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   BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10   

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https://dejure.org/2011,14236
BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10 (https://dejure.org/2011,14236)
BPatG, Entscheidung vom 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10 (https://dejure.org/2011,14236)
BPatG, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - 25 W (pat) 43/10 (https://dejure.org/2011,14236)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/Lion Quality (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/Lion Quality (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen einer Bildmarke und einer Wort-/Bildmarke bei jeweiliger Darstellung eines Löwen ist trotz Warenähnlichkeit nicht gegeben; Verwechslungsgefahr zwischen einer Bildmarke und einer Wort-/Bildmarke bei jeweiliger Darstellung eines Löwen; ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/Lion Quality (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/Lion Quality (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/Lion Quality (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede der Vergleichszeichen käme die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Löwen-Abbildung) den Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Wort- bzw. Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 8 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA).

    Zum anderen fällt die besondere Ausführungsform - Buchstabenfolge verwendet als Bildrahmen - auf, so dass auch aufgrund der Größenverhältnisse zwischen dem Bildbestandteil Löwe und dem Schriftzug das kleiner gehaltene Bild als Unterstützung der Aussage des Schriftzuges erscheint, zumal der Verkehr sich bei der rein visuellen Wahrnehmung mehr am Wort orientiert (vgl. (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

    Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Bildbestandteile "Löwe" scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGH GRUR 1999, 241 - Lions; BGH GRUR 2008, 803, Tz. 21 - HEITEC).

    Zum anderen fällt die besondere Ausführungsform - Buchstabenfolge verwendet als Bildrahmen - auf, so dass auch aufgrund der Größenverhältnisse zwischen dem Bildbestandteil Löwe und dem Schriftzug das kleiner gehaltene Bild als Unterstützung der Aussage des Schriftzuges erscheint, zumal der Verkehr sich bei der rein visuellen Wahrnehmung mehr am Wort orientiert (vgl. (vgl. BGH GRUR 1999, 241 - Lions; BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz).

    (a) In bildlicher Hinsicht sind die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit schon deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil die Widerspruchsmarke im Gegensatz zu der angegriffenen Marke, bei der es sich um eine reine Bildmarke handelt, neben einem Bildelement zusätzlich über einen Wortbestandteil verfügt und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 - Lions; BGH ; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 335 m. w. N.).

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82

    Benutzungsform - Warenzeichen - Herkunftszeichnung - Gesamteindruck -

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede der Vergleichszeichen käme die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Löwen-Abbildung) den Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Wort- bzw. Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 8 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA).

    Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Bildbestandteile "Löwe" scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 - Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).

    Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Bildbestandteile "Löwe" scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 - Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).

    Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks der beiden Widerspruchszeichen durch die jeweiligen Bildbestandteile "Löwe" scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung dieses Bestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, - Augsburger Puppenkiste).

  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede der Vergleichszeichen käme die Bejahung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Löwen-Abbildung) den Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Wort- bzw. Bildbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 8 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA).
  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Ansonsten würde für die ältere Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 - SIERRA ANTIGUA; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 - airdsl).
  • BGH, 14.05.2009 - I ZR 231/06

    airdsl

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Ansonsten würde für die ältere Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 - SIERRA ANTIGUA; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 - airdsl).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 - PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 - Sabèl/Puma).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05

    idw

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • BGH, 28.09.2006 - I ZB 100/05

    COHIBA

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