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   BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11   

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BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11 (https://dejure.org/2012,24706)
BPatG, Entscheidung vom 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11 (https://dejure.org/2012,24706)
BPatG, Entscheidung vom 09. August 2012 - 25 W (pat) 510/11 (https://dejure.org/2012,24706)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 RVG, § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 51 Abs 1 GKG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke - zum (Regel-)Gegenstandswert bei unbenutzten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren nach Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine eingetragene Marke

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke - zum (Regel-)Gegenstandswert

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke - zum (Regel-)Gegenstandswert bei unbenutzten ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren" - zur Festsetzung des Gegenstandswertes - Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses des Inhabers der angegriffenen Marke - zum (Regel-)Gegenstandswert bei unbenutzten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 14.03.2012 - 29 W (pat) 115/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - Gegenstandswert

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).

    Soweit ersichtlich, sind inzwischen drei Senate dazu übergegangen, den Gegenstandswert unter Hinweis auf und unter Angleichung an die Gegenstandswertfestsetzung des BGH im Widerspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festzusetzen (vgl. BPatG 27 W (pat) 75/08 vom 5. August 2008, 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 26 W (pat) 47/10 vom 30. November 2011 und nunmehr auch 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).

    Soweit argumentiert wird, dass das wirtschaftliche Interesse nicht nur die Kosten für die Entwicklung und Eintragung der Marke umfasst, sondern auch das Interesse an der Vermeidung von Umsatzausfällen, die durch die Verzögerung des Vertriebs bei Neuentwicklung einer Marke zu befürchten sind (so z. B. BPatG 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012), dürfte dies sehr häufig, insbesondere in den Fällen, in denen Markenportfolios mit Vorratsmarken aufgebaut werden, kein relevanter Gesichtspunkt sein.

    Soweit in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass eine Abstufung der Gegenstandswerte in den verschiedenen Instanzen dem System der Streitwertfestsetzung grundsätzlich fremd ist (so z. B. BPatG 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012), berücksichtigt eine solche Argumentation nicht hinreichend, dass im Instanzenzug vor den Streitgerichten - anders als im Instanzenzug DPMA, BPatG und BGH - auch die Vorschriften für den Gegenstandswert nicht voneinander abweichen, sondern identisch sind.

  • BPatG, 08.02.2012 - 25 W (pat) 16/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Gegenstandswert im

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).

    In der vorgenannten Entscheidung hat sich der 25. Senat auch mit der BGH-Entscheidung GRUR 2006, 704 - Markenwert auseinandergesetzt, die teilweise als Kritik an der Gegenstandswertfestsetzung des Bundespatentgerichts aufgefasst worden ist (vgl. zum Gesichtspunkt dieser unzutreffenden Interpretation der BGH-Entscheidung "Markenwert" die Ausführungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsentscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012).

    Die anderen Senate des Bundespatentgerichts halten - soweit ersichtlich - an dem Gegenstandswert in Höhe von20.000,-- Euro fest (vgl. u. a. die Entscheidungen 28 W (pat) 52/09 vom 28. Oktober 2009; 25 W (pat) 29/10 vom 3. November 2011 und die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012 in einer Löschungssache; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 m. w. N.).

  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    Bei der Festsetzung der Höhe des Gegenstandswerts ist in ständiger Rechtsprechung im Widerspruchsverfahren nicht das Interesse des Widersprechenden an der Löschung der angegriffenen Marke oder der Wert der Widerspruchsmarke maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen Marke am Erhalt seiner Marke (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; so wohl auch BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).

    In der vorgenannten Entscheidung hat sich der 25. Senat auch mit der BGH-Entscheidung GRUR 2006, 704 - Markenwert auseinandergesetzt, die teilweise als Kritik an der Gegenstandswertfestsetzung des Bundespatentgerichts aufgefasst worden ist (vgl. zum Gesichtspunkt dieser unzutreffenden Interpretation der BGH-Entscheidung "Markenwert" die Ausführungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsentscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012).

  • BPatG, 07.08.2006 - 25 W (pat) 73/04

    Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    In den Widerspruchsbeschwerdeverfahren, die sich gegen unbenutzte prioritätsjüngere Marken richten, ist ein Gegenstandswert in Höhe von 20.000,-- Euro nach wie vor angemessen und ausreichend (vgl. GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; vgl. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012; a.A u. a. 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits mit Einführung des Euro im Jahr 2002 den Gegenstandswert praktisch für alle Arten von markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren ohne weitere Begründung pauschal von50.000,-- DM auf 50.000,-- Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts im Jahr 2006 - damals noch einheitlich - dazu übergegangen, den Gegenstandswert in den Widerspruchsbeschwerdeverfahren und in den patentamtlichen Widerspruchsverfahren von 10.000,-- Euro auf 20.000,-- Euro anzuheben (vgl. dazu die (Pilot-)Entscheidung des 25. Senats 25 W (pat) 73/04 vom 7. August 2006 = GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert bei Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), was einer Verdopplung des Regelgegenstandswert-Multiplikators von 2, 5 auf 5, 0 entsprach.

  • BPatG, 05.08.2008 - 27 W (pat) 75/08
    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    Soweit ersichtlich, sind inzwischen drei Senate dazu übergegangen, den Gegenstandswert unter Hinweis auf und unter Angleichung an die Gegenstandswertfestsetzung des BGH im Widerspruchsrechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000,-- Euro festzusetzen (vgl. BPatG 27 W (pat) 75/08 vom 5. August 2008, 27 W (pat) 146/08 vom 26. April 2010, 26 W (pat) 47/10 vom 30. November 2011 und nunmehr auch 29 W (pat) 115/11 vom 14. März 2012).
  • BPatG, 28.10.2009 - 28 W (pat) 52/09

    Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragung

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    Die anderen Senate des Bundespatentgerichts halten - soweit ersichtlich - an dem Gegenstandswert in Höhe von20.000,-- Euro fest (vgl. u. a. die Entscheidungen 28 W (pat) 52/09 vom 28. Oktober 2009; 25 W (pat) 29/10 vom 3. November 2011 und die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012 in einer Löschungssache; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 m. w. N.).
  • BPatG, 03.11.2010 - 25 W (pat) 29/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung - zum Gegenstandswert

    Auszug aus BPatG, 09.08.2012 - 25 W (pat) 510/11
    Die anderen Senate des Bundespatentgerichts halten - soweit ersichtlich - an dem Gegenstandswert in Höhe von20.000,-- Euro fest (vgl. u. a. die Entscheidungen 28 W (pat) 52/09 vom 28. Oktober 2009; 25 W (pat) 29/10 vom 3. November 2011 und die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012 in einer Löschungssache; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rdn. 33 m. w. N.).
  • BPatG, 13.11.2014 - 25 W (pat) 79/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Festsetzung des Gegenstandswerts

    Der erkennende Senat hält entgegen der Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, die einer BGH-Praxis folgend den Gegenstandswert regelmäßig mit 50.000,-- Euro festsetzen, an seiner Rechtsprechung fest, dieses wirtschaftliche Interesse bei unbenutzten angegriffenen Marken ohne werterhöhende Faktoren in der Form zu bemessen, dass der Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verfünffacht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2012 - 25 W (pat) 510/11, BlPMZ 2012, 421 - Gegenstandswert im Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren).

    Mit Hinweis vom 10./11. Juli 2014 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er entsprechend den Senatsentscheidungen 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012, (GRUR 2012, 1172) und 25 W (pat) 510/11 vom 9. August 2012 (BlPMZ 2012, 421) beabsichtige daran festzuhalten, ohne werterhöhende Gesichtspunkte als Regelwert den jeweils maßgeblichen Ausgangsregelwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen, woraus sich angesichts des seit 1. August 2013 gültigen Ausgangsregelwerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000,-- EUR ein Gegenstandswert von 25.000,-- EUR ergebe.

    Bei mit dem Widerspruch angegriffenen unbenutzten Marken geht der Senat entsprechend der früheren, jedenfalls im Zeitraum von 2006 bis 2012 einheitlichen Praxis der weit überwiegenden Mehrheit der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts nach wie vor davon aus, dass der Gegenstandswert im Hinblick auf die große wirtschaftliche Bedeutung der Markenrechte deutlich über dem jeweiligen Regelwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen ist, und zwar dergestalt, dass dieser normierte Regelwert in der Regel zu verfünffachen ist (vgl. dazu die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 16/10 vom 8. Februar 2012, GRUR 2012, 1172 - Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren und 25 W (pat) 510/11 vom 9. August 2012, BlPMZ 2012, 421 - Gegenstandswert in Widerspruchs- bzw. Widerspruchsbeschwerdeverfahren).

  • BPatG, 27.04.2016 - 26 W (pat) 77/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren -

    Der Senat folgt aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde.
  • BPatG, 12.12.2016 - 26 W (pat) 35/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

    c) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 14.12.2015 - 26 W (pat) 19/12

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Kostenentscheidung - zur

    cc) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 EUR insgesamt 20.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 13.08.2015 - 26 W (pat) 34/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert - zur Zulässigkeit - zur Festsetzung

    cc) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 EUR insgesamt 20.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 13.08.2015 - 26 W (pat) 59/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert - zur Zulässigkeit - zur Festsetzung

    cc) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229   Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176   Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des bis zum 31. Juli 2013 geltenden Regelwertes von 4.000 EUR insgesamt 20.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 30.03.2017 - 26 W (pat) 529/16

    Grundsätze zur Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsverfahren

    c) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat bis zu seiner Auflösung zum 1. Januar 2017 geteilt hat (24 W (pat) 518/16, 24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
  • BPatG, 12.12.2016 - 26 W (pat) 536/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

    c) Der Auffassung des 25. Senats (25 W (pat) 79/12 = GRUR-RR 2015, 229 - Gegenstandswert im Widerspruchs(beschwerde)verfahren, 25 W (pat) 16/10 = GRUR 2012, 1172, 25 W (pat) 510/11 = BlPMZ 2012, 421; 25 W (pat) 73/04 - GRUR 2007, 176 - Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren), die auch der 24. Senat teilt (24 W (pat) 35/13, 24 W (pat) 25/14), dass bei unbenutzten angegriffenen Marken grundsätzlich der Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu verfünffachen sei, was im Hinblick auf die Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens nach dem 31. Juli 2013 analog § 40 GKG unter Zugrundelegung des ab dem 1. August 2013 geltenden Regelwertes von 5.000 EUR insgesamt 25.000 EUR ausmachen würde, kann sich der Senat nicht anschließen.
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