Rechtsprechung
BPatG, 03.03.2011 - 25 W (pat) 50/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke, wenn diese innerhalb von 2 Jahren nur zweimal kurzzeitig für den Vertrieb verwendet wird
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG, § 26 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Wellslim/Well & Slim" - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - Widerspruchsmarke muss stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein - rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 MarkenG, § 26 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Wellslim/Well & Slim" - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - Widerspruchsmarke muss stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung des Widerspruchs der Inhaber der Wortmarke "Well & Slim" gegen die Anmeldung der Wortmarke "Wellslim" ist rechtmäßig
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Wellslim/Well & Slim" - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - Widerspruchsmarke muss stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Wellslim/Well & Slim" - kein Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke - Widerspruchsmarke muss stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke bei nur zweimaliger kurzzeitiger Verwendung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Marke frühzeitig anmelden: Schutz schon vor Produkteinführung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 13.09.2007 - C-234/06
Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der …
Auszug aus BPatG, 03.03.2011 - 25 W (pat) 50/10
Denn die Marke muss, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssen, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, 346 (Nr. 74) - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM;… Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 26 Rn. 51, 53).