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   BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09   

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BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09 (https://dejure.org/2010,15119)
BPatG, Entscheidung vom 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09 (https://dejure.org/2010,15119)
BPatG, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 25 W (pat) 29/09 (https://dejure.org/2010,15119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Ice-Gums/SOFT ICE GUMS" - unterstellte rechtserhaltende Benutzung - möglich Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ice-Gums/SOFT ICE GUMS" - unterstellte rechtserhaltende Benutzung - möglich Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ice-Gums/SOFT ICE GUMS" - unterstellte rechtserhaltende Benutzung - möglich Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 2, 9 MarkenG
    Zu der Verwechslungsgefahr zwischen zwei lediglich beschreibenden Marken

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein älteres Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 [Tz. 33] - INTERCONNECT/T-InterConnect; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Zwar steht der selbständigen kennzeichnenden Stellung eines Zeichenbestandteils dessen Kennzeichnungsschwäche im Grundsatz nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2008, 258, 261 [Tz. 35] - INTERCONNECT/T-InterConnect); allerdings müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen.

    Dies kann z. B. bei einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, - Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 360), woran es aber vorliegend erkennbar fehlt.

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] - THOMSON LIFE ; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] - SIERRA ANTIGUO ; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein älteres Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 [Tz. 33] - INTERCONNECT/T-InterConnect; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Dies kann z. B. bei einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, - Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 360), woran es aber vorliegend erkennbar fehlt.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] - THOMSON LIFE ; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] - SIERRA ANTIGUO ; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein älteres Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 [Tz. 33] - INTERCONNECT/T-InterConnect; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Dies kann z. B. bei einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, - Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 360), woran es aber vorliegend erkennbar fehlt.

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] - THOMSON LIFE ; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] - SIERRA ANTIGUO ; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Bei einer Kombination aus beschreibenden und/oder kennzeichnungsschwachen Bestandteilen ist aber grundsätzlich keiner allein geeignet, den Gesamteindruck eines Zeichens zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO ).

    Das würde, wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen hat, auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 [Tz. 34] - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 1055, 1057 [Tz. 31] - airdsl ).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein einzelner Zeichenbestandteil den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28 f.] - THOMSON LIFE ; GRUR 2006 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 [Tz. 18] - SIERRA ANTIGUO ; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein älteres Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 30] - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859, 860 [Tz. 18] - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 [Tz. 33] - INTERCONNECT/T-InterConnect; MarkenR 2009, 394, 400 [Tz. 57] - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZR 49/05

    Schuhpark

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr könne daher nicht zuletzt im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des BGH "Schuhpark" (GRUR 2008, 1002 ff.), in welcher er dem Wortbestandteil "Schuhpark" einer Marke trotz seines beschreibenden Aussagehalts eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zuerkannt habe, nicht verneint werden.

    Eine Verwechslungsgefahr ergibt sich auch nicht daraus, dass den Wortbestandteilen "ICE GUMS " innerhalb des Widerspruchszeichens ungeachtet ihrer Kennzeichnungsschwäche jedenfalls eine zur Verwechslungsgefahr führende selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, wie die Widersprechende unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH "Schuhpark" (GRUR 2008, 1002 ff.) meint.

  • BPatG, 10.09.2009 - 26 W (pat) 72/07

    Yoghurt-Gums nicht als Marke für Gummibonbons schutzfähig

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    " GUMS " wird im inländischen Sprachgebrauch in Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren zur Bezeichnung von Fruchtgummibonbons verwendet und auch allgemein so verstanden (vgl. dazu BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 72/07 v. 10. September 2009 - Yoghurt-Gums).

    Ob die Widerspruchsmarke deswegen sogar nur auf einen durch die Eintragung begründeten Identitätsschutz beschränkt ist, (vgl. dazu BPatG 32 W (pat) 320/03 v. 14. Dezember 2005 und BPatG 26 W (pat) 72/07 v. 10. September 2009 betreffend die vergleichbar gebildeten Wortkombinationen " YOHURT GUMS " bzw. "Yoghurt-Gums") oder aber ihr darüber hinaus ein weitergehender, wenngleich auch eng zu bemessender Schutzumfang zuzuerkennen ist, kann offen bleiben.

  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Das würde, wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen hat, auf einen unzulässigen Elementenschutz hinauslaufen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 [Tz. 34] - SIERRA ANTIGUO ; GRUR 2009, 1055, 1057 [Tz. 31] - airdsl ).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Dies kann z. B. bei einer Kombination mit einem bekannten Unternehmenskennzeichen, einem Serienzeichen oder einer sonst bekannten Marke der Fall sein (EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE ; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2008, 905, - Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 360), woran es aber vorliegend erkennbar fehlt.
  • BPatG, 14.12.2005 - 32 W (pat) 320/03

    YOGHURTGUMS

    Auszug aus BPatG, 21.01.2010 - 25 W (pat) 29/09
    Ob die Widerspruchsmarke deswegen sogar nur auf einen durch die Eintragung begründeten Identitätsschutz beschränkt ist, (vgl. dazu BPatG 32 W (pat) 320/03 v. 14. Dezember 2005 und BPatG 26 W (pat) 72/07 v. 10. September 2009 betreffend die vergleichbar gebildeten Wortkombinationen " YOHURT GUMS " bzw. "Yoghurt-Gums") oder aber ihr darüber hinaus ein weitergehender, wenngleich auch eng zu bemessender Schutzumfang zuzuerkennen ist, kann offen bleiben.
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

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