Rechtsprechung
   BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9772
BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2012,9772)
BPatG, Entscheidung vom 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2012,9772)
BPatG, Entscheidung vom 25. April 2012 - 25 W (pat) 64/11 (https://dejure.org/2012,9772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,9772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    Marke mit weissem Kreuz keine Nachahmung von Schweizer Wappen

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG, § 8 Abs 4 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "SWISS EYE (Wort-Bild-Marke)" - keine Identität mit dem Schweizer Bundeswappen - keine Wiedergabe charakteristischer heraldischer Merkmale des Schweizer Bundeswappens - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr eines weißen Kreuzes auf silbernem Hintergrund in Verbindung mit dem Wortbestandteil "Swiss" mit der schweizer Bundesflagge

  • kanzlei.biz

    SWISS + EYE

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "SWISS EYE (Wort-Bild-Marke)" - keine Identität mit dem Schweizer Bundeswappen - keine Wiedergabe charakteristischer heraldischer Merkmale des Schweizer Bundeswappens - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "SWISS EYE (Wort-Bild-Marke)" - keine Identität mit dem Schweizer Bundeswappen - keine Wiedergabe charakteristischer heraldischer Merkmale des Schweizer Bundeswappens - Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11
    Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor).

    Geht ein Zeichen aber in seinem Gesamteindruck nicht über die glatt beschreibenden Einzelelemente hinaus, werden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG regelmäßig zu bejahen sein (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 146 ff. und 405 ff., insbesondere Rdn. 411 und 415, unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 ff. - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Tz. 39 ff. - BIOMILD; GRUR 2006, 229, Tz. 34 ff. - BioID).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11
    Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 - Postkantoor).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 - MatratzenConcord).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11
    Geht ein Zeichen aber in seinem Gesamteindruck nicht über die glatt beschreibenden Einzelelemente hinaus, werden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG regelmäßig zu bejahen sein (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 146 ff. und 405 ff., insbesondere Rdn. 411 und 415, unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 ff. - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Tz. 39 ff. - BIOMILD; GRUR 2006, 229, Tz. 34 ff. - BioID).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11
    Geht ein Zeichen aber in seinem Gesamteindruck nicht über die glatt beschreibenden Einzelelemente hinaus, werden Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG regelmäßig zu bejahen sein (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 146 ff. und 405 ff., insbesondere Rdn. 411 und 415, unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 98 ff. - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Tz. 39 ff. - BIOMILD; GRUR 2006, 229, Tz. 34 ff. - BioID).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 25.04.2012 - 25 W (pat) 64/11
    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 - MatratzenConcord).
  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 509/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bildmarke (Schweizer-Kreuz)" - Nachahmung eines

    In der Entscheidung zu (25 W (pat) 64/11) habe das BPatG die Auffassung vertreten, dass das dort im angemeldeten Zeichen enthaltene weiße Kreuz auf andersfarbigem Hintergrund nicht als Nachahmung eines Hoheitszeichens anzusehen sei.

    Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen in der Entscheidung zu (BPatG 25 W (pat) 64/11).

  • BPatG, 08.05.2013 - 29 W (pat) 510/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "weißes Kreuz auf blauem Grund im abgerundeten

    In der Entscheidung zu (25 W (pat) 64/11) habe das BPatG die Auffassung vertreten, dass das dort im angemeldeten Zeichen enthaltene weiße Kreuz auf andersfarbigem Hintergrund nicht als Nachahmung eines Hoheitszeichens anzusehen sei.
  • BPatG, 29.06.2017 - 30 W (pat) 508/16

    Unterscheidungskraft des in den Farben rot und weiß gestalteten Wortzeichens und

    Im Gegenteil liegt es vorliegend, gerade auch unter Berücksichtigung des hinzugefügten Slogans "...so druckt die Schweiz heute..." (vgl. hierzu auch im Folgenden 5.), auf der Hand, dass die Verbraucher mit der geografischen Herkunftsangabe "Schweiz" positiv besetzte Vorstellungen bzw. einen Qualitätshinweis verbinden werden, wie auch die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat (vgl. ergänzend zur Wertung des Bestandteiles "Swiss" als geografische Herkunftsangabe in der Rspr: BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 64/11 - SWISS EYE; 30 W (pat) 64/08 - Swiss Aestethic Group).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht