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   LG München I, 28.05.2013 - 25 O 9554/13   

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https://dejure.org/2013,20579
LG München I, 28.05.2013 - 25 O 9554/13 (https://dejure.org/2013,20579)
LG München I, Entscheidung vom 28.05.2013 - 25 O 9554/13 (https://dejure.org/2013,20579)
LG München I, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 25 O 9554/13 (https://dejure.org/2013,20579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nutzer einer Bewertungsplattform darf neben eigentlicher Leistung auch die Vergütungsmodelle bewerten

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Die Benotung einer ärztlichen Behandlung darf mehr berücksichtigen als die reine ärztliche Leistung

  • gaius.legal

    Die Benotung einer ärztlichen Behandlung darf mehr berücksichtigen als die reine ärztliche Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportale: Was sich Ärzte gefallen lassen müssen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bewertung auf Ärztebewertungsportal muss sich nicht nur auf ärztliche Leistung beschränken

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Online-Arztbewertung - Patient darf mehr als ärztliche Leistung bewerten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zulässige Bewertung Ärzte auf Bewertungsportal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benotung auf Ärzteportal von Meinungsfreiheit gedeckt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Arztbewertungsportale: mit schlechten Noten leben

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus LG München I, 28.05.2013 - 25 O 9554/13
    Diese sind zwar in erster Linie Apellrechte des Bürgers gegen den Staat, entfalten aber auch mittelbare Druckwirkung und beeinflussen hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (BGH NJW 2009, 2888).
  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus LG München I, 28.05.2013 - 25 O 9554/13
    Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene, die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199).
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