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   BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05   

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BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05 (https://dejure.org/2008,33957)
BPatG, Entscheidung vom 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05 (https://dejure.org/2008,33957)
BPatG, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - 25 W (pat) 78/05 (https://dejure.org/2008,33957)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls und vor allem der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorzunehmen (zur ständigen Rspr. vgl. zuletzt BGH MarkenR 2005, 519 Rn. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Allerdings kommt in diesem Fall aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Wort-/Bildmarke ein Eingriff in den durch die Eintragung begründeten, eng zu messenden Schutzbereich der Widerspruchsmarke nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der allein für Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke in Betracht kommende Wortbestandteil "ELCH" den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. BGH MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls und vor allem der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorzunehmen (zur ständigen Rspr. vgl. zuletzt BGH MarkenR 2005, 519 Rn. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).

    Allerdings kommt in diesem Fall aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Marke als Wort-/Bildmarke ein Eingriff in den durch die Eintragung begründeten, eng zu messenden Schutzbereich der Widerspruchsmarke nur dann in Betracht, wenn auf Seiten der angegriffenen Marke der allein für Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke in Betracht kommende Wortbestandteil "ELCH" den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. BGH MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 28.01.1988 - I ZB 2/87

    "ROYALE"; Zeichenrechtliche Übereinstimmung von Kombinationszeichen für

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Verwendet die angegriffene Marke somit den Begriff "ELCH" jedenfalls in klanglicher Hinsicht selbst als betriebliches Herkunftskennzeichen und damit als Marke, ist damit ein Eingriff in den durch die Eintragung begründeten Schutzbereich der Widerspruchsmarke verbunden (vgl. dazu BGH, GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05

    idw

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Eine solche Identität im Klangbild reicht aber unabhängig von weiteren - hier offensichtlich nicht gegebenen - Ähnlichkeiten im Schriftbild auch zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 325, 329 Tz. 37 - idw; MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Eine solche Identität im Klangbild reicht aber unabhängig von weiteren - hier offensichtlich nicht gegebenen - Ähnlichkeiten im Schriftbild auch zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 325, 329 Tz. 37 - idw; MarkenR 2008, 393, 395 Tz. 21 - HEITEC).
  • FG Nürnberg, 13.03.1997 - V 76/96
    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Wenngleich ein schutzunfähiger Markenbestandteil in aller Regel nicht den Gesamteindruck eines Zeichens in kollisionsbegründender Weise zu prägen vermag, da die Marke ihre Schutzfähigkeit in diesen Fällen regelmäßig nicht aus diesem Bestandteil, sondern aus der Gesamtheit der Wort- und Bildbestandteile bezieht (vgl. BPatG GRUR 2002, 68 - COMFORT HOTEL), kann gleichwohl ein solcher Bestandteil im Einzelfall durch eine kennzeichenmäßige Hervorhebung vom Verkehr nicht mehr (nur) als Sachhinweis, sondern - wie beabsichtigt - im Sinne eines betrieblichen Herkunftszeichens verstanden werden, so dass ihm im Gesamteindruck des Zeichens eine selbständig kollisionsbegründende und eine Verwechslungsgefahr begründende Stellung zukommt (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger/Fälinger; PAVIS PROMA, BPatG 25 W (pat) 76/96 - acut/ACCUR; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 226).
  • BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 69/99

    Echtswirkungen einer verfrüht erhobenen Nichtbenutzungseinrede - Verhältnis der

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Eine im Zeitpunkt der Erhebung unzulässige Einrede darf nicht mit Ablauf der maßgeblichen Frist - hier: 11. März 2008 - als nachträglich zulässig gewordene Einrede bewertet werden (BPatG GRUR 2000, 1052, 1053 - Rhoda-Hexan/Sota-Hexal).
  • BPatG, 08.03.2001 - 25 W (pat) 100/01

    Markenschutz für eine als Bezeichnung eines Qualitätsstandards erkennbaren Angabe

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Wenngleich ein schutzunfähiger Markenbestandteil in aller Regel nicht den Gesamteindruck eines Zeichens in kollisionsbegründender Weise zu prägen vermag, da die Marke ihre Schutzfähigkeit in diesen Fällen regelmäßig nicht aus diesem Bestandteil, sondern aus der Gesamtheit der Wort- und Bildbestandteile bezieht (vgl. BPatG GRUR 2002, 68 - COMFORT HOTEL), kann gleichwohl ein solcher Bestandteil im Einzelfall durch eine kennzeichenmäßige Hervorhebung vom Verkehr nicht mehr (nur) als Sachhinweis, sondern - wie beabsichtigt - im Sinne eines betrieblichen Herkunftszeichens verstanden werden, so dass ihm im Gesamteindruck des Zeichens eine selbständig kollisionsbegründende und eine Verwechslungsgefahr begründende Stellung zukommt (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger/Fälinger; PAVIS PROMA, BPatG 25 W (pat) 76/96 - acut/ACCUR; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 226).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls und vor allem der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vorzunehmen (zur ständigen Rspr. vgl. zuletzt BGH MarkenR 2005, 519 Rn. 12 - coccodrillo; MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).
  • BPatG, 10.02.2005 - 25 W (pat) 2/03
    Auszug aus BPatG, 29.10.2008 - 25 W (pat) 78/05
    Denn die Bindung der Behörden und Gerichte an die Eintragung einer Marke im Markenregister führt dazu, dass ihr ein Mindestmaß an Schutz zu gewähren ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 2/03 v. 10.02.2005 - X-Lite / Lite).
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Darüber hinaus ist es aber auch gerechtfertigt, die prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer angegriffenen Wort-Bild-Marke anzunehmen, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird und weitere schutzfähige Bestandteile in dem angegriffenen Zeichen nicht vorhanden sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 25 W (pat) 78/05, juris Rn. 30 f.).
  • BPatG, 26.07.2022 - 26 W (pat) 38/17
    Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie z. B. bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren/Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden (BPatGE 25, 53; 32, 98, 100; Mitt. 1987, 56 f. - Joker; 24 W (pat) 54/08 - well! gifts & more/Wella; 25 W (pat) 78/05 - ELCH GRAPHICS/ELCH; 26 W (pat) 100/05 - SCHUTZENGEL; 25 W (pat) 59/08 - preveo/prevero; 26 W (pat) 34/13- Palm Beach Bademoden Made in Germany/Palm Beach; 26 W (pat) 567/18 - CRYSTAL Smoke/CRISTAL; 26 W (pat) 509/20 - Free!/frei).
  • BPatG, 15.03.2021 - 26 W (pat) 523/19

    Markenbeschwerdeverfahren - radio ROTKÄPPCHEN (Wort-Bildmarke)/Rotkäppchen

    Auch wenn das den rechten Bildrand bildende Grafikelement in Form eines stilisierten Wolfs mit weit aufgerissenem Maul den Sinngehalt des Bestandteils bildlich unterstreicht, kann von dessen blickfangmäßigen Herausstellung in der angegriffenen Marke und damit von einem Vernachlässigen des vorangestellten und größeren Wortbestandteils "radio" in bildlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu BPatG 25 W (pat) 78/05 - /ELCH).
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