Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10, 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10   

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https://dejure.org/2010,23330
LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10, 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10 (https://dejure.org/2010,23330)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2010 - 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10, 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10 (https://dejure.org/2010,23330)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10, 25 Sa 130/10, 25 Sa 137/10 (https://dejure.org/2010,23330)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 626 Abs 1 BGB, § 102 Abs 1 S 2 BetrVG
    Fristlose Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Kollegen - Grundsatz der subjektiven Determination im Rahmen der Betriebsratsanhörung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 626 BetrVG, § 102 BetrVG
    (subjektive Determination der Betriebsratsanhörung - Tätlichkeit unter Kollegen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tätlichkeit unter Kollegen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; Subjektive Determination einer Betriebsratsanhörung

  • RA Kotz

    Angriff auf Kollegen - fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2
    Tätlichkeit unter Kollegen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; subjektive Determination der Betriebsratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10
    In diesem Fall kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen oder den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste (st. Rspr. des BAG, BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 -, EzA-SD 2009 Nr. 8, S. 8 = DB 2009, 964, m. w. N.).

    Kommt der Arbeitnehmer seiner sekundären Behauptungslast nicht in ausreichendem Maße nach, gilt das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 -, a a. O., m. w. N.).

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10
    Er hat dies lediglich gegenüber dem Betriebsrat kenntlich zu machen (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08 -, NZA 2010, 457; vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 -, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10
    Etwas anders würde allenfalls gelten, wenn zwischen dem Vertragsverstoß und den Unterhaltspflichten ein Zusammenhang bestehen würde (vgl. BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 302/96 -, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2010 - 25 Sa 130/10
    Er hat dies lediglich gegenüber dem Betriebsrat kenntlich zu machen (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08 -, NZA 2010, 457; vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 -, AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).
  • ArbG Krefeld, 21.12.2012 - 2 Ca 2010/12

    Böller im Dixi-Klo - Später "Silvesterscherz" führt zur fristlosen Kündigung

    In diesem Fall kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen oder den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste (ständige Rechtsprechung des BAG, BAG vom 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06 - , DB 2009, 964, mit weiteren Nachweisen; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010 - 25 Sa 130/10 - BeckRS 2010, 72566).
  • ArbG Magdeburg, 15.07.2013 - 3 Ca 713/13

    Verhaltensbedingte Kündigung - Mobbing unter Kollegen - Abmahnung

    Als grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden, werden insbesondere auch tätliche Angriffe, Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen gegenüber Arbeitskollegen, insbesondere wenn sich diese als Mobbing darstellen oder das ständige Begeben in immer weiter eskalierende Auseinandersetzungen mit mehreren Vorgesetzten angesehen (vgl. etwa BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08, NZA 2010, 698; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, DB 2009, 964; 10.10.2002 - 2 AZR 418/01, DB 2003, 1797; Hess.LAG 19.04.2012 - 7 Sa 984/11; LAG Schleswig-Holstein 20.12.2011 - 1 Sa 321/11; LAG Nürnberg 16.09.2011 - 4 Sa 297/10; LAG Rheinland-Pfalz 14.10.2010 - 10 Sa 296/10; LAG Berlin-Brandenburg 20.05.2010 - 25 Sa 130/10; LAG Mecklenburg-Vorpommern 29.04.2008 - 5 Sa 181/07; LAG München 25.10.2007 - 3 Sa 572/07 jeweils zitiert über Juris).
  • LAG Hamm, 16.12.2010 - 15 Sa 1516/10

    Kündigung bei angekündigter Krankschreibung; unwirksame außerordentliche

    Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn zwischen dem Fehlverhalten des Klägers und seiner/seinen Unterhaltspflicht(en) ein Zusammenhang bestände (vgl. BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 302/96, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; LAG Berlin-Brandenburg vom 20.05.2010 - 25 Sa 130/10, zit. nach juris).
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