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   BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02   

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BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02 (https://dejure.org/2003,28791)
BPatG, Entscheidung vom 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02 (https://dejure.org/2003,28791)
BPatG, Entscheidung vom 20. März 2003 - 25 W (pat) 148/02 (https://dejure.org/2003,28791)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung eines weiten Oberbegriffs wie "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eine Vielzahl unterschiedlicher alkoholischer Getränke umfasst, das beanspruchte Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware ein absolutes Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Zutreffend hat die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung "Cantina" weder eine Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine sonstige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG darstellt, auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert werden darf und zwar auch dann nicht, wenn man zutreffender Weise unter die dort genannte "sonstige" Merkmalsangabe auch "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" einbezieht und das geforderte Kriterium eines unmittelbaren Warenbezugs nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

    In Bezug auf die Dienstleistungen stellt "CANTINA" weder eine beschreibende Angabe für diese selbst noch für den insoweit möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen und/oder der hiermit typischerweise verbundenen Werke dar - wie zB deren Inhalt, Zweck oder Ergebnis - (vgl hierzu BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND - mwH).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 1/99

    INDIVIDUELLE; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Dies würde der Annahme von Schutzhindernissen zwar insoweit entgegenstehen, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen und als Unterscheidungsmittel eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Schutzhindernisse grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuG GRUR Int 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 - Berlin Card - mwH).

    Zutreffend hat die Markenabteilung in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung "Cantina" weder eine Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch eine sonstige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG darstellt, auch wenn nach der Rechtsprechung des Senats die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft nicht auf die dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert werden darf und zwar auch dann nicht, wenn man zutreffender Weise unter die dort genannte "sonstige" Merkmalsangabe auch "irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen" einbezieht und das geforderte Kriterium eines unmittelbaren Warenbezugs nicht zu einschränkend auslegt (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH; BPatG MarkenR 2002, 299, 302 - OEKOLAND).

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung eines weiten Oberbegriffs wie "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eine Vielzahl unterschiedlicher alkoholischer Getränke umfasst, das beanspruchte Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware ein absolutes Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).

    Die Anmelderin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht nur bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bedeutung beschreibenden Gehalt aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, allein auf die im Verzeichnis in Anspruch genommenen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (st Rspr vgl BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), sondern dass dies auch für die vorgelagerte Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen, maßgebend ist.

  • EuG, 05.04.2001 - T-87/00

    Bank für Arbeit und Wirtschaft / OHMI (EASYBANK)

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Schutzhindernisse grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es zur Begründung von Unterscheidungskraft keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuG GRUR Int 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-383/99

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Ebenso sind auch keine sonstigen Umstände dafür ersichtlich, dass der Verkehr aufgrund anderer, mittelbarer Zusammenhänge - annehmen könnte, "CANTINA" stelle insoweit eine Sachangabe dar, zumal diesem Verständnis nicht nur die Mehrdeutigkeit entgegensteht, sondern - wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat - auch die gewählte Sprachform nicht den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten im Zusammenhang mit derartigen, im Inland zu erbringenden Dienstleistungen als Sachangabe entspricht (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Babydry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend insbesondere durch die Verwendung eines weiten Oberbegriffs wie "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eine Vielzahl unterschiedlicher alkoholischer Getränke umfasst, das beanspruchte Zeichen bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware ein absolutes Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 149/01

    Schutzgegenstand einer bei der Anmeldung beigefügten farbigen Wiedergabe einer

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Schutzgegenstand der zur farbigen Eintragung angemeldeten Marke in der beanspruchten Farbe "orange" nur durch eine der Anmeldung beizufügende Beschreibung nach § 8 Abs. 5 MarkenVO zu beschränken wäre oder - wovon der Senat ausgeht - ob der Schutzgegenstand sich auch ohne eine Beschreibung auf die konkrete, farbliche Ausgestaltung der Anmeldung beschränkt - insbesondere keine schwarzweiße Darstellung oder andere Farbgebungen umfasst (vgl zum Diskussionsstand Fezer, Markenrecht, 3. Aufl, § 8 Rdn 88a und § 32 MarkenG Rdn 23 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 78, jeweils mwN; BPatG MarkenR 2002, 348 - Farbige Arzneimittelkapsel).
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    Die Anmelderin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht nur bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bedeutung beschreibenden Gehalt aufweist und/oder nicht unterscheidungskräftig ist, allein auf die im Verzeichnis in Anspruch genommenen Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (st Rspr vgl BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), sondern dass dies auch für die vorgelagerte Frage, welchen Bedeutungsgehalt die angesprochenen Verkehrskreise einer Bezeichnung beimessen, maßgebend ist.
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 20.03.2003 - 25 W (pat) 148/02
    So hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "anti KALK" (MarkenR 2001, 407, 408) unter Hinweis auf seine ständige Entscheidungspraxis zum absoluten Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft ausgeführt, dass "einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen vermögen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können", obwohl die Anmeldung eine farbig gestaltete Bildmarke mit der Bezeichnung "anti KALK" betraf, die ua blassgrau unterlegt, deren Buchstaben weiß umrandet waren und in der dem Wort "anti" ein in roter Farbe gehaltenes Dreieck angefügt war.
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BPatG, 24.01.2007 - 32 W (pat) 134/04

    Ristorante

    Der Antrag auf Löschung der vergleichbaren Marke "CANTINA" sei (weitgehend) zurückgewiesen worden (BPatG 25 W (pat) 148/02).

    Der Hinweis der Anmelderin auf den in einem Löschungsverfahren ergangenen "CANTINA"-Beschluss des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 148/02) sowie auf - vermeintlich ähnliche - eingetragene Marken in Deutschland und anderen Verbandsstaaten des Madrider Markenabkommens, ist unbehelflich.

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