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   BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16   

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https://dejure.org/2018,7117
BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
BPatG, Entscheidung vom 11.01.2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
BPatG, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 25 W (pat) 12/16 (https://dejure.org/2018,7117)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Anmeldung der Wortmarke "SERTEX" für Waren der Klassen 3 und 5; Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "SERTEX", "RESTEX" und "VERTEX"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SERTEX/RESTEX/VERTEX (Unionsmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr - keine weitere Entscheidung in Bezug auf die Widerspruchsmarke "RESTEX"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

    b) Zwischen den Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen Marke und den Widerspruchwaren besteht jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit, da beide der Krankheitsbehandlung bzw. -prävention dienen bzw. diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke die pharmazeutischen Präparate in einer Behandlung ergänzen (BPatG, Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

    So gibt es, insbesondere im Bereich der Hautpflege immer mehr Überschneidungen bei der Anwendung von Arzneimitteln einerseits und Pflaster/Verbandmaterial andererseits, z. B. bei Präparaten mit dermatologischem Einschlag (vgl. BPatG, Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA).

  • BPatG, 19.10.2021 - 26 W (pat) 41/19

    Markenbeschwerdeverfahren - " ORGANOSIL G5 (IR-Marke/G5 (IR-Marke)" - teilweise

    Beide Waren werden von Ärzten administriert, über Apotheken angeboten und zur Linderung von Schmerzen und Behandlung von Verletzungen eingesetzt (vgl. BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

    Sie können daher demselben Verwendungszweck dienen und werden beide in Apotheken verkauft (vgl. BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX).

  • BPatG, 19.02.2019 - 27 W (pat) 14/17
    Unterschiede am Wortanfang schließen jedoch nicht per se eine Verwechslungsgefahr aus; vielmehr kann auch eine Kongruenz der Wortenden eine Zeichenähnlichkeit begründen und eine Verwechslungsgefahr nach sich ziehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 507 - EVIAN/REVIAN; BGH, GRUR 1965, 426 - "ZEO" zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Zeo" und "Teo"); BPatG 30 W (pat) 15/14 - ECOFILL / COFILL, abrufbar auf juris.de; BPatG 25 W (pat) 12/16 - SERTEX / VERTEX, abrufbar auf juris.de; Onken a. a. O., § 14 Rn. 372).
  • BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 567/19
    Darüber hinaus können sie selbst pharmazeutische Wirkstoffe enthalten, die zur kontrollierten Freisetzung und Aufnahme über die Haut bestimmt sind (vgl. BPatG, Beschl. v. 20.10.2005, 25 W (pat) 140/03 - Cosmo Life/COSMO; Beschluss vom 11.01.2018, 25 W (pat) 12/16 - SERTEX/RESTEX/VERTEX; Beschluss vom 25.03.2015, 29 W (pat) 532/12 - Mevida/MELVITA, Beschluss vom 12.06.2016, 24 W (pat) 522/15 - Diacaro Robugen/Diacard; Beschluss vom 30.10.2019, 29 W (pat) 37/17 - Alliance Healthcare/Alliance; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 248, mittlere Spalte).
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