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   BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10   

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BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10 (https://dejure.org/2011,15127)
BPatG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10 (https://dejure.org/2011,15127)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 25 W (pat) 69/10 (https://dejure.org/2011,15127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Tea Lounge" - kein betrieblicher Herkunftshinweis - gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Tea Lounge" als Wortzeichen ist wegen fehlender Unterscheidungskraft im Hinblick auf die betrieblichen Herkunft nicht eintragungsfähig; Eintragungsfähigkeit des Wortzeichens "Tea Lounge" für u.a. Kaffee und Tee; Verständnis der Worte "Tea" und "Lounge" bei den ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tea Lounge" - kein betrieblicher Herkunftshinweis - gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Tea Lounge" - kein betrieblicher Herkunftshinweis - gattungsmäßige (Etablissement-)Bezeichnung - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Markenschutz für "Tea Lounge" für Bereich Kaffee und Tee

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006").

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS  unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 - 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 "FUSSBALL WM 2006").

    Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006").

    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZB 21/06

    Marlene-Dietrich-Bildnis

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).

    Dies entspricht auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 "FUSSBALL WM 2006").

    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS  unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 - 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel).

  • BPatG, 19.10.2010 - 25 W (pat) 200/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kaffeerösterei Freiburg" - keine

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Dementsprechend sind entgegen der Auffassung der Anmelderin gerade Etablissementbezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS  unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47 - 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42 - 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 - Henkel).
  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Dies entspricht auch der ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093, Tz. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an einer (hinreichenden) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, Tz. 15 - Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 18.02.2010 - 25 W (pat) 70/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHOCOLATERIA (nationale

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Dementsprechend sind entgegen der Auffassung der Anmelderin gerade Etablissementbezeichnungen, welche grundsätzlich nur auf irgendeine der vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft regelmäßig nicht eintragbar (vgl. BPatG 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 16.06.2011 - 25 W (pat) 69/10
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH wie auch des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
  • BPatG, 12.10.2010 - 25 W (pat) 6/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "BIOTEEMANUFAKTUR (Wort-Bild-Marke)" -

  • BGH, 13.03.2008 - I ZB 53/05

    SPA II

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 27/96

    HOUSE OF BLUES

  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 21/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "bankagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 29.09.2014 - 25 W (pat) 19/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 515/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Privat-Marmeladerie" - keine Unterscheidungskraft

    Dementsprechend sind Etablissementbezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Produktion- bzw. Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG zugänglich).

    Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass in Verkaufsgeschäften, die mit ihrer Verkaufsstättenbezeichnung auf ein spezielles Produkt hinweisen, auch andere Produkte angeboten werden (vgl. auch dazu die bereits genannten öffentlich zugänglichen Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge).

  • BPatG, 02.10.2014 - 25 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "risikoagentur. (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des BPatG).

    Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; BPatG 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

  • BPatG, 20.01.2015 - 29 W (pat) 122/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "akku-net" - keine Unterscheidungskraft

    Vielmehr ist ein enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 14 - Rheinpark-Center; GRUR 2012, 272, Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom 18.02.2010, 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 69/10 Tea Lounge; Beschluss vom 06.11.2004, 24 W (pat) 256/03 - tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004, 27 W (pat) 335/03 - Gardinenland; Beschluss vom 09.12.2003, 27 W (pat) 96/03 - TECHNOMARKT; BPatG GRUR 2007, 61 - Christkindlesmarkt ; GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world ).
  • BPatG, 24.07.2018 - 25 W (pat) 530/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenoffizin meine grüne Versandapotheke " -

    Dementsprechend sind Etablissementbezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Produktion- bzw. Vertriebsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebsstätten üblicherweise angebotene Waren nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; 25 W (pat) 515/16 - Privatmarmeladerie; alle Entscheidungen sind über die Homepage des BPatG zugänglich).
  • BPatG, 26.07.2018 - 25 W (pat) 49/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "DATALABS" - keine Unterscheidungskraft

    Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparatewerke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich).
  • BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 509/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ischa Freimaak" - fehlende Unterscheidungskraft

    Dementsprechend werden sie vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht und sind grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2011, 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; Beschluss vom 11. Januar 2018, 25 W (pat) 515/16 - Privatmarmeladerie).
  • BPatG, 24.04.2014 - 25 W (pat) 538/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harzer Apparatewerke" - keine Unterscheidungskraft

    Dementsprechend sind Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine der vielen Vertriebs- oder Angebotsstätten der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet und daher regelmäßig in Bezug auf in solchen Vertriebs- und Angebotsstätten üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; alle veröffentlicht in PAVIS PROMA, wobei die Entscheidungen auch über die Homepage des BPatG zugänglich sind).
  • BPatG, 06.03.2019 - 29 W (pat) 508/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Schlachtezauber" - fehlende Unterscheidungskraft

    Dementsprechend werden sie vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht und sind grundsätzlich als Herkunftshinweis nicht geeignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2011, 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; Beschluss vom 11. Januar 2018, 25 W (pat) 515/16 - Privatmarmeladerie).
  • BPatG, 21.02.2019 - 29 W (pat) 506/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bremer Osterwiese" - fehlende Unterscheidungskraft

  • BPatG, 25.11.2014 - 27 W (pat) 534/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "the italian (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" -

  • BPatG, 05.02.2014 - 26 W (pat) 517/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "lounge handmade" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 13.12.2012 - 25 W (pat) 27/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Landbackhaus" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 578/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "GTLAB" - keine Unterscheidungskraft

  • BPatG, 09.01.2014 - 25 W (pat) 18/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Valtenberg-Apotheke - weil Lebensfreude Gesundheit

  • BPatG, 04.09.2019 - 29 W (pat) 584/17
  • BPatG, 24.07.2018 - 25 W (pat) 529/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "greenoffizin meine grüne Apotheke" -

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