Rechtsprechung
BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- markenmagazin:recht
"Hello Pussy” als Marke nicht für Intimprodukte schutzfähig
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- internet-law.de (Kurzinformation)
"Hello Pussy" nicht als Marke schutzfähig
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
"Hello Pussy" als Marke für Kosmetikprodukte nicht eintragbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Mangels Unterscheidungskraft "Hello Pussy" keine Marke
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor).Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor).
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor; GRUR 2004, 680 -Biomild).
- BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08
DeutschlandCard
Auszug aus BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07
Hinzu kommt, dass Mehrdeutigkeit allein auch noch nicht zu einer Schutzfähigkeit führen würde (vgl. BGH WRP 2009, 960, 961 DeutschlandCard).Denn auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, WRP 2009, 960, 961 -DeutschlandCard).
- BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03
"Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens …
Auszug aus BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor). - EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
Auszug aus BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor; GRUR 2004, 680 -Biomild). - BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 132/00
Auszug aus BPatG, 10.09.2009 - 25 W (pat) 66/07
Die Markenstelle stütze sich auf die BPatG-Entscheidung 24 W (pat) 132/00 "Pussytime", deren Begründung jedoch -soweit sie den gemeinsamen Markenbestandteil "Pussy" betreffe -auf unrichtigen Feststellungen beruhe und nicht zu überzeugen vermöge.