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   OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01   

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https://dejure.org/2002,9283
OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01 (https://dejure.org/2002,9283)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2002 - 25 UF 303/01 (https://dejure.org/2002,9283)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Juni 2002 - 25 UF 303/01 (https://dejure.org/2002,9283)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 471
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01
    Eine Billigkeitsprüfung, wie sie § 1581 S.2 BGB beim Ehegattenunterhalt vorsieht, erfolgt beim Verwandtenunterhalt nicht ( vgl. BGH FamRZ 1986, 48/50; Schibel, NJW 1998, 3449 ff., 3450).

    Ebenso scheidet eine Vermögensverwertung aus, wenn sie mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre ( vgl. BGH FamRZ 1986, 48/40; Schibel, a.a.O., S.3452).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01
    So besteht selbst bei der gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 S.1 BGB keine Obliegenheit den Vermögensstamm zu verwerten, wenn der eigene Unterhalt des Verpflichteten unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer und unter Einbeziehung zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende nicht gesichert ist (vgl. BGH FamRZ 1989, 170).
  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 7/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat ( vgl. BGH NJW 1985, 2589; FamRZ 1983, 895/896), lassen sich daraus, dass die Rechtswahrungsanzeige Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und sie eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat, keine Bestimmtheitsanforderungen ableiten, wie sie an eine Mahnung zu stellen sind.
  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 390/81

    Gewährung von Sozialhilfe gegenüber einer Frau mit Kind - Geltendmachung von

    Auszug aus OLG Köln, 25.06.2002 - 25 UF 303/01
    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat ( vgl. BGH NJW 1985, 2589; FamRZ 1983, 895/896), lassen sich daraus, dass die Rechtswahrungsanzeige Rechtsfolgen wie eine Mahnung herbeiführt und sie eine der Mahnung vergleichbare Warnungsaufgabe hat, keine Bestimmtheitsanforderungen ableiten, wie sie an eine Mahnung zu stellen sind.
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei

    Dem Schuldner wird durch die Rechtswahrungsanzeige hinreichend klargemacht, dass er mit der Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs zu rechnen hat.Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes hat sie eine der Mahnung vergleichbare Warnfunktion, indem sie den Unterhaltsschuldner darauf vorbereitet, dass er für Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2002 - 25 UF 303/01 - FamRZ 2003, 471).

    Sie zerstört sein Vertrauen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 1985 - IVb ZR 7/84 - FamRZ 1985, 586; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Juli 2005 - 16 UF 50/05 - NJW-RR 2006, 361; Gerhardt, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 111; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1979 - IV ZR 58/78 - FamRZ 1979, 475 Rechtswahrungsanzeige nach BAföG).(2)Die Wirkungen des Verzuges können damit ungeachtet des Umstandes, ob diese durch eine Mahnung herbeigeführt werden könnten, durch eine Rechtswahrungsanzeige herbeigeführt werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2009 - 13 UF 150/08 - NJW-RR 2010, 879; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2002 - 25 UF 303/01 - FamRZ 2003, 471; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 8 Rn. 82), so dass der Antragsteller gegenüber anderen privaten Unterhaltsgläubigern insofern privilegiert ist.

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