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   BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08   

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BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08 (https://dejure.org/2009,30687)
BPatG, Entscheidung vom 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08 (https://dejure.org/2009,30687)
BPatG, Entscheidung vom 02. März 2009 - 25 W (pat) 11/08 (https://dejure.org/2009,30687)
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  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor).

    Denn keine Unterscheidungskraft besitzen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solche Zeichen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Unabhängig davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen sein kann, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 5 -SPA II).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 -Marlene-Dietrich-Bildnis).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Soweit bei einigen Dienstleistungen wie "Hardund Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von Computerprogrammen; Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerksbetriebs; Pflege und Installation von Software" auch ein Verständnis der angemeldeten Bezeichnung in dem Sinne möglich ist, dass diese Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach mit solchen z. B. zu erstellenden oder zu implementierenden Verzeichnissen befassen bzw. weiterhin der Begriff "Feature" in Zusammenhang mit Dienstleistungen aus dem Medienbereich wie z. B. Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen" als Bezeichnung für eine "Sendung in Form eines aus Reportagen, Kommentaren u. Dialogen zusammengesetzten (Dokumentar)berichtes" verstanden werden kann (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 525), ergibt sich daraus bereits deshalb keine schutzbegründende Unbestimmtheit bzw. Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung, weil diese auch bei einem solchen Verständnis in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt vermittelt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 02.03.2009 - 25 W (pat) 11/08
    Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 -41 -BIOMILD).
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