaftpflichtversicherung des Notars: Einstandspflicht wegen Amtspflichtverletzung bei streitigem Verschuldensgrad

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus OLG München, 27.02.2009 - 25 U 2690/08
    Zwar liegt eine Beteiligung der unterstützten Partei nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich bereits dann vor, wenn diese durch einen am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt Schriftsätze einreicht und im Termin vertreten ist (vgl. BGH NJW 1986, 743), im vorliegenden Fall beruht die Einreichung von Schriftsätzen durch die Beklagte sowie die Vertretung im Termin durch einen Prozessbevollmächtigten auf dem Umstand, dass diese selbst Berufungsbeklagte war.
  • OLG Frankfurt, 13.05.2009 - 7 U 165/08

    Deckungsprozess einer Vertrauensschadensversicherung gegen die

    Soweit das OLG München (Urteil vom 27.2.2009, Az.: 25 U 2690/08) demgegenüber ausführt, eine solche Einschränkung habe keinen Eingang in den Wortlaut des Gesetzes gefunden, kann dem nicht gefolgt werden.

    Im übrigen weicht die Entscheidung des Senates von derjenigen des Oberlandesgerichts München vom 27.2.2009 (Az.: 25 U 2690/08) ab.

  • OLG München, 11.04.2012 - 25 U 2377/09

    Berufshaftpflichtversicherung der Notare: Wirksamkeit des Deckungsausschlusses

    Der Senat hat im Hinblick auf die beim BGH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 27.02.2009 im Parallelverfahren 25 U 2690/08 (IV ZR 75/09) auf Antrag der Beklagten mit Zustimmung der Klägerin durch Beschluss vom 16.10.2009 (Bl. 251 d.A.) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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