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   BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09   

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BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,22438)
BPatG, Entscheidung vom 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,22438)
BPatG, Entscheidung vom 29. April 2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,22438)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Maxitrol" - bösgläubige Markenanmeldung - Anmeldung in Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels benötigt die Marke in Zukunft - Zweck, auf Kosten des Arzneimittelherstellers Gewinn zu ziehen - keine Gleichstellung als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Maxitrol" - bösgläubige Markenanmeldung - Anmeldung in Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels benötigt die Marke in Zukunft - Zweck, auf Kosten des Arzneimittelherstellers Gewinn zu ziehen - keine Gleichstellung als ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Maxitrol" - bösgläubige Markenanmeldung - Anmeldung in Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels benötigt die Marke in Zukunft - Zweck, auf Kosten des Arzneimittelherstellers Gewinn zu ziehen - keine Gleichstellung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    Es müssten die vom BGH entwickelten Grundsätze der Entscheidung "Cordarone I" (GRUR 2008, 160) Anwendung finden, wonach ein Parallelimporteur, der eine im Ausland eingetragene, aber in Deutschland nicht geschützte Marke für die Kennzeichnung eines von ihm importierten und in Deutschland vertriebenen pharmazeutischen Produktes nutze, nicht bösgläubig handele.

    Im vorliegenden Fall sei zudem die angegriffene Marke zwischenzeitlich auf einen Parallelimporteur des betreffenden Arzneimittels übertragen worden, so dass nach der Entscheidung BGH GRUR 2008, 160 eine Bösgläubigkeit vorliegend in keinem Falle mehr angenommen werden könne.

    Zwar kann von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete - aus dem Ausland parallelimportierte - Arzneimittel vertreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 ff. - CORDARONE).

    Arzneimittels durften dieses unter der - vor der Erlangung des entsprechenden Markenschutzes durch die Markeninhaberin in Deutschland nicht geschützten - Bezeichnung "Maxitrol" im Inland vertreiben, da dies weder markenrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 ff. - CORDARONE) noch eine nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.

    Die Grundsätze der Entscheidung BGH GRUR 2008, 160 - CORDARONE finden - ohne Wertungswiderspruch - auf die Markeninhaberin keine Anwendung.

    Zum einen gab es bei dem dortigen Sachverhalt keine dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Umstände, aus denen auf eine Absicht der Herstellerin, die betreffende Bezeichnung im Inland zu benutzen, geschlossen werden konnte (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 - COR-DARONE).

    Zum anderen hat die dortige Markeninhaberin die betreffende Marke in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise zum Zwecke der Kennzeichnung des betreffenden pharmazeutischen Präparats selber benutzt (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 24, 25 - CORDARONE) und damit nicht die bloße Verwertung des betreffenden Markenrechts durch Verkauf oder Lizenzierung, sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs auf dem Arzneimittelmarkt und damit die Verfolgung eigener  legitimer  Interessen  bezweckt.  Schließlich  konnte auch - anders als im vorliegenden Fall - davon ausgegangen werden, dass die dortige Markeninhaberin gegen die dortigen Parallelimporteure nicht vorgeht (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 26 - CORDARONE).

    Zwar hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung eine sittenwidrige Behinderung anderer Parallelimporteure auch deswegen verneint, weil diese dann die Möglichkeit der Umkennzeichnung mit der betreffenden im Inland geschützten Herstellermarke hätten (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 26 - CORDARONE).

    Fehlt es - anders als bei GRUR 2008, 160 - CORDARONE - an dem Willen des Markeninhabers, die betreffende Marke selber zu benutzen, sondern lassen - wie hier - die Gesamtumstände den Schluss zu, der Anmelder bzw. hier: die Markeninhaberin werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen, so kann die Möglichkeit der Umkennzeichnung durch die (weiteren) Parallelimporteure nicht zu Gunsten der Markeninhaberin ins Gewicht fallen.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    Die Antragstellerin ist der Auffassung, aus ihrem Vortrag folge unter Anwendung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 780 - Ivadal) ohne weiteres, dass die Markeninhaberin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen sei.

    Der BGH habe in der Entscheidung "Ivadal" (GRUR 2009, 780) die Warenverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt unzutreffend gewürdigt.

    Derartige Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen anmeldet (BGH GRUR 2009, 780, Tz. 13 m. w. N. - Ivadal).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können (BGH GRUR 2009, 780, Leitsatz bzw. Tz. 20 - Ivadal).

    Will der Anmelder die Marke dagegen nicht selbst für den Vertrieb von Arzneimitteln benutzen, sondern lässt er sie sich in der Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zukunft zur Vereinheitlichung der Kennzeichnung seines Arzneimittels benötigen, zu dem Zweck eintragen, auf Kosten des Arzneimittelherstellers - sei es durch Verkauf oder Lizenzierung des jeweiligen Markenrechts - daraus Gewinn zu ziehen, handelt er den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, Art. 3 Abs. 2 lit. d der (zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke maßgebenden) Richtlinie 89/104/EWG (BGH GRUR 2009, 780, Tz. 24 - Ivadal m. w. N.).

    Insbesondere verfügte weder die Antragstellerin noch ein sonstiges Unternehmen vor der Anmeldung durch die Markeninhaberin im Inland über einen Markenschutz an der Bezeichnung "Maxitrol", so dass der Vertrieb von parallelimportierten Arzneimitteln unter dieser Bezeichnung markenrechtlich unbedenklich war (vgl. BGH GRUR 2009, 780, Tz. 25 - Ivadal).

    Es kommt insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke an, wobei auf die Entscheidung über die Eintragung abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2009, 780, Tz. 11 - Ivadal).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    Bei der Frage der Bösgläubigkeit kommt es aber auf die Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles an (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 53 - Lindt Goldhase), wobei insbesondere auch die Absichten des Markeninhabers in Bezug auf die Nutzung der jeweiligen Marke eine Rolle spielen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 43, 44 - Lindt Goldhase).

    Da sich im übrigen auch der EuGH insbesondere in der Entscheidung GRUR 2009, 763 - Lindt Goldhase eingehend zu der Frage der markenrechtlichen Bösgläubigkeit geäußert hat, ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch keine Rechtsfrage offen, die Gegenstand einer Vorlage an den EuGH sein könnte.

  • BPatG, 18.01.2005 - 27 W (pat) 68/02
    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    In solchen Fällen erscheint ein Gegenstandswert von ...,- EUR angemessen (vgl. BPatG vom 18. Januar 2005, PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 - alphajet ).
  • BPatG, 17.12.2007 - 25 W (pat) 76/05

    Flixotide - Zur Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    b) Soweit es um die von der Markeninhaberin erhobene zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen die Senatsbeschlüsse in den Markenbeschwerdesachen 25 W (pat) 224/03, 25 W (pat) 225/03 und 25 W (pat) 76/05 geht, ist eine Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht angezeigt.
  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 224/03

    Eine Marke, die mit dem Ziel der Blockade bzw. Lizenzierung an Dritte eingetragen

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    b) Soweit es um die von der Markeninhaberin erhobene zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen die Senatsbeschlüsse in den Markenbeschwerdesachen 25 W (pat) 224/03, 25 W (pat) 225/03 und 25 W (pat) 76/05 geht, ist eine Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht angezeigt.
  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 225/03
    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    b) Soweit es um die von der Markeninhaberin erhobene zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen die Senatsbeschlüsse in den Markenbeschwerdesachen 25 W (pat) 224/03, 25 W (pat) 225/03 und 25 W (pat) 76/05 geht, ist eine Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht angezeigt.
  • BPatG, 06.02.1998 - 33 W (pat) 124/97

    Cotto

    Auszug aus BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09
    In markenrechtlichen Löschungsverfahren ist der Gegenstandswert nach ständiger Rechtsprechung an dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens zu messen, wobei in erster Linie auf die Benutzung und Verteidigung der angegriffenen Marke abzustellen ist (vgl. BPatGE 41, 100, 101 - COTTO; BPatGE 21, 140, 141; BPatG MarkenR 2006, 172, 175; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 71, Rdnr. 26).
  • BPatG, 08.12.2010 - 26 W (pat) 188/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TVS Transfer Verbund System

    Will der Anmelder die (dort für ein Arzneimittel angemeldete) Marke nicht selbst benutzen, sondern lässt er sie sich in der Erwartung, der Hersteller des Arzneimittels könne die Marke in Zukunft zur Vereinheitlichung der Kennzeichnung seines Arzneimittels benötigen, zu dem Zweck eintragen, auf Kosten des Arzneimittelherstellers - sei es durch Verkauf oder Lizenzierung des jeweiligen Markenrechts - daraus Gewinn zu ziehen, handelt auch er den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2009, 780, Tz. 24 - Ivadal m. w. N.; BPatG 25 W (pat) 151/09 - Maxitrol, veröffentlicht in juris).

    Damit hat er den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwider und damit bösgläubig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gehandelt (vgl. BGH GRUR 2009, 780, Tz. 24 - Ivadal m. w. N.; BPatG 25 W (pat) 151/09 - Maxitrol, veröffentlicht in juris).

  • BPatG, 13.04.2015 - 27 W (pat) 74/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BLÄTTERPDF" - keine

    Hier muss dem Markeninhaber möglich sein, eine letztinstanzliche Klärung herbeizuführen (Albrecht in: Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK MarkenR, MarkenG § 71 Rn. 27; BPatG, Beschluss v. 12.11.2012 - 26 W (pat) 64/08, GRUR-Prax 2013, 10 - hop on hop off; Beschluss v. BPatG 02.10.1998 - 33 W (pat) 15/98, BeckRS 1998, 14598 - Latour Nomen est Omen; Beschluss v. 16.11.1999 - 27 W (pat) 94/99, GRUR 2000, 809 (812) - SSZ; Beschluss v. 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98, GRUR 2001, 744 (748) - S. 100; Beschluss v. 15.02.2006 - 29 W (pat) 341/00, GRUR 2006, 1032 (1034) - E 2; Beschluss v. 22.12.2009 - 25 W (pat) 224/03, BeckRS 2010, 414 - Ivadal; Beschluss v. 22.12.2009 - 25 W (pat) 225/03, BeckRS 2010, 415 - Cordarone; Beschluss v. 30.12.2009 - 25 W (pat) 76/05, BeckRS 2010, 597 - Flixotide; Beschluss v. 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09, BeckRS 2010, 15357 - Maxitrol; Beschluss v. 21.08.2009 - 28 W (pat) 113/08, BeckRS 2009, 23959 - Petlas).
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   BPatG, 24.06.2010 - 25 W (pat) 151/09   

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https://dejure.org/2010,30817
BPatG, 24.06.2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,30817)
BPatG, Entscheidung vom 24.06.2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,30817)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 25 W (pat) 151/09 (https://dejure.org/2010,30817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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