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   BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08   

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BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08 (https://dejure.org/2009,16930)
BPatG, Entscheidung vom 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08 (https://dejure.org/2009,16930)
BPatG, Entscheidung vom 16. November 2009 - 25 W (pat) 38/08 (https://dejure.org/2009,16930)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. -THOMSON LIFE; GRUR 2006 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57 -Augsburger Puppenkiste).

    Zwar ist jedenfalls in klanglicher Hinsicht bei der Feststellung des Gesamteindrucks von Wort/Bildmarken regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905 Tz. 25 -SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 332).

    BGH GRUR 2008, 903, 905 Tz. 34 -SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, 1057 Tz. 31 -airdsl).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. aktuell BGH GRUR 2008, 258 Tz. 20 -INTERCONNECT/T-InterConnect, MarkenR 2009, 394, 399 -Augsburger Puppenkiste).

    Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. -THOMSON LIFE; GRUR 2006 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57 -Augsburger Puppenkiste).

    b) Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks nicht nur der angegriffenen Marke, sondern auch der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Wortbestandteile "PLUS" bzw. "Plus"/ "plus", scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57, 401 Tz. 70 -Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Hinzu kommt, dass einem solchen Bestandteil nur dann eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des jüngeren Zeichens zuerkannt werden kann, wenn die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen beider Marken einen deutlichen, jedenfalls nicht den Bereich überdurchschnittlicher Ähnlichkeit unterschreitenden Bezug zueinander aufweisen, da nur dann die Gefahr besteht, dass der Verkehr davon ausgeht, die Waren bzw. Dienstleistungen stammten von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 358; vgl. auch BGH GRUR 2008, 905, 908 Tz. 39 -40 -Pantohexal).

    a) Soweit nach bisheriger Rechtsprechung auch unabhängig von Bestand und Benutzung einer entsprechend gebildeten Zeichenserie unter bestimmten Voraussetzungen nahe gelegt sein kann, dass der Verkehr in einem übereinstimmenden bzw. wesensgleichen Element einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke erkennt und deshalb die Bezeichnungen demselben Inhaber zuordnet (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 381 Fn. 959), erscheint fraglich, ob daran im Hinblick auf eine neuere Entscheidung des EuGH, wonach für das Bestehen einer Gefahr, dass sich das Publikum hinsichtlich der Zugehörigkeit der angemeldeten Marke zu einer "Familie" oder "Serie" von Marken irrt, erforderlich ist, dass die dieser "Familie" oder "Serie" angehörenden Marken auf dem Markt präsent sind (vgl. EuGH MarkenR 2007, 427, 432 Tz. 64 -BAIN-BRIDGE) überhaupt noch festgehalten werden kann (vgl. dazu GRUR 2008, 905, 908 Tz. 35 -Pantohexal; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 382).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Zwar kann der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft auswirken, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, so dass eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer (Widerspruchs-)Marke auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2003, 880 -City Plus; GRUR 2007, 888, 889 Tz. 24 -Euro Telekom; MarkenR 2009, 256, 260 Tz. 34 -METROBUS).

    Dem steht zwar nicht allein die originäre Kennzeichnungsswäche von "Plus" entgegen, da die Anwendung des vorgenanten Erfahrungssatzes grundsätzlich auch in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil von Haus aus ein beschreibender Begriff ist, der seine Kennzeichnungskraft erst aufgrund der Verkehrsgeltung dieses Zeichens erlangt hat (BGH GRUR 2007, 888, 889 Tz. 25 -Euro Telekom).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. -THOMSON LIFE; GRUR 2006 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57 -Augsburger Puppenkiste).

    b) Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks nicht nur der angegriffenen Marke, sondern auch der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Wortbestandteile "PLUS" bzw. "Plus"/ "plus", scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57, 401 Tz. 70 -Augsburger Puppenkiste).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. -THOMSON LIFE; GRUR 2006 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57 -Augsburger Puppenkiste).

    b) Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks nicht nur der angegriffenen Marke, sondern auch der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Wortbestandteile "PLUS" bzw. "Plus"/ "plus", scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57, 401 Tz. 70 -Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. aktuell BGH GRUR 2008, 258 Tz. 20 -INTERCONNECT/T-InterConnect, MarkenR 2009, 394, 399 -Augsburger Puppenkiste).

    b) Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks nicht nur der angegriffenen Marke, sondern auch der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Wortbestandteile "PLUS" bzw. "Plus"/ "plus", scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; MarkenR 2009, 394, 400 Tz. 57, 401 Tz. 70 -Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    Zwar kann der Umstand, dass ein Zeichen durch seine (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, sich nicht nur auf seine Kennzeichnungskraft auswirken, sondern hat zugleich zur Folge, dass der Verkehr dem Zeichen auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er diesem nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, so dass eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer (Widerspruchs-)Marke auch bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher Bestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke in einer selbständig kollisionsbegründenden Art und Weise bestimmt, zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2003, 880 -City Plus; GRUR 2007, 888, 889 Tz. 24 -Euro Telekom; MarkenR 2009, 256, 260 Tz. 34 -METROBUS).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    BGH GRUR 2008, 903, 905 Tz. 34 -SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, 1057 Tz. 31 -airdsl).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.11.2009 - 25 W (pat) 38/08
    b) Soweit die Widersprechende zu 1. unter Hinweis auf einen ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2008 als Anlage beigefügten Auszug auf eine entsprechende Markenserie der Widersprechenden zu 1. mit dem Bestandteil "Plus" hinweist (vgl. Bd. II, Bl. 35 -38 GA) und dazu geltend macht, dass es insoweit nicht mehr auf die Kennzeichnungskraft des Stammbestandteils ankomme, trifft zwar zu, dass bei einer existenten und benutzten Markenserie es nicht (mehr) darauf ankommt, ob der fragliche Bestandteil sich theoretisch als Stammbestandteil eignet, sondern allein darauf, ob die Widersprechende den Verkehr tatsächlich an "Plus" als Stammbestandteil einer Serie gewöhnt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 544 -BIG).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuG, 24.09.2008 - T-116/06

    Oakley / OHMI - Venticinque (O STORE) - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BPatG, 27.01.2009 - 24 W (pat) 16/07
  • BPatG, 03.03.2004 - 28 W (pat) 296/03
  • BPatG, 19.10.1998 - 30 W (pat) 140/97
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 9/09

    IGEL PLUS/ PLUS - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "IGEL

    1998, 147 (148); BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI HaarPLUS/PLUS; BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS).

    Die Hauptsacheentscheidung ist rechtskräftig und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die ausführlich begründete Entscheidung des 25. Senats zu WhoisPLUS/PLUS (25 W (pat) 38/08), der eine vergleichbare Rechtsproblematik zu Grunde lag).

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS; anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS).

    Im vorliegenden Fall spielten insbesondere die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kraft Verkehrsbekanntheit (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 291 ff.) sowie einer assoziativen Verwechslungsgefahr wegen des von der Widersprechenden behaupteten Vorliegens einer Serienmarke (vgl. hierzu ausführlich: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; sowie allgemein: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 374 ff. m. w. N.) eine Rolle.

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B.: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs bzw. der Erinnerung eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 20/09

    Limit Plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Limit

    1998, 147 (148); BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI HaarPLUS/PLUS; BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS).

    Die Hauptsacheentscheidung ist rechtskräftig und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die ausführlich begründete Entscheidung des 25. Senats zu WhoisPLUS/PLUS (25 W (pat) 38/08), der eine vergleichbare Rechtsproblematik zu Grunde lag).

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS; anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS).

    Im vorliegenden Fall spielten insbesondere die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kraft Verkehrsbekanntheit (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 291 ff.) sowie einer assoziativen Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu ausführlich: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; sowie allgemein: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 374 ff. m. w. N.) eine Rolle.

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS /PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 38/09

    Plus 2/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "Plus

    1998, 147 (148); BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI HaarPLUS/PLUS; BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS).

    Die Hauptsacheentscheidung ist rechtskräftig und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die ausführlich begründete Entscheidung des 25. Senats zu WhoisPLUS/PLUS (25 W (pat) 38/08), der eine vergleichbare Rechtsproblematik zu Grunde lag).

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS).

    Im vorliegenden Fall spielten insbesondere die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kraft Verkehrsbekanntheit (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 291 ff.) sowie einer assoziativen Verwechslungsgefahr wegen des von der Widersprechenden behaupteten Vorliegens einer Serienmarke (vgl. hierzu ausführlich: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; sowie allgemein: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 374 ff. m. w. N.) eine Rolle.

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs bzw. der Erinnerung eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 43/09

    REISE plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde - "REISE

    1998, 147 (148); BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI HaarPLUS/PLUS; BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS).

    Die Hauptsacheentscheidung ist rechtskräftig und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. dazu die ausführlich begründete Entscheidung des 25. Senats zu WhoisPLUS/PLUS (25 W (pat) 38/08), der eine vergleichbare Rechtsproblematik zu Grunde lag).

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS).

    Im vorliegenden Fall spielten insbesondere die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kraft Verkehrsbekanntheit (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 291 ff.) sowie einer assoziativen Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu ausführlich: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; sowie allgemein: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rd. 374 ff. m. w. N.) eine Rolle.

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W 52/08 - MeatPlus/PLUS).

  • BPatG, 10.08.2010 - 33 W (pat) 44/09

    Z.plus/Plus - Markenbeschwerdeverfahren - isolierte Kostenbeschwerde -

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS).

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS).

  • BPatG, 28.09.2010 - 33 W (pat) 42/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "finaPLUS (Wort-Bild-Marke)/Plus (Wort-Bild-Marke)" -

    Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall angesichts der Umfangs der zu beurteilenden Rechtsprobleme und der nicht in allen Aspekten einheitlichen Entscheidungen nicht vor, so dass eine Kostenauferlegung nicht in Betracht kommt (im Ergebnis ebenso: BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS; anders: BPatG 33 W (pat) 159/01 - 1 Plus/MHPlus; BPatG 33 W (pat) 223/04 - OSPlus/PLUS; BPatG 33 W (pat) 141/04 - One System Plus/PLUS und BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar Plus PLUS; BPatG 29 W (pat) 38/06 - VIVAPLUS/VIVA; BPatG 29 W (pat) 105/05 - PLUS).

    Wenngleich zur Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "PLUS" mehrere Entscheidungen existieren (z. B: BPatG Mitt. 1972, 212 - Plus; BPatG 30 W (pat) 41/97 - CABLE PLUS/CANAL PLUS; BPatG 30 W (pat) 140/97 - PLUS; BPatG 33 W (pat) 159/01 - MH-Plus/Xplus; BPatG 24 W (pat) 41/04 - sani plus/SANIFORM PLUS; BPatG 24 W (pat) 16/07 - MCI Haar PLUS/PLUS; HABM R724/2007-4 vom 8. September 2008 - bioPLUS/PLUS), ist nicht zu verkennen, dass es auf europäischer Ebene Entscheidungen zu mehrgliedrigen Marken mit dem Bestandteil "Plus" gibt, die ein anderes Verständnis beschreibender Merkmale andeuten (so z. B.: HABM R 991/2000-3 - BIGPlus; EuG T-0360/00 - UltraPlus; HABM zu WhoisPlus/PLUS, zitiert nach BPatG 25 W (pat) 38/08).

    Im Ergebnis kann angesichts der Komplexität der Rechtslage, die sich deutlich aus den umfangreichen Ausführungen in dem Beschluss des BPatG, 25 W (pat) 38/08 - WhoisPlus/PLUS ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Widersprechende mit der Einlegung des Widerspruchs eine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

    Eine hiervon abweichende Kostenverteilung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht geboten, denn die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende Billigkeitsentscheidung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zugunsten der Widersprechenden liegen in diesem Verfahren nicht vor (im Ergebnis ebenso zu anderen Verfahren betreffend die Wort-/Bildmarke "PLUS": BPatG 25 W (pat) 38/08 - WhoisPLUS/PLUS; BPatG 30 W (pat) 52/09 - APOPLUS/PLUS; BPatG 28 W (pat) 52/08 - MeatPlus/PLUS).

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