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   BPatG, 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07   

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https://dejure.org/2009,33834
BPatG, 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2009,33834)
BPatG, Entscheidung vom 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2009,33834)
BPatG, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 25 W (pat) 32/07 (https://dejure.org/2009,33834)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07
    Anders als in der Entscheidung des EuGH "THOMSON LIFE" (GRUR 2005, 1042) enthält im vorliegenden Fall die angegriffene Marke zwar nicht die vollständige Widerspruchsmarke als selbstständig kennzeichnendes Element, sondern lediglich denjenigen Bestandteil, der den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt ("RENU").
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 12.02.2009 - 25 W (pat) 32/07
    Nach der Malteserkreuz-Entscheidung des BGH (GRUR 2006, 859) kann auch dann eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn der aus der Widerspruchsmarke übernommene Bestandteil, der in der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behalten hat, mit der Widerspruchsmarke nicht identisch ist, sondern nur verwechselbar.
  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 168/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/Mobil

    Vorliegend wurde der allein kollisionsbegründende Wortbestandteil "MOBIL" der Widerspruchsmarke identisch in den Wortbestandteil der jüngeren mehrgliedrigen Marke übernommen, wo er neben dem weiteren Wortelement "MAKS" aus den oben unter Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BPatG 25 W (pat) 32/07 - RenuVitalis/RENU MULTI-PLUS).
  • BPatG, 08.03.2012 - 29 W (pat) 51/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAKS MOBIL/MOBIL/Mobil (Wort-Bild-Marke)/MOBIL/MOBIL

    Vorliegend wurde der allein kollisionsbegründende Bestandteil "MOBIL" der Widerspruchsmarke identisch in die jüngere zweigliedrige Marke übernommen, wo er neben dem weiteren Bestandteil "MAKS" aus den oben unter Ziff. 1 c) bb) genannten Gründen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BPatG 25 W (pat) 32/07 - RenuVitalis/RENU MULTI-PLUS).
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