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   VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308   

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VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308 (https://dejure.org/2004,2217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 (https://dejure.org/2004,2217)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 (https://dejure.org/2004,2217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung; Bedeutung der Antragsfrist im Falle eines Normenkontrollantrags zur Feststellung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Veränderungen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO §47; GG Art. 14
    Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet; Antragsfrist bei Funktionslosigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Funktionslosigkeit wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (IBR 2005, 1083)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 776
  • DÖV 2005, 486
  • BauR 2005, 515
  • BauR 2005, 760 (Ls.)
  • ZfBR 2005, 197 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).«.

    Außerdem hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen für das Inkrafttreten dieser Festsetzungen von Bedeutung sind (BVerwGE 56, 283/289 ff.; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Das Gericht leitet hierbei aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB den Grundsatz ab, dass Zweifel an der Wirtschaftlichkeit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans entgegenstehen können, wenn die Festsetzungen mit Rücksicht auf diese Zweifel den Betroffenen nicht zugemutet werden können (BVerwGE 56, 283/LS 4 und 289).

    Die von der Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen bedürfen vielmehr der Konkretisierung und Ausformung durch fachrechtliche Maßstäbe, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (BVerwGE 54, 5 ) und zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit planerischer Festsetzungen (BVerwGE 56, 283 ) herausgearbeitet worden sind.

    Erst recht hat die Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder gar optimal ist (BVerwGE 56, 283/289 f.).

    Ebenso wie beim Inkrafttreten planerischer Festsetzungen ist nach den Grundsätzen der Abwägungsfehlerlehre (vgl. BVerwGE 34, 301 ; 45, 309) vielmehr zu fragen, ob "die objektive Gewichtigkeit" der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Eigentümer "völlig verfehlt wird" (BVerwGE 45, 309/315; 56, 283/290).

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nicht bereits deshalb vor, weil die getroffenen Festsetzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht ohne weiteres aufgehen, oder gar deshalb, weil sich wirtschaftlichere Festsetzungen denken lassen (BVerwGE 56, 283/290; BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Die sich hieraus ergebenden Risiken sind im Grundsatz Lasten des Eigentums, die mit wirtschaftlichen Chancen korrespondieren, und nicht Lasten der Bauleitplanung (BVerwGE 56, 283/290).

    Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird (vgl. BVerfGE 100, 226/243), schlägt eine planerische Festsetzung "praktisch in eine Veränderungssperre~ um und bewirkt "im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer" (BVerwGE 56, 283/291; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

    Denn in diesem Fall wird eine Verwirklichung der planerischen Festsetzung unterbleiben mit der Folge, dass die zulässige Nutzung an ihrer unzureichenden Wirtschaftlichkeit scheitert (BVerwGE 56, 283/290).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).«.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwGE 54, 5 ; vgl. zuletzt BVerwG vom 23.1.2003 NVwZ 2003, 749 und vom 9.10.2003 Az. 4 B 85/03 >Juris-Recherche<) tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5 , LS; vgl. auch BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 281; vom 7.2.1997 NVwZ-RR 1997, 513; vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512 ).

    Die von der Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen bedürfen vielmehr der Konkretisierung und Ausformung durch fachrechtliche Maßstäbe, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (BVerwGE 54, 5 ) und zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit planerischer Festsetzungen (BVerwGE 56, 283 ) herausgearbeitet worden sind.

    Zu würdigen ist grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite sowie die Bedeutung, die die Festsetzung für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwGE 54, 5/11).

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen Inkrafttreten und Inkraftbleiben planerischer Festsetzungen liegt darin, dass bei einem bereits in Kraft getretenen Plan schutzwürdige (Vertrauens-) Interessen Dritter entstanden sind (vgl. BVerwG vom 22.2.1974 NJW 1974, 1010/1012 sowie BVerwGE 54, 5/10).

    Die zur Unwirksamkeit führende wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf Dauer muss in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts also "in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt" (BVerwGE 54, 5/11); sie muss den Verhältnissen gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein (OVG NW vom 2.2.2000 BauR 2000, 1024/1026).

    Zu würdigen ist grundsätzlich vielmehr die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite sowie die Bedeutung, die die Festsetzung für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwGE 54, 5/11).

  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwGE 54, 5 ; vgl. zuletzt BVerwG vom 23.1.2003 NVwZ 2003, 749 und vom 9.10.2003 Az. 4 B 85/03 >Juris-Recherche<) tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwGE 54, 5 , LS; vgl. auch BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 281; vom 7.2.1997 NVwZ-RR 1997, 513; vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512 ).

    All diesen Fällen ist gemein, dass tatsächliche Veränderungen - seien es planabweichende bauliche Entwicklungen, seien es Veränderungen sonstiger, z.B. politischer Rahmenbedingungen - den Festsetzungen des Bebauungsplans die Fähigkeit nahmen, die städtebaulichen Entwicklung in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512).

    Es kommt nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (BVerwG vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512 ).

    Sie liefern jedenfalls dann keine verwertbaren Anhaltspunkte für einen objektiven Verlust der Steuerungsfähigkeit der Festsetzungen, wenn die festgesetzte Nutzungsart im Plangebiet noch von einer Vielzahl von Grundeigentümern tatsächlich ausgeübt wird (vgl. auch BVerwG vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512).

  • BVerwG, 22.02.1974 - IV C 6.73

    Fortgeltung von Flächennutzungsplänen bei Gebietsänderung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    a) Bereits in einer frühen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ein Außerkrafttreten von Festsetzungen für möglich gehalten, wenn und soweit diese Festsetzungen unter veränderten Umständen in ihrer Ordnungsfunktion so intensiv erschüttert worden sind, dass sie "einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind" (BVerwG vom 10.9.1976 NJW 1977, 405/406 - Fortgeltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans nach kommunaler Gebietsreform -, im Anschluss an BVerwG vom 22.2.1974 NJW 1974, 1010 - Fortgeltung der Darstellungen eines Flächennutzungsplans nach kommunaler Gebietsreform -).

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen Inkrafttreten und Inkraftbleiben planerischer Festsetzungen liegt darin, dass bei einem bereits in Kraft getretenen Plan schutzwürdige (Vertrauens-) Interessen Dritter entstanden sind (vgl. BVerwG vom 22.2.1974 NJW 1974, 1010/1012 sowie BVerwGE 54, 5/10).

    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vertrauen zu einer Art für die Fortgeltung sprechenden Vermutung führt, wie das Bundesverwaltungsgericht erwogen hat (BVerwG vom 22.2.1974 a.a.O. S. 1013).

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle kann deshalb auch die Frage des Außerkrafttretens eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sein (BVerwGE 108, 71/72 ff.).

    Die Bedeutung der Antragsfrist im Falle eines Normenkontrollantrags zur Feststellung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen in BVerwGE 108, 71/75).

    In jedem Fall gebietet das schutzwürdige Interesse anderer Normunterworfener, die auf die Fortgeltung der Norm vertrauen und aufgrund dieses Vertrauens möglicherweise erhebliche Investitionen getätigt haben, das Außerkrafttreten planerischer Festsetzungen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit denselben strengen Voraussetzungen zu unterwerfen wie in den sonstigen Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne (vgl. auch BVerwGE 108, 71/76: Funktionslosigkeit nur in äußerst seltenen Fällen).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    In keinem Fall darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie ausgehöhlt werden, zu dem sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174/198; 87, 114/138 C; 91, 294/308; 100, 226/241).

    Erst wenn eine vertretbare wirtschaftliche Nutzungsperspektive auf Dauer fehlt oder die Nutzung des Eigentums gar wegen andauernder finanzieller Verluste, die auch nicht durch zumutbare Anpassungsleistungen der Eigentümer zu vermeiden sind, zur wirtschaftlichen Last wird (vgl. BVerfGE 100, 226/243), schlägt eine planerische Festsetzung "praktisch in eine Veränderungssperre~ um und bewirkt "im Ergebnis ein unzumutbares Bauverbot auf Dauer" (BVerwGE 56, 283/291; vgl. auch BayVGH vom 29.11.1991 BayVBl 1992, 721/723).

  • BVerwG, 11.12.2000 - 4 BN 58.00

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom städtebaulichen Ziel des Bebauungsplans vollzieht (BVerwG vom 11.12.2000 Az. 4 BN 58/00 >Juris-Recherche<), wenn der aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eingetretene Steuerungsverlust der Festsetzungen also bereits seinen objektiv erkennbaren Niederschlag in Bausubstanz oder Baunutzung gefunden hat.

    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter kann nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 11.12.2000 a.a.O.) grundsätzlich nur verloren gehen, wenn der wirtschaftlich bedingte Steuerungsverlust der Festsetzungen bereits in Bausubstanz oder Baunutzung seinen objektiven Niederschlag gefunden hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2000 - 7a D 224/98

    Sondergebiet "Hauptstadteinrichtungen" in Bonn)

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    So ist in der Rechtsprechung beispielsweise erwogen worden, dem Begriff der Funktionslosigkeit auch Konstellationen zuzuordnen, in denen die Wiederaufnahme einer seit Jahrzehnten unterbrochenen Nutzung angesichts veränderter politischer Verhältnisse (BVerwGE 99, 166/171 -Teilung Deutschlands -) oder politischer Entscheidungen (so z.B. OVG NW vom 2.2.2000 BauR 2000, 1024 - Sondergebiet "Hauptstadteinrichtungen" der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn -) auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.

    Die zur Unwirksamkeit führende wirtschaftliche Unzumutbarkeit auf Dauer muss in den Worten des Bundesverwaltungsgerichts also "in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt" (BVerwGE 54, 5/11); sie muss den Verhältnissen gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" sein (OVG NW vom 2.2.2000 BauR 2000, 1024/1026).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Sie ist dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 50, 290/341; 52, 1/29, 32; 58, 137/148; 79, 174/198).

    In keinem Fall darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie ausgehöhlt werden, zu dem sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174/198; 87, 114/138 C; 91, 294/308; 100, 226/241).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2004 - 25 N 01.308
    Vielmehr muss die planende Gemeinde sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (vgl. BVerfGE 37, 132/140; 52, 1/29; 58, 300/338; 79, 179/198) und beides in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

    Sie ist dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 50, 290/341; 52, 1/29, 32; 58, 137/148; 79, 174/198).

  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2002 - 5 S 1635/00

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan - Durchführungsvertrag; Funktionsloswerden

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2002 - 1 K 1948/00

    Abwägungsgebot; Bebauungsplan; Einkaufszentrum; Einzelhandel; Etikettenschwindel;

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 7.91

    Der alte Bebauungsplan

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

  • BVerwG, 23.01.2003 - 4 B 79.02

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.

  • OVG Berlin, 26.01.1996 - 2 A 9.92
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 05.11.1996 - 4 NB 36.96

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerwG, 07.02.1997 - 4 B 6.97

    Bauplanungsrecht - Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    Verfahrensrechtlich von vornherein ausgeschlossen ist jedenfalls keiner der beiden Wege (vgl. gegen eine Geltung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO im Falle der Geltendmachung der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 -, NVwZ-RR 2005, S. 776 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08 -, NVwZ 2010, S. 960 ; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2005, § 47 Rn. 38; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 47 Rn. 85; vgl. zur Gegenauffassung OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 1999 - 10a D 53/97.NE -, juris, Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 16. November 2004 - 9 KN 249/03 -, juris, Rn. 14 ff.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 CN 3.97 -, NVwZ 1999, S. 986 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 5 S 2986/08

    Zur Befristung des Normenkontrollantragsrechtes - zur nachträglichen

    Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).

    Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).

    Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

    Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 ) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

    Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85).

    Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283).

  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Der Bebauungsplan hat auch nicht deswegen seine städtebauliche Steuerungsfunktion eingebüßt, weil die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die behauptete Unvermietbarkeit von Gewerberäumen einen Grad erreicht hätten, der eine Verwirklichung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ausschließt, weil sie auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich nicht mehr tragfähig und damit unzumutbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2004 - 25 N 01.308 - BayVBl 2005, 366).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 221/09

    Baulandverfahren: Anspruch des von einer eigentumsverdrängenden , allein

    Ob dies im Wege einer erneuten Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht geltend zu machen ist, weil die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht (vgl. VGH München NVwZ-RR 2005, 776 f, Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 47 Rn. 85), oder im Rahmen einer Inzidentkontrolle etwa bei einem Bauantrag geltend gemacht werden kann (BVerwG ZfBR 2007, 149, 150; Beschluss vom 8. April 2003 - 4 B 23/03 - juris, Rn. 4), kann hier dahinstehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2016 - 2 L 7/14

    Überplanung flussnaher Flächen

    Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 [517], RdNr. 43 in juris).

    Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2016 - 2 K 7/14

    Überplanung flussnaher Flächen

    Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 [517], RdNr. 43 in juris).

    Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 - 2 K 51/15

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler

    Wirtschaftliche Schwankungen erfordern deshalb in erster Linie Anpassungsleistungen des Eigentümers an die Marktgegebenheiten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 02.02.2016 - 2 K 7/14 -, a. a. O. RdNr. 168; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BauR 2005, 515 [517], juris RdNr. 43).

    Die Prognose einer fehlenden wirtschaftlich tragfähigen Nutzungsperspektive muss in der aktuellen Situation einen hinreichend manifesten Anklang finden (BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.11.2013 - 1 N 11.2263

    Bad Heilbrunn: Bebauungsplan "Ortskern" wirksam

    Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen, das Eigentumsrecht betreffenden Einwendungen intensiv befasst, sie gewichtet und bewertet, vor allem aber die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Planung betrachtet und sich dabei am Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2004 (25 N 01.308) orientiert.

    Auch die Berufung der Antragstellerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2004 - 25 N 01.308 (BayVBl 2005, 366) führt nicht weiter; dort wurde festgestellt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplans auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden können, soweit die tatsächlichen Verhältnisse einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen (hier: Sondergebiet/Kurgebiet) ausschließt.

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.08.2021 - 1 KN 20/17

    Wohnnutzung in einem sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Kurgebiet"

    Es genügt dann, wenn sich der Gebietscharakter eines Kurgebiets aus Darstellungen im Flächennutzungsplan oder Festsetzungen in Bebauungsplänen für angrenzende Gebiete ergibt und diese noch nicht funktionslos geworden sind (vgl. zur Entwicklung eines Kurgebiets ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Rn. 45 ff., juris).

    Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der städtebauliche Kurbegriff des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ein weiter Begriff ist (vgl. ausführlich BayVGH, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Rn. 51 ff.).

    Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der in einem Bebauungsplan festgesetzten Nutzung stehen dem Inkrafttreten dieser Festsetzung nur entgegen, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der festgenutzten Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, Rn. 40, juris; Bay. VGH, Urteil vom 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Rn. 36 ff., juris; vgl. auch Gierke in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Januar 2021, § 1 Rn. 172).

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 2 N 10.2781

    Normenkontrollverfahren - hier: Verwirkung des Antragsrechts

    Die überzeugendere Gegenauffassung (vgl. BayVGH vom 25.3.2004 Az. 25 N 01.308 VGH n.F. 57, 167 = BayVBl 2005, 366 = NVwZ-RR 2005, 776; VGH Baden-Württemberg vom 10.6.2010 Az. 5 S 2986/08 VBlBW 2011, 103; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 47 RdNr. 85; Gerhardt/Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 47 RdNr. 38 und 111) geht hingegen davon aus, dass die Antragsfrist in diesem Fall keine Anwendung findet.

    Die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückeigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird zunehmend größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. BayVGH vom 25.3.2004, a.a.O.).

  • VG Aachen, 12.03.2021 - 6 L 417/20

    Blankenheim: Erweiterung des Windparks zwischen Rohr und Reetz vorerst gestoppt

  • VGH Bayern, 13.02.2015 - 1 B 13.646

    Vorbeugende Nutzungsuntersagung gegen Eigentümer eines Gewerbebaus

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 5 S 584/13

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Einzelhandel im Plangebiet

  • VG Braunschweig, 11.05.2022 - 2 A 100/19

    Außenbereich; Flächennutzungsplan; Höhenbegrenzung; Klimaschutz; Spruchreife;

  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 22 CE 09.1601

    Einstweilige Anordnung; Ausnahme von Verboten einer gemeindlichen

  • OVG Niedersachsen, 18.11.2013 - 1 LA 43/13

    Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans i.R.d. wirtschaftlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.02.2018 - 8 A 11710/17

    Festsetzung von Baugrenzen als Mittel zur Erhaltung eines denkmalwerten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 - 2 K 129/21

    Zur Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans für Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 29.05.2009 - 1 N 07.3063

    (Erfolgreicher) Normenkontrollantrag gegen einfachen Bebauungsplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2007 - 2 A 17.05

    Zur Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrages gegen einen Flächennutzungsplan

  • VG Würzburg, 24.03.2011 - W 5 K 10.737

    Funktionslosigkeit von bauplanerischen Festsetzungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 - 4 K 26/06

    Abwälzung von Abwasserabgaben

  • VG Ansbach, 26.06.2019 - AN 9 K 17.02138

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans aus wirtschaftlichen Gründen

  • VGH Bayern, 05.06.2008 - 15 ZB 07.154

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); Bebauungsplan ; Funktionslosigkeit

  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 1 ZB 08.2870

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen

  • VG Augsburg, 15.10.2009 - Au 5 K 07.1476

    Wochenendhaus; Bebauungsplan; Frist für Mängelrüge verstrichen; Bebauungsplan

  • VG München, 30.04.2008 - M 9 K 04.3489

    Nachträgliche Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung; Sondergebiet

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