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   BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06   

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https://dejure.org/2009,27873
BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06 (https://dejure.org/2009,27873)
BPatG, Entscheidung vom 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06 (https://dejure.org/2009,27873)
BPatG, Entscheidung vom 12. März 2009 - 25 W (pat) 120/06 (https://dejure.org/2009,27873)
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  • BPatG, 27.11.2001 - 24 W (pat) 238/99

    Unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Unabhängig davon kann bei einem einheitlichen Markenwort wie "HERBA-SPRINA" ohnehin nicht ohne weiteres auf "Bestandteile" abgestellt werden, die für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 -WISCHMAX/Max).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Marke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 -City Plus; MarkenR 2005, 519 -coccodrillo; GRUR 2007, 888 -Euro Telekom).
  • BPatG, 12.11.2007 - 30 W (pat) 49/05
    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Wenngleich diese Abweichungen für sich genommen bei einem Vergleich der Widerspruchsmarke mit einer eigenständigen Bezeichnung "ASPRINA" aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke möglicherweise nicht ausreichend wären (vgl. dazu PAVIS PROMA 30 W (pat) 49/05 v. 12. November 2007 -ASPITEC/Aspirin), so wirken sie jedoch innerhalb der Einwortmarke "HERBASPRINA" einer Verwechslungsgefahr nicht zuletzt auch aufgrund deren Ausgestaltung als Einwortmarke sowie unter Berücksichtigung des gegebenen Warenabstands zwischen den insoweit bei der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden "Analgetika" und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren einer Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 -Lloyd/Loints) hinreichend entgegen.
  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Marke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 -City Plus; MarkenR 2005, 519 -coccodrillo; GRUR 2007, 888 -Euro Telekom).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Wenngleich diese Abweichungen für sich genommen bei einem Vergleich der Widerspruchsmarke mit einer eigenständigen Bezeichnung "ASPRINA" aufgrund der Bekanntheit der Widerspruchsmarke möglicherweise nicht ausreichend wären (vgl. dazu PAVIS PROMA 30 W (pat) 49/05 v. 12. November 2007 -ASPITEC/Aspirin), so wirken sie jedoch innerhalb der Einwortmarke "HERBASPRINA" einer Verwechslungsgefahr nicht zuletzt auch aufgrund deren Ausgestaltung als Einwortmarke sowie unter Berücksichtigung des gegebenen Warenabstands zwischen den insoweit bei der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden "Analgetika" und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren einer Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 -Lloyd/Loints) hinreichend entgegen.
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Vielmehr spricht der Erfahrungssatz, dass der Verkehr Marken regelmäßig ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt (vgl BGH MarkenR 1999, 199, 201 -MONO-FLAM/POLYFLAM), dafür, dass ein Einwortzeichen als geschlossene Gesamtbezeichnung erfasst wird, ohne dass einem der Zeichenbestandteile eine allein prägende oder auch nur selbständig kennzeichnende Bedeutung zugemessen wird.
  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Die gesteigerte Kennzeichnungskraft einer Marke ist damit auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen (BGH GRUR 2003, 880 -City Plus; MarkenR 2005, 519 -coccodrillo; GRUR 2007, 888 -Euro Telekom).
  • BPatG, 18.01.1995 - 26 W (pat) 198/93
    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Der Verkehr erwartet im Hinbick auf den Ernährungszweck solcher Getränke und diätetischer Erzeugnisse (vgl. § 1 Abs. 1 DiätVO) auch nicht, dass darin Analgetika bzw. entsprechende Wirkstoffe enthalten sind, so dass insoweit ein geringerer, wenngleich immer noch mittlerer Warenähnlichkeitsgrad zwischen den Waren besteht (vgl. dazu BPatG, GRUR 1995, 488, 489 -APISOL/Aspisol, wonach diätetische Erzeugnisse gegenüber Analgetika/Antirheumatika "noch ähnlich" sind, wobei sich aber für die Entscheidung die Frage nach einer engeren Warenähnlichkeit nicht stellte).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Eine Verwechslungsgefahr kommt daher von vornherein nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der Lautfolge "ASPRINA" eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zuerkannt werden könnte, weil sie entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO) oder aber -unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungefahr im weiteren Sinne -innerhalb des Zeichens eine selbständig kennzeichende Stellung besitzt, welche den Eindruck hervorruft, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 12.03.2009 - 25 W (pat) 120/06
    Da eine Beschränkung auf rezeptpflichtige Arzneimittel auf Seiten der Widerspruchsmarke weder nach der Registernoch nach der Benutzungslage gegeben ist, sind neben dem Fachverkehr auch Endverbraucher als maßgebliche Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 -SAT.2), dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 -Picasso), der jedoch allem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 -INDOREKTAL / INDOHEXAL).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

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