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   BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09   

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BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09 (https://dejure.org/2009,26333)
BPatG, Entscheidung vom 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09 (https://dejure.org/2009,26333)
BPatG, Entscheidung vom 26. August 2009 - 25 W (pat) 107/09 (https://dejure.org/2009,26333)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSS-BALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").

    Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor"; GRUR 2004, 680 -"BIOMILD").

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSS-BALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -"STREETBALL"; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -"MarleneDietrich-Bildnis"; GRUR 2006, 850, 854 -"FUSSBALL WM 2006").

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Ausgehend davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor"; GRUR 2004, 680 -"BIOMILD").

    Alle Markenbestandteile werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 41 -"BIOMILD").

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 -"Bücher für eine bessere Welt"; 2008, 397, 398 Tz. 15 -"SPA II"; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard").

    Soweit "Schlank und Fit" in bezug auf die beanspruchten Waren sowohl als Hinweis auf schlank und fit haltende als auch auf schlank und fit machende Produkte verstanden werden kann, steht dies der Annahme fehlender Unterscheidungskraft schon deshalb nicht entgegen, weil die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art sind (vgl. BGH, WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard").

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Die angemeldete Bezeichnung ist insoweit weder unklar noch mehrdeutig (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 -"Bücher für eine bessere Welt"; 2008, 397, 398 Tz. 15 -"SPA II"; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 -"DeutschlandCard").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -"Cityservice"; GRUR 2006, 850, 854 -Tz. 18 -"FUSS-BALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 -"Postkantoor").
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163, 163 Tz. 9 -"STREETBALL"; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -"MarleneDietrich-Bildnis"; GRUR 2006, 850, 854 -"FUSSBALL WM 2006").
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 26.08.2009 - 25 W (pat) 107/09
    Im Übrigen reicht es für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende Angabe enthält (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -"DOUBLEMINT"; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 -"SPA II").
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