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   OLG München, 08.01.1991 - 25 U 2694/90   

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OLG München, 08.01.1991 - 25 U 2694/90 (https://dejure.org/1991,7401)
OLG München, Entscheidung vom 08.01.1991 - 25 U 2694/90 (https://dejure.org/1991,7401)
OLG München, Entscheidung vom 08. Januar 1991 - 25 U 2694/90 (https://dejure.org/1991,7401)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 210/79

    Großwildjagd in Afrika - Zur Anwendbarkeit des Regelungsgehalts des § 651a Abs. 2

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 25 U 2694/90
    Dabei waren alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluß geführt haben, insbesondere die Werbung der Beklagten, ihre eigenen Reiseprospekte und die erkennbare Interessenlage (vgl. BGHZ 77, 310, 312 ff.; BGH NJW 1985, 906 ).

    a) Ein wesentlicher Umstand, der aus der Sicht aus des Reisenden das Auftreten des Unternehmers als ein Auftreten "wie ein Reiseveranstalter" erscheinen läßt, ist die Herausgabe und Verwendung eigener Prospekte durch den Unternehmer (Palandt-Thomas, 50. Aufl., § 651 a Rdnr. 5; vgl. auch BGHZ 77, 310 - Großwildjagd in Afrika).

    Erst auf dem nach Vertragsschluß ausgehändigten Voucher-Gutschein vom 17.07.1989 (Anl. K 7 zu Bl. 22/31) findet sich als zusätzliche Angaben - nur - eine Postfachadresse (vgl. hierzu BGHZ 77, 310, 315).

    So mag es bei einem Veranstalter oder Leistungsträger im Inland oder im europäischen Ausland, auf den der Unternehmer verweist, anders liegen als in Afrika, "in dem der einzelne Reisende auf nahezu unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seiner Rechte stößt" (BGHZ 77, 310, 314).

    Dem "unbefangenen Leser" (vgl. BGHZ 77, 310, 314) muß sich die Vorstellung geradezu aufdrängen, daß das Festhalten in einem gegengezeichneten Jagdprotokoll den Sinn haben soll, die Mängel gegenüber der in Deutschland ansässigen Beklagten in überprüfbarer (nämlich von den Personen, die vor Ort Reiseleistungen erbringen, durch Gegenzeichnung bestätigter) Form geltend machen zu können.

  • BGH, 17.01.1985 - VII ZR 163/84

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie gerichteten

    Auszug aus OLG München, 08.01.1991 - 25 U 2694/90
    Dabei waren alle Umstände zu berücksichtigen, die zum Vertragsschluß geführt haben, insbesondere die Werbung der Beklagten, ihre eigenen Reiseprospekte und die erkennbare Interessenlage (vgl. BGHZ 77, 310, 312 ff.; BGH NJW 1985, 906 ).

    Die Vorschrift gibt lediglich einen Grundsatz wieder, den die Rechtsprechung bereits zuvor entwickelt hatte, und der - über den Anwendungsbereich des in §§ 651 a ff. BGB geregelten Reisevertragsrechts hinaus - selbst für die Vermittlung auch nur einer einzigen Reiseleistung gilt (BGH NJW 1985, 906 - Ferienhaus).

    So hat der Bundesgerichtshof in der Ferienhaus-Entscheidung (BGH NJW 1985, 906 ) unter anderem auch darauf abgestellt, daß damals überhaupt nicht erkennbar gewesen war, wer dem Kunden das von ihm gebuchte Ferienhaus zur Verfügung stellt.

  • FG Hessen, 28.11.2001 - 6 K 5472/99

    Reiseleistung; im eigenen Namen; Muttergesellschaft; Schweiz; Generalvertretung;

    d) Nach der einschlägigen Rechtsprechung steht bei der Würdigung der Gesamtumstände die Ausgestaltung des Prospekts im Mittelpunkt (BGH-Urteil vom 9.7.1992 VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158ff, 3159; Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.11.1997 4 U 102/97, RRa 1998, 110; Urteil des OLG München vom 8.1.1991 25 U 2694/90 JURIS).

    Als weitere maßgebliche Kriterien sind zu berücksichtigen, ob sich das Unternehmen für die Entgegennahme von Reklamationen und der Rüge nach § 651g Abs. 1 BGB zuständig erklärte (BGH-Urteil vom 9.7.1992, a.a.O.) sowie ungenaue Angaben zur Anschrift etc. des Reiseveranstalters gemacht wurden (Urteil des OLG München vom 8.1.1991 a.a.O.).

  • FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3093/93
    Ein Weiterverkauf an die Klin. hat im Innenverhältnis unstreitig nicht stattgefunden und kann auch nicht über die Fiktion des Zivilrechts (§ 651 a Abs. 2 BGB: "... wenn nach den äußeren Umständen der Anschein erweckt wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt"), die von den Zivilgerichten im Interesse des Verbraucherschutzes weit ausgelegt wird (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 9.7. 1992 VIII ZR 7/92, Der Betrieb 1992, 2615; vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906 und vom 26.6. 1980 VII ZR 210/79, BGHZ 77, 310 und Urteil des OLG München vom 8.1. 1991 25 U 2694/90, Fundstelle: JU-RIS) hergeleitet werden, da diese Fiktion nur für die Frage, ob die Klin. selbst als Reiseveranstalterin anzusehen ist, Bedeutung hätte.
  • FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93

    Inanspruchnahme als Organträger im Wege der Besteuerung von Reiseleistungen;

    gegenüber den Kunden und aufgrund der herausgegebenen Prospekte und Preislisten nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 9.7.1992 VIII ZR 7/92, Der Betrieb 1992, 2615; vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906 und vom 26.6. 1980 VII ZR 210/79, BGHZ 77, 310 und Urteil des OLG München vom 8.1. 1991 25 U 2694/90, Fundstelle: JURIS) wegen der Fiktion des § 651a Abs. 2 BGB ("...wenn nach den äußeren Umständen der Anschein erweckt wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt") als Reiseveranstalterin oder lediglich als Vermittlerin von Reisen für die Klin. anzusehen ist, kommt wegen des bestehenden grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1986 umsatzsteuerlich nur die Klin., die Organträgerin der XXX GmbH in Z war, als Unternehmerin i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit als Reiseveranstalterin in Betracht.
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