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   BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12   

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BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12 (https://dejure.org/2013,4701)
BPatG, Entscheidung vom 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12 (https://dejure.org/2013,4701)
BPatG, Entscheidung vom 18. März 2013 - 25 W (pat) 14/12 (https://dejure.org/2013,4701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schwimmbad-Isolierbaustein

    § 3 Abs 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 70 Abs 4 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schwimmbad-Isolierbaustein (Warenformmarke)" - die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes eingeleitetes Löschungsverfahren aufgrund einer positiven Schutzfähigkeitsbeurteilung und Schutzfähigkeitsentscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schwimmbad-Isolierbaustein (Warenformmarke)" - die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeitsbeurteilung im Anmelderbeschwerdeverfahren entfaltet keine Bindungswirkung für Löschungsverfahren

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schwimmbad-Isolierbaustein (Warenformmarke)" - die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BPatG, 28.05.2002 - 33 W (pat) 279/01
    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
     ist als dreidimensionale, farbige (hellblaue) Marke am 20. Juni 2000 angemeldet und am 24. September 2002 nach Durchführung des Anmelderbeschwerde-verfahrens mit dem Aktenzeichen 33 W (pat) 279/01 unter der Nummer 300 57 741 für Waren der Klasse 19 in das Markenregister eingetragen worden, wobei die in der mündlichen Verhandlung des vorstehenden Beschwerdeverfahrens vom 22. Januar 2002 vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht berücksichtigt worden war.

    Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht im Verfahren 33 W (pat) 279/01 den Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle mit Beschluss vom 28. Mai 2002 aufgehoben und Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG verneint.

    Bindungswirkung könne die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 für das vorliegende Löschungsverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht entfalten.

    Die beiden Schwimmbad-Formbausteine der Wettbewerber existierten bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung der streitgegenständlichen Marke in dieser oder jedenfalls sehr ähnlicher Form (vgl. dazu Bl. 71/72 der beigezogenen Akten 33 W (pat) 279/01).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

    Es kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob der angegriffenen Marke darüber hinaus schon die Markenfähigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abzusprechen ist, wofür einige Gesichtspunkte sprechen (siehe dazu etwa die in den beigezogenen Verfahrensakten 33 W (pat) 279/01 befindlichen Patent- und Gebrauchsmusterunterlagen), und ebenso, ob die Farbangabe "Hellblau" mangels exakter Bezeichnung der Farbe mittels anerkanntem Farbcode (z.B. RAL oder Pantone) als hinreichend bestimmt und deshalb als beansprucht angesehen und damit bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit überhaupt berücksichtigt werden kann.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 -  FUSSBALL  WM 2006).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Nr. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Nr. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 232 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, Tz. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

    Seine Rechtsprechung zu Warenformmarken hat der EuGH in der Folgezeit weiter konkretisiert (vgl. dazu z. B. GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 224, MarkenR 2004, 231, GRUR Int. 2004, 631 -  TABS ; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel).

    Der EuGH betont vielmehr stets, dass die Vorschriften zu den Schutzhindernissen im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 25 - 27 - Chiemsee; GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel; GRUR 2004, 674, Tz. 68 - Postkantoor; GRUR 2008, 608, Tz. 55 - EUROHYPO; siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 5, 59 und 242 mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt auch für das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 - Libertel).

  • BPatG, 16.08.2006 - 26 W (pat) 94/04

    Lastminit

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 - Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f   lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

     Soweit die Markeninhaberin weiterhin geltend macht, dass jedenfalls bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke noch angewendeten rechtlichen Maßstäbe nicht jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe und die nachträgliche "Verschärfung" der Eintragungsvoraussetzungen nicht zu ihren Lasten gehe dürfe (in diese Richtung geht wohl auch der Beschluss des BPatG 26 W (pat) 94/04 vom 16. August 2006 - lastminit, abgedruckt in GRUR-RR 2008, 49, Rdn. 19 ), rechtfertigt dies keine andere Entscheidung.

    Diese Erwägungen zur Auslegung der gesetzlichen Vorschriften sprechen auch gegen die Auffassung, wonach für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer angegriffenen Marke - aus Gründen des Vertrauensschutzes - nicht nur die zum Zeitpunkt der Eintragung gültige Gesetzeslage, sondern auch die zu diesem Zeitpunkt hierzu vorliegende Rechtsprechung maßgeblich sein soll (so BPatG 26 W (pat) 94/04 = GRUR-RR 2008, 49 f. - lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall zur Zeit der Geltung des Warenzeichengesetzes).

  • BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Die Löschung fehlerhaft eingetragener Marken ist vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, realisiert entsprechend dem Gesetzeszweck das hoch zu veranschlagende Interesse der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, und dient auch dem Ziel, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten (im Anschluss an GRUR 2010, 1017 - Bonbonform; Abgrenzung zu BPatG GRUR-RR 2008, 49 f   lastminit und BGH GRUR 1975, 368 - Elzym in einem sehr speziellen Sonderfall).

     Nach Auffassung des Senats dürfen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes nach der gesetzlichen Regelung gemäß der Markenrechtsrichtlinie und des Markengesetzes auch aus anderen Gründen keine Rolle spielen (so bereits der Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010, 25 W (pat) 7/09 = GRUR 2010, 1017 - Bonbonform).

    Die hier vertretene Auffassung (siehe auch BPatG, GRUR 2010, 1017 - Bonbonform) entspricht im Ergebnis der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur, wobei dort zutreffend auf den weiteren wichtigen, aber eher formalen Aspekt abgestellt wird, dass die Entwicklungen und Korrekturen der Rechtsprechung bei der Auslegung von Gesetzen grundsätzlich keinem Rückwirkungsverbot unterliegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rdn. 15, § 50 Rdn. 7).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 "Magenta" - abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

     Soweit der 29. Senat des Bundespatentgerichts bei seinen für die damaligen Entscheidungen letztlich nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen dagegen die Zulässigkeit eines Löschungsantrags in entsprechenden Verfahren wohl verneint bzw. eine Verfassungswidrigkeit der §§ 50, 54 MarkenG erwogen hat unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips bzw. der gewaltenübergreifenden Bindungswirkung für das Deutschen Patent- und Markenamt mit Vorrang der Judikative gegenüber der Exekutive nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 92 GG (siehe dazu die obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05, a. a. O.), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung im Anmelderbeschwerdeverfahren führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung für ein nachfolgendes gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG eingeleitetes Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung oder Selbstbindung, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (im Anschluss an BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Abgrenzung zu den Beschlüssen vom 06. Mai 2009 zu 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 "Magenta" - abstrakte Farbmarke, juris, jeweils [Rdn. 82ff bzw. 77ff]).

     Die positive Schutzfähigkeitsbeurteilung und -entscheidung vom 28. Mai 2002 im Anmelderbeschwerdeverfahren 33 W (pat) 279/01 führt zu keiner irgendwie gearteten Bindung oder Festlegung im vorliegenden Löschungsverfahren, und zwar weder nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. §§ 322, 325 ZPO im Wege der Rechtskraftwirkung, weil die Beteiligten beider Verfahren nicht identisch sind, noch nach § 70 Abs. 4 MarkenG oder § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO im Wege der Bindung des Deutsches Patent- und Markenamt oder Selbstbindung des erkennenden Senats, da es sich beim Eintragungs- und Löschungsverfahren um eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren handelt (vgl. BPatG GRUR 2008, 518, Rdn. 32 - Karl May; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 54 Rdn. 16 und § 70 Rdn 14 letzter Absatz; a.A. im Ergebnis der 29. Senat des BPatG gemäß den obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05 - "Magenta" - abstrakte Farbmarke (zu finden in juris [Rdn. 82ff bzw. Rdn. 77ff] und in PAVIS PROMA), jedenfalls in Bezug auf eine Bindung des Patentamts nach § 70 Abs. 4 MarkenG).

     Soweit der 29. Senat des Bundespatentgerichts bei seinen für die damaligen Entscheidungen letztlich nicht entscheidungsrelevanten Ausführungen dagegen die Zulässigkeit eines Löschungsantrags in entsprechenden Verfahren wohl verneint bzw. eine Verfassungswidrigkeit der §§ 50, 54 MarkenG erwogen hat unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips bzw. der gewaltenübergreifenden Bindungswirkung für das Deutschen Patent- und Markenamt mit Vorrang der Judikative gegenüber der Exekutive nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 92 GG (siehe dazu die obiter dicta in den Beschlüssen vom 6. Mai 2009, 29 W (pat) 19/05 und 29 W (pat) 20/05, a. a. O.), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Nr. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Nr. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 232 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, Tz. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 -  FUSSBALL  WM 2006).

    Diese Auffassung teilt auch der Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 -  FUSSBALL  WM 2006).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 18.03.2013 - 25 W (pat) 14/12
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, Tz. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, Tz. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, Nr. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, Nr. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, Nr. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Seine Rechtsprechung zu Warenformmarken hat der EuGH in der Folgezeit weiter konkretisiert (vgl. dazu z. B. GRUR 2004, 428, Tz. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 224, MarkenR 2004, 231, GRUR Int. 2004, 631 -  TABS ; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 07.02.1975 - I ZB 1/74

    Löschung eines Warenzeichens, dass nach einem BGH-Urteil in einem anderen Fall

  • BPatG, 23.10.2007 - 32 W (pat) 28/05

    Karl May

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 15/98

    Gabelstapler; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BPatG, 14.01.1998 - 32 W (pat) 91/97

    Zurückweisung der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke wegen fehlender

  • BPatG, 28.01.1998 - 29 W (pat) 50/97
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 18/98

    Stabtaschenlampen; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

    Nespresso-Kaffeekapsel - (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Insbesondere zur Frage des Vertrauensschutzes durch die frühere Entscheidung des Patentamts, wonach der Schutz auf die Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werde, verweist sie auf die Ausführungen des Bundespatentgerichts in der Entscheidung vom 18. März 2013 (BPatG 25 W (pat) 14/12 = BlPMZ 2013, 281          - Schwimmbad-Isolierbaustein), wonach eine Bindungswirkung der Eintragungsentscheidung gerade nicht bestehe.

    In Bezug auf die Schutzhindernisse des § 3 MarkenG existiert eine solche Beschränkung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG (i. V. m. § 115 Abs. 1, 124 MarkenG) aber bewusst nicht (vgl. hierzu insbesondere BGH GRUR 2014, 872 Rn. 39, 40 - Gute Laune Drops; BPatG Beschl. v. 18.3.2013 - 25 W (pat) 14/12 = BlPMZ 2013, 281 - Schwimmbad-Isolierbaustein).

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    bb) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem auf eine fehlende Unterscheidungskraft gestützten Löschungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (ebenso schon BPatG, GRUR 2010, 1017, 1019 f.; BPatG, Beschluss vom 18. März 2013 - 25 W (pat) 14/12, juris Rn. 56).
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