Rechtsprechung
   BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,1281
BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14 (https://dejure.org/2016,1281)
BPatG, Entscheidung vom 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14 (https://dejure.org/2016,1281)
BPatG, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 25 W (pat) 27/14 (https://dejure.org/2016,1281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,1281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 30 MarkenV
    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMOBILIEN LOUNGE (Wort-Bild-Marke)/immobilien lounge münchen (geschäftliche Bezeichnung)" - Kostenentscheidung - kein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Kostenfestsetzung nach Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Marke wegen behaupteter Verwechslungsgefahr mit einem Unternehmenskennzeichen; Merkmale zur Abgrenzung der Schutzfähigkeit bzw. Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen im ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMOBILIEN LOUNGE (Wort-Bild-Marke)/immobilien lounge münchen (geschäftliche Bezeichnung)" - Kostenentscheidung - kein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "IMMOBILIEN LOUNGE (Wort-Bild-Marke)/immobilien lounge münchen (geschäftliche Bezeichnung)" - Kostenentscheidung - kein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BPatG, 27.01.2009 - 24 W (pat) 16/07
    Auszug aus BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14
    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung sowohl im Verfahren vor dem Patentamt als auch im patentgerichtlichen Verfahren nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl, § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

    Auszug aus BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14
    Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist zum einen kein Beschwerdeverfahren bzw. kein Rechtsmittelverfahren i. S. d. ZPO, weil das Bundespatentgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet, so dass insoweit schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine isolierte Anfechtungsmöglichkeit auch in Bezug auf Kostenentscheidungen eröffnet sein muss (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 82 Rn. 12 und 41, § 71 Rn. 9; vgl. auch BPatG Beschluss vom 10. August 2010, 33 W (pat) 9/09 - IGEL PLUS / PLUS).
  • BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 47/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Widerspruchsrücknahme im

    Auszug aus BPatG, 14.01.2016 - 25 W (pat) 27/14
    Nach der Gesetzeslage kommt eine Kostenauferlegung sowohl im Verfahren vor dem Patentamt als auch im patentgerichtlichen Verfahren nur aus Billigkeitsgründen in Betracht, was nach ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass Kosten in der Regel nur dem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, der in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 11 ff.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl, § 71 Rn. 11 ff. und Büscher in Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 3. Aufl., § 71 MarkenG, Rn. 2 ff., 5 ff.; siehe dazu nur beispielhaft die Entscheidungen 26 W (pat) 47/10 vom 2. Februar 2011 und 24 W (pat) 16/07 vom 27. Januar 2009; die genannten Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts zugänglich).
  • BPatG, 06.09.2019 - 27 W (pat) 26/17
    Die für § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft weicht von der für die Eintragung von Marken notwendigen konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ab (s. a. BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 25 W (pat) 27/14 -, GRUR-Prax 2016, 147 - Immobilien Lounge).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht