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   BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12   

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BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12 (https://dejure.org/2014,1393)
BPatG, Entscheidung vom 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12 (https://dejure.org/2014,1393)
BPatG, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 25 W (pat) 561/12 (https://dejure.org/2014,1393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Gustav Mahler - Röslein

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röslein" - Namen berühmter Persönlichkeiten dürfen nicht monopolisiert werden, sondern müssen allen Wettbewerbern ungehindert in gleicher Weise zur Verfügung stehen - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft einer zur Eintragung angemeldeten Bezeichnung "Gustav Mahler-Röslein"

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röslein" - Namen berühmter Persönlichkeiten dürfen nicht monopolisiert werden, sondern müssen allen Wettbewerbern ungehindert in gleicher Weise zur Verfügung stehen - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzhinderniss der fehlenden Unterscheidungskraft

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Gustav Mahler - Röslein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röslein" - Namen berühmter Persönlichkeiten dürfen nicht monopolisiert werden, sondern müssen allen Wettbewerbern ungehindert in gleicher Weise zur Verfügung stehen - keine Unterscheidungskraft - kein betrieblicher ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05

    Karl May

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Solchen Namen (hier des Komponisten "Gustav Mahler") fehlt im Zusammenhang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a: Seifen, künstliche Blumen, Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2008, 518 - Karl May).

    In Anbetracht dieses Umstandes könne dann aber auch die erforderliche markenmäßige Unterscheidungskraft dieses Namens nicht verneint werden, wie auch die Entscheidung über die Anmeldemarke "Karl May" mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, gezeigt habe.

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az.: 32 W (pat) 28/05, betreffend die Anmeldemarke "Karl May" (die Entscheidung ist in der GRUR 2008, 518 veröffentlicht).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke  gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 "FUSSBALL WM 2006").

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006").

    Anlässlich solcher Veranstaltungen (Musikfestivals, Jubiläumsfeiern), die an nahezu jedem beliebigen Ort stattfinden können, wird üblicherweise eine Vielzahl von Waren, sog. Merchandisingprodukte, angeboten, die der Verkehr bei ihrer Bezeichnung mit dem Namen der berühmtem Persönlichkeit nicht als aus einem bestimmten Betrieb stammend identifizieren wird, sondern ausschließlich als einen beschreibenden thematischen Hinweis auf diese Veranstaltung (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BGH GRUR 2006, 850, Tz. 34 - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006").

    Schließlich sind die absoluten Schutzhindernisse - so auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Tz. 68 - Postkantoor; vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 7 - Streetball).

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke  gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 "FUSSBALL WM 2006").

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des DPMA-Verfahrens darstellt, wenn die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 - SUPERgirl).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Schließlich sind die absoluten Schutzhindernisse - so auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Tz. 68 - Postkantoor; vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 7 - Streetball).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des DPMA-Verfahrens darstellt, wenn die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 - SUPERgirl).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Dies entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen), wobei es auch keinen Mangel des DPMA-Verfahrens darstellt, wenn die Markenstelle nicht im Einzelnen Gründe für eine differenzierte Beurteilung angegeben hat (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 230, Tz. 12 - SUPERgirl).
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Schließlich sind die absoluten Schutzhindernisse - so auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Tz. 68 - Postkantoor; vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 7 - Streetball).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 561/12
    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u.a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 [Tz 47-51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42-44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel).
  • BPatG, 31.01.2014 - 25 W (pat) 564/12

    Gustav Mahler - Röschen - Markenbeschwerdeverfahren - "Gustav Mahler - Röschen" -

    Auf den Hinweis des Senats mit Ladungszusatz vom 22./25. November 2013, in dem auf den Ladungshinweis im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12 betreffend die Anmeldemarke "Gustav Mahler - Röslein" desselben Anmelders verwiesen worden ist, führt der Anmelder noch aus, dass sich aus dem Namensbestandteil der Anmeldemarke "Gustav Mahler" eine Zuordnung zu dem berühmten Komponisten nicht zwingend ergeben würde, da der Name "Gustav Mahler" laut aktuellem Telefonbuch in Deutschland in erheblichem Umfang sowohl von Privatpersonen wie auch von Gewerbetreibenden geführt werde.

    Der österreichische Komponist Gustav Mahler war einer der bedeutendsten Komponisten der Spätromantik und berühmter Dirigent seiner Zeit und ist damit eine weltbekannte Persönlichkeit der Zeit- und Musikgeschichte (vgl. Auszug aus Wikipedia, Anlage zum Beanstandungsbescheid des DPMA vom 14. Juli 2011 im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12, Bl. 11 der dortigen Patentamtsakte).

    An diesen Wirkungsstätten von Gustav Mahler und nicht nur dort finden in regelmäßigen Abständen Gustav Mahler-Festivals bzw. Festtage statt, wie z.B. das Internationalen Mahler-Festival 2011 in Leipzig anlässlich seines 100. Todestages oder die Gustav-Mahler-Feststage 2013 in Kassel (s. Ergebnisse einer Internet-Recherche , die Unterlagen sind dem Anmelder als Anlagen 1a, b mit Ladungsverfügung vom 22./25. November 2013 zum Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12, Bl. 28-29 d.A. im dortigen Beschwerdeverfahren, übermittelt worden).

    "Röschen" ist die Verkleinerungs- bzw. Verniedlichungsform von der allgemein bekannten Blumenart Rose - die Bildung von Diminutivs erfolgt im Deutschen mit der Änderung des Vokals der Stammsilbe zum entsprechenden Umlaut (z.B. Sack - Säcklein) oder Aussparung eines unbetonten letzten Vokals (z.B. Hose - Höschen) (vgl. hierzu Auszug aus Wikipedia, der dem Anmelder als Anlage 2 zur Ladungsverfügung vom 22./25. November  2013 im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12 übersandt worden ist, Bl. 30-31 d.A. im dortigen Beschwerdeverfahren).

    Ein Bezug zwischen Gustav Mahler und Röschen ergibt sich aus seiner zweiten Symphonie mit dem Beginn des Altsolos "O Röschen roth!", weshalb die Gustav Mahler Vereinigung e.V. in Hamburg die rote Rose als Emblem für das Vereinslogo verwendet; zudem erhalten die Dirigenten oder Gesangssolisten bei Mahler-Aufführungen unter Beteiligung der Gustav Mahler Vereinigung e.V. rote Rosen von der Vereinigung überreicht (vgl. Auszug aus www.gustav-mahler-vereinigung.de, der dem Anmelder als Anlage 3 zur Ladungsverfügung vom 22./25. November 2013 im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12 übermittelt worden ist, Bl. 32-33 d.A. im dortigen Beschwerdeverfahren), worauf der Anmelder selbst in seiner Beschwerdebegründung hingewiesen hat.

    Als Blumensorte ist dem inländischen Durchschnittsverbraucher eine Rose und damit auch eine kleine Rose selbstverständlich bekannt und als solche gibt sie im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 3, 16 und 30 lediglich einen warenbeschreibenden Hinweis auf die Form dieser Waren, da sie entweder - wie bereits von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt worden ist - in der Form einer kleinen Rose angeboten werden können, z.B. werden auf dem Markt zum einen bereits Pralinen, Gebäck, Plätzchen oder Bonbons in Rosenform (vgl. Anlagen zum angefochtenen Beschluss im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12, Bl. 35-37 der dortigen Patentamtsakte) und zum anderen auch Seifen in Rosenform (vgl. Anlagen zum angefochtenen Beschluss im Parallelverfahren 25 W (pat) 561/12, Bl. 38 - 39 der dortigen Patentamtsakte) offeriert, oder diese Produkte können eine kleine Rose als Verzierung aufweisen.

  • BPatG, 17.02.2017 - 29 W (pat) 37/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pippi Langstrumpf" - Namen

    Mit Namen als "Motiv" soll die Aufmerksamkeit des Publikums geweckt und letztlich der Kaufanreiz gefördert werden (vgl. BPatG München, Beschluss vom 15.02.2016, 26 W (pat) 508/15 - MONNA LISA; Beschluss vom 23.04.2014, 28 W (pat) 523/12 - Märchenprinzen; Beschluss vom 03.02.2014, 25 W (pat) 560/12 - Richard Wagner-Barren BPatG, Beschluss vom 31.01.2014, 25 W (pat) 561/12 - Gustav Mahler-Röslein).
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