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   BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14   

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BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14 (https://dejure.org/2015,21530)
BPatG, Entscheidung vom 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14 (https://dejure.org/2015,21530)
BPatG, Entscheidung vom 06. August 2015 - 25 W (pat) 14/14 (https://dejure.org/2015,21530)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung der Anmeldung eines Bildzeichens als Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke)" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Zirkus beim Bundespatentgericht

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Um dem bunten Zelt einen Hinweis auf den Ort der Leistungserbringung in Bezug auf die genannten Dienstleistungen, die in der Regel nicht in einem solchen erbracht werden, zu erkennen, bedarf es dann mehrerer gedanklicher Schritte, was für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat).

  • BGH, 04.04.2012 - I ZB 22/11

    Starsat

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

    Um dem bunten Zelt einen Hinweis auf den Ort der Leistungserbringung in Bezug auf die genannten Dienstleistungen, die in der Regel nicht in einem solchen erbracht werden, zu erkennen, bedarf es dann mehrerer gedanklicher Schritte, was für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 - Flugbörse).
  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12

    smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).
  • BGH, 22.11.2012 - I ZB 72/11

    Kaleido

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 16.11.2000 - I ZB 36/98

    Jeanshosentasche; Unterscheidungskraft einer Bildmarke bei nur teilweiser

    Auszug aus BPatG, 06.08.2015 - 25 W (pat) 14/14
    Besteht das Bild nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellen die Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2001, 239 f. - Zahnpastastrang; GRUR 2001, 734, 735 - Westie-Kopf; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BPatG, 27.09.2012 - 27 W (pat) 31/11

    Gehendes Ampelmännchen - Markenlöschungsverfahren - "Bildmarke (gehendes

  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 20.10.2016 - 30 W (pat) 518/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "schwarzes Quadrat und CR-Code (Bildmarke)" - keine

    Vorliegend handelt es sich um eine reine (Dienstleistungs-â??)Bildmarke, hinsichtlich derer sich die Unterscheidungskraft gleichermaßen nach diesen allgemeinen Grundsätzen bemisst (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 268, 278; BPatG, Beschl. v. 6. August 2015, 25 W (pat) 14/14 - Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke), juris Rn. 23).

    Weist das Bildzeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Dienstleistungen typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüberhinausgehende charakteristische Merkmale (graphische Gestaltungselemente) auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, so kann die Unterscheidungskraft regelmäßig nicht verneint werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 278; BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 14/14, juris Rn. 23).

  • BPatG, 08.09.2016 - 30 W (pat) 514/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "schwarzweiße Darstellung dreier Personen

    Vorliegend handelt es sich um eine reine (Dienstleistungs-)Bildmarke, hinsichtlich derer sich die Unterscheidungskraft gleichermaßen nach diesen allgemeinen Grundsätzen bemisst (vgl. m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 268, 278; BPatG, Beschl. v. 6. August 2015, 25 W (pat) 14/14 - Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes (Bildmarke), juris Rn. 23).

    Weist das Bildzeichen dagegen nicht nur die Darstellung von Merkmalen, die für die Dienstleistungen typisch oder lediglich von dekorativer Art sind, sondern darüberhinausgehende charakteristische Merkmale (graphische Gestaltungselemente) auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen kann, so kann die Unterscheidungskraft regelmäßig nicht verneint werden (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 278; BPatG, a. a. O., 25 W (pat) 14/14, juris Rn. 23).

  • BPatG, 16.01.2018 - 29 W (pat) 541/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "rot schraffierte Herzform (Bildmarke)" -

    Soweit die Elemente eines Bildzeichens nur die typischen Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird diesem Zeichen im Allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts ebenfalls die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2011, 158 Rn. 8 - Hefteinband; GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2001, 239f. - Zahnpastastrang; GRUR 2001, 734, 735 - Westie-Kopf; BPatG, Beschluss vom 06.08.2015 25 W (pat) 14/14 - Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes).
  • BPatG, 12.12.2017 - 29 W (pat) 528/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "grauschattiertes Rechteck mit weißer Umrandung und

    Besteht dieses nur aus der Darstellung des Gegenstands, auf den sich die Dienstleistungen unmittelbar beziehen, stellt es nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpft sich die bildliche Darstellung in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr sich etwa durch häufige Verwendung gewöhnt hat, wird diesem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude; GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2001, 239 f. - Zahnpastastrang; GRUR 2001, 734, 735 - Westie-Kopf; BPatG, Beschluss vom 06.08.2015 25 W (pat) 14/14 - Abbildung eines bunten aus Stoffbahnen bestehenden Zeltes).
  • BPatG, 27.12.2019 - 27 W (pat) 68/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Auto in Sprechblase (Bildmarke)" -

    Hierzu muss die unmissverständliche warenbezogene Sachaussage und damit der beschreibende Charakter des Zeichens aber offen zu Tage treten, was zu verneinen ist, wenn eine solche Sachaussage für das Publikum erst aufgrund gedanklicher Zwischenschritte erkennbar wird (vgl. BPatG BeckRS 2009, 15035 - Gepäckwagen; BPatG BeckRS 2015, 15104 - Buntes Zelt).
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