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Rechtsprechung
   BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09   

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BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2016,8190)
BPatG, Entscheidung vom 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2016,8190)
BPatG, Entscheidung vom 22. April 2016 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2016,8190)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schokoladestäbchen III

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG, § 89 Abs 4 S 2 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B S 1 Nr 2 PVÜ
    (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" - zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und -verfahren - Popularantrag - Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz gilt uneingeschränkt - Entscheidung über Löschung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit einer Registermarke im Hinblick auf die eindeutige Festlegung und Definition der beantragten Schutzmarke; Umfang des Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes des § 73 Abs. 2 MarkenG im Löschungs- bzw. ...

  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" - zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und -verfahren - Popularantrag - Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz gilt uneingeschränkt - Entscheidung über Löschung ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen III (IR-Marke)" - zum Löschungs- bzw. Schutzentziehungsantrag und -verfahren - Popularantrag - Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz gilt uneingeschränkt - Entscheidung über Löschung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 192
  • GRUR-RR 2017, 52
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Eine Warenformmarke kann die für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderliche Herkunftsfunktion grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn die fragliche Warengestaltung erheblich von der Norm und Branchenüblichkeit abweicht (st.Rspr. vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I).

    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 - FUSSBALL WM 2006).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 292 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461 Rn. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Angesichts des öffentlichen Interesses an der Vermeidung der Schutzgewährung für schutzunfähige Marken und an einem gesetzmäßigen Registerstand muss nach den Vorgaben des EuGH bezüglich der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (so st.Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 - Libertel) auch im Löschungsverfahren im Rahmen der gestellten Anträge eine sorgfältige, strenge und vollständige Prüfung stattfinden.

    Dazu dürfte auch die nationale Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang beigetragen haben, die in der Vergangenheit bei der Schutzfähigkeitsprüfung wiederholt den Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MarkenG hervorgehoben hat (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1999, 256, 257 - PREMIERE I und GRUR 2001, 161, 162 - Buchstaben K) und bei der Prüfung der Unterscheidungskraft stets bis in jüngste Zeit auf einen großzügigen Prüfungsmaßstab hinweist (vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1012 Rn. 10 - Nivea-Blau; GRUR 2015, 581 Rn. 9 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops und GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT), was in einem deutlichen Gegensatz zur maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH steht, der in ständiger Rechtsprechung eine strenge und vollständige Prüfung zur Vermeidung von Fehlmonopolisierung anmahnt (vgl. z. B. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 59 -Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2011, 1035 Rn. 77 -1000).

    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel).

  • BGH, 11.02.2016 - I ZB 87/14

    Fünf-Streifen-Schuh - Markenrechtliches Löschungsverfahren: Erfordernis der

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Soweit ausgehend von einer noch unter der Geltung des Warenzeichengesetzes getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91 (= GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II), in zwei weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07 (= GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein) und ganz aktuell vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh ausgeführt ist, dass es sich beim Löschungsverfahren um einen kontradiktorischen Parteienstreit handle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Nach dem amtlichen Formblatt des DPMA, das zum Zeitpunkt der Stellung des hier maßgeblichen Löschungsantrags verwendet worden ist, war dabei im Rahmen der Angabe des Löschungsgrundes nach § 8 MarkenG noch nicht einmal eine weitergehende Differenzierung nach den einzelnen Tatbeständen der Vorschrift notwendig (vgl. hierzu den aktuellen Beschluss des BGH vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 - Fünf-Streifen-Schuh wonach nunmehr erforderlich sein soll, dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten Löschungsgrundes voraussetzt; es darf bezweifelt werden, ob dieses an den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff angelehnte Erfordernis den registerrechtlichen Gegebenheiten gerecht wird; eine solche streitgegenstandsbezogene Sichtweise müsste nämlich konsequenterweise auch eine auf den konkreten Antrag bezogene eingeschränkte Prüfung zur Folge haben, die jedenfalls in Bezug auf die Fragen der Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG, der grafischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG einschließlich des Bestimmtheitserfordernisses der Darstellung und der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG kaum sinnvoll isoliert durchgeführt werden kann; den vom BGH bislang stets unter Hinweis auf die §§ 322, 325 ZPO betonten Gesichtspunkt der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits verfehlt diese Auffassung jedenfalls im Ergebnis weitgehend, weil nunmehr mehrfach Löschungsantrag gestellt werden kann, wenn nur jeweils ein neuer Löschungsgrund angeführt wird).

    Der ursprüngliche Antrag vom 11. Januar 2006, eingegangen beim DPMA am 13. Januar 2006 erfüllte zwar nicht die Zulässigkeitsanforderungen, wie sie der 27. Senat des Bundespatentgerichts in seinem Beschluss vom 1. Juli 2014 - 27 W(pat) 36/13 aufgestellt hat und wie sie der Bundesgerichtshof in seiner jüngst am 11. April 2016 auf der Homepage des Bundesgerichtshofs bekanntgemachten Entscheidung bestätigt hat, wonach die Zulässigkeit des Löschungsantrags gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses im Sinne von §§ 8, 50 Abs. 1 MarkenG voraussetzt (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14 Rn. 9 ff. - Fünf-Streifen-Schuh).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 292 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461 Rn. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Solche Abweichungen müssen vom Verkehr auch ohne eingehende, d. h. ohne analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung eindeutig erkennbar sein (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 292 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere auch EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461 Rn. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel).

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Hierfür kann es eine Rolle spielen, ob der Verkehr bei der in Rede stehenden Warenart daran gewöhnt ist, dass die Warenform auf die konkrete betriebliche Herkunft hinweist (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Dabei sind dreidimensionale Gestaltungen, die die Form einer Ware darstellen, grundsätzlich abstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 12 - ROCHER Kugel).

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Hierfür kann es eine Rolle spielen, ob der Verkehr bei der in Rede stehenden Warenart daran gewöhnt ist, dass die Warenform auf die konkrete betriebliche Herkunft hinweist (BGH, GRUR 2010, 138 Rn. 25 - ROCHER-Kugel; GRUR 2008, 71 Rn. 24 - Fronthaube; GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform).

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof die Feststellungslast im vorstehenden bezeichneten Verfahren nicht nur auf das Bestehen der Schutzhindernisse, sondern sehr weitgehend auch auf das Fehlen der Verkehrsdurchsetzung bezogen hat (siehe dazu die gegenteilige Auffassung des Senats in der Entscheidung vom 8. Juli 2015 - 25 W(pat) 13/14 = GRUR 2015, 796, 802-806 unter II.2.e) bb) (1) bis (10) - Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot II) und auch das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 - C-217/13 = GRUR 2014, 776 Leitsatz 3 und Rn. 62 ff. und insbesondere Rn. 68 ff.), rechtfertigt die Verteilung der Feststellungslast keine Rückschlüsse in Bezug auf den Umfang der Amtsermittlung.

    Denn die Feststellungslast (= objektive Beweislast) regelt allein die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit bzw. des nicht hinreichend geführten Beweises zu tragen hat (siehe dazu die vorgenannte Senatsentscheidung GRUR 2015, 796, 802 unter II.2.e) bb) (1)), nicht dagegen wem die Beweisführung obliegt bzw. wer die Beweisführungslast (= subjektive Beweislast) trägt.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Eine Warenformmarke kann die für die Bejahung der Unterscheidungskraft erforderliche Herkunftsfunktion grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn die fragliche Warengestaltung erheblich von der Norm und Branchenüblichkeit abweicht (st.Rspr. vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I).

    Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet bei dieser speziellen Markenform ein "bloßes Abweichen" von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr kann eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie von "Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht" (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 49 - Henkel; GRUR Int. 2004, 631 Rn. 39 - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639 Rn. 37 - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135 Rn. 31 - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 Rn. 31 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 Rn. 26 - Form eines Bonbons II; siehe auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Auszug aus BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09
    Auf die zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 107 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ zurückverwiesen (siehe BGH GRUR 2013, 929 - Schokoladenstäbchen II).

    Nachdem der Bundesgerichtshof die durch Beschluss vom 22. September 2011 berichtigte erste instanzabschließende Senatsentscheidung vom 21. Juli 2011 (vgl. GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 28. Februar 2013 aufgehoben und zurückverwiesen hat (vgl. GRUR 2013, 929 -Schokoladenstäbchen II), war das Verfahren vor dem erkennenden Senat des Bundespatentgerichts fortzusetzen.

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98

    Buchstabe "K"; Unterscheidungskraft eines als Wortmarke angemeldeten

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke)" - zur

  • BGH, 19.02.2014 - I ZB 3/13

    Schutzentziehung für eine IR-Marke: Unterscheidungskraft eines englischsprachigen

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 81/13

    Markenrecht: Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft - for you

  • BGH, 23.10.2008 - I ZB 48/07

    POST II

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

  • BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladenstäbchen - Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren -

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

    Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erneut aufgehoben, soweit der Schutzentziehungsantrag in Bezug auf die Waren der Klasse 30 "chocolat" und "produits de chocolaterie" zurückgewiesen worden ist, der IR-Marke insoweit den Schutz für Deutschland entzogen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen (BPatG, GRUR-RR 2017, 52 = MarkenR 2017, 42).
  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 37/19

    Statthaftigkeit der formgerecht und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde

    Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erneut aufgehoben, soweit der Schutzentziehungsantrag in Bezug auf die Waren der Klasse 30 "chocolat" und "produits de chocolaterie" zurückgewiesen worden ist, der IR-Marke insoweit den Schutz für Deutschland entzogen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen (BPatG, GRUR-RR 2017, 52 = MarkenR 2017, 42).
  • BPatG, 07.11.2018 - 29 W (pat) 63/17
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen ( BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283 ).

    Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erneut aufgehoben, soweit der Schutzentziehungsantrag in Bezug auf die Waren der Klasse 30 " chocolat " und " produits de chocolaterie " zurückgewiesen worden ist, und der IR-Marke insoweit den Schutz für Deutschland entzogen, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 1, 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 MMA) entgegen stehe (BPatG, Beschluss vom 22. April 2016, 25 W (pat) 8/09, MarkenR 2017, 42 - Schokoladenstäbchen III).

    Auf diesen Warengebieten gibt es, wie bereits der 25. Senat (Beschluss vom 22. April 2016, 25 W (pat) 8/09 - Schokoladenstäbchen III) ausgeführt hat, eine große und nahezu unüberschaubare Vielfalt von Warengestaltungen, die nicht auf geometrische Grundformen oder gegenständliche Darstellungen beschränkt ist.

  • BPatG, 03.04.2019 - 29 W (pat) 63/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren -

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283).

    Im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts erneut aufgehoben, soweit der Schutzentziehungsantrag in Bezug auf die Waren der Klasse 30 "chocolat" und "produits de chocolaterie" zurückgewiesen worden ist, und der IR-Marke insoweit den Schutz für Deutschland entzogen, da das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 1, 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 MMA) entgegen stehe (BPatG, Beschluss vom 22. April 2016, 25 W (pat) 8/09, MarkenR 2017, 42 - Schokoladenstäbchen III).

    Auf diesen Warengebieten gibt es, wie bereits der 25. Senat (Beschluss vom 22. April 2016, 25 W (pat) 8/09 - Schokoladenstäbchen III) ausgeführt hat, eine große und nahezu unüberschaubare Vielfalt von Warengestaltungen, die nicht auf geometrische Grundformen oder gegenständliche Darstellungen beschränkt ist.

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Rechtsprechung
   BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09   

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BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
BPatG, Entscheidung vom 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
BPatG, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,8615)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Schokoladenstäbchen

    § 3 Abs 1 MarkenG, § 8 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 6quinquies Abschn B Nr 3 PVÜ
    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Schutzentziehungsantrag eines Markeninhabers gegen die Marke LNRB 2011, 21439 für Waren der Klasse "Cacao, chocolat, produits de chocolaterie"; Erfordernis einer eindeutigen Festlegung des Zeichens durch die grafische Darstellung für dreidimensionale Gestaltungen i.R.d. ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" - fehlende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes - Vielzahl von Zeichen - dreidimensionale Gestaltung - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 283
  • GRUR-RR 2012, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. -  im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung - im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 - 63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 - 23]   Tastmarke).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] -Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH) oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 -23] - Tastmarke), sondern ebenso für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und deshalb auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Hiervon ginge auch der BGH ausweislich seiner Entscheidung "Rado-Uhr II" (GRUR 2004, 505 f.) und "Käse in Blütenform" (GRUR 2004, 329 ff.) aus.

    Soweit eingewendet wird, dass die vorliegend zu beurteilende Darstellung in Bezug auf die Qualität der Wiedergabe mit der Darstellung in dem vom BGH entschiedenen Fall "Käse in Blütenform (GRUR 2004, 329 ff.) vergleichbar sei, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu, weil in jenem Fall sehr viel deutlicher erkennbar wird, wie der beanspruchte Käse in seiner Dreidimensionalität gestaltet ist.

  • BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00

    Voraussetzungen für den Markenschutz bei dreidimensionaler aber von der Form her

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Der Senat teilt nicht die unter Bezugnahme auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, der nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG falle.

    Im Hinblick auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC -Kugelschreiber erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angezeigt.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Hiervon ginge auch der BGH ausweislich seiner Entscheidung "Rado-Uhr II" (GRUR 2004, 505 f.) und "Käse in Blütenform" (GRUR 2004, 329 ff.) aus.

    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.

  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 40/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BPatG, 21.12.2000 - 25 W (pat) 234/99

    Wiedergabe des Schutzgegenstandes bei Anmeldung einer dreidimensionale Marke

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein dreidimensionaler Gegenstand vollständig und in allen Einzelheiten - d. h. auch aus allen denkbaren (Außen-)Perspektiven dargestellt sein muss, was dann bei komplexen dreidimensionalen Gestaltungen regelmäßig mehrere Ansichten erfordern würde, wofür nach Auffassung des Senats einiges spricht (vgl. dazu die Senatsentscheidung GRUR 2001, 521 - Penta Kartusche).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 21.07.2011 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies weiter zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 46/98

    Rado-Uhr; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • BGH, 06.04.2017 - I ZB 39/16

    Schokoladenstäbchen III - Entziehung des Schutzes für eine IR-Marke:

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 56/11

    Schokoladenstäbchen II

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladestäbchen III - (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren

    Nachdem der Bundesgerichtshof die durch Beschluss vom 22. September 2011 berichtigte erste instanzabschließende Senatsentscheidung vom 21. Juli 2011 (vgl. GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen) auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin im Rechtsbeschwerdeverfahren durch Beschluss vom 28. Februar 2013 aufgehoben und zurückverwiesen hat (vgl. GRUR 2013, 929 -Schokoladenstäbchen II), war das Verfahren vor dem erkennenden Senat des Bundespatentgerichts fortzusetzen.
  • BGH, 19.12.2019 - I ZB 37/19

    Statthaftigkeit der formgerecht und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, GRUR 2012, 283).
  • BPatG, 07.11.2018 - 29 W (pat) 63/17
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen ( BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283 ).

    Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des Stäbchens in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt." Der 25. Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob "das Stäbchen im Durchmesser rund oder oval ist." (Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2012, 283, 284).

  • BPatG, 03.04.2019 - 29 W (pat) 63/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - Löschungsverfahren -

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben und der IR-Marke mangels Bestimmtheit den Schutz für Deutschland entzogen (BPatG, Beschluss vom 21. Juli 2011, 25 W (pat) 8/09, GRUR 2012, 283).

    Weiter ist dem farblich hellen Schnitt am linken Ende und der hellen und dunklen Darstellung der Oberseite des Stäbchens in perspektivisch eindeutiger Weise zu entnehmen, dass die Abbildung ein Stäbchen mit einem nicht ovalen, sondern runden Querschnitt zeigt." Der 25. Senat hatte ausdrücklich offengelassen, ob "das Stäbchen im Durchmesser rund oder oval ist." (Beschluss vom 21. Juli 2011, GRUR 2012, 283, 284).

  • BPatG, 14.03.2013 - 29 W (pat) 29/12

    Markenbeschwerdeverfahren - dreidimensionale Marke (Kappe eines Schreibgeräts) -

    Die Schokoladenstäbchen-Entscheidung des BPatG (GRUR 2012, 283) sei weder rechtskräftig noch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

    Der von den Antragstellerinnen angeführte Schokoladenstäbchenfall vom 21. Juli 2011 (BPatG GRUR 2012, 283, 285) ist für das vorliegende Verfahren weder vorgreiflich, noch entscheidet er über einen vergleichbaren Fall.

  • LG Köln, 30.06.2011 - 31 O 478/10

    Der Markeninhaber einer quadratförmigen Tafelschokolade hat gegen den Anbieter

    Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit der Abbildung eines Schokoladenstäbchens in der IR-Marke Nr. 869586, die Gegenstand des Verfahrens BPatG 25 W (pat) 8/09 ist, ist untauglich: Während man auf der von der Beklagten vorgelegten Abbildung (Bl. 228 d. A.) eher einen Tausendfüßler als eine Süßware erkennt, ist die klassische Quadratform der S9-Verpackung selbst auf den gegenüber den Abbildungen im Markenregister qualitativ deutlich verschlechterten und verkleinerten Abbildung, welche die Beklagte zu Vergleich heranzieht (Bl. 229 d. A.) gut zu erkennen.
  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Jedoch musste auch bereits vor der Gesetzesänderung das angemeldete Zeichen durch die grafische Darstellung so klar und eindeutig festgelegt sein, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstands gewährleistet war und sein Schutzgegenstand eindeutig bestimmt werden konnte, somit auch nachträgliche Änderungen zweifelsfrei ausgeschlossen waren (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 Rdnr. 46 - Sieckmann; GRUR 2003, 604 Rdnr. 28 - Libertel; BGH GRUR 2004, 502, Rn. 13 - Gabelstapler II; BPatG GRUR 2012, 283, 284 - Schokoladenstäbchen; GRUR-Prax 2014, 382 - Gelber Sartorius-Bogen).

    Soweit der angemeldete Schutzgegenstand ein ganzes Bündel von Gestaltungen umfasst, handelt es sich nicht mehr um ein Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz in einer einzelnen Markenanmeldung gewährt werden kann, sondern letztlich um eine Vielzahl von Zeichen (vgl. BPatG GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen).

  • BPatG, 16.03.2021 - 28 W (pat) 559/16
    Soweit der angemeldete Schutzgegenstand ein ganzes Bündel von Gestaltungen umfasst, handelt es sich nicht mehr um ein Zeichen im Sinne des § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz in einer einzelnen Markenanmeldung gewährt werden kann, sondern letztlich um eine Vielzahl von Zeichen (vgl. BPatG GRUR 2012, 283 - Schokoladenstäbchen).
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Rechtsprechung
   BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20731
BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,20731)
BPatG, Entscheidung vom 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,20731)
BPatG, Entscheidung vom 15. September 2010 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2010,20731)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de

    §§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 1, 68 Abs. 2, 107 Abs. 1, 113 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG
    Einer 3D-Marke ist der Schutz zu verwehren, wenn die Marke nicht ausreichend deutlich dargestellt wird

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 68 Abs 2 MarkenG, § 107 Abs 1 MarkenG, § 115 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" (international registrierte dreidimensionale Marke) - zur grafischen Darstellbarkeit

  • Wolters Kluwer
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    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" (international registrierte dreidimensionale Marke) - zur grafischen Darstellbarkeit

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    Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren - "Schokoladenstäbchen" (international registrierte dreidimensionale Marke) - zur grafischen Darstellbarkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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  • EuGH, 27.11.2003 - C-283/01

    EIN HÖRZEICHEN IST UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ALS MARKE EINTRAGUNGSFÄHIG

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke) oder für die visuell (wohl) wahrnehmbare abstrakten Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH), sondern ebenso für alle anderen visuell wahrnehmbaren Markenformen, also auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke) oder für die visuell (wohl) wahrnehmbare abstrakten Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH), sondern ebenso für alle anderen visuell wahrnehmbaren Markenformen, also auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke) oder für die visuell (wohl) wahrnehmbare abstrakten Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH), sondern ebenso für alle anderen visuell wahrnehmbaren Markenformen, also auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Markenrechtsrichtlinie und des BGH zu § 8 Abs. 1 MarkenG (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 145, 147 [Tz. 46] - Sieckmann; GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54, 57 [Tz. 55 -63] - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur für visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken (so EuGH GRUR 2003, 145 Tz. 52 - 55 - Sieckmann; EuGH GRUR 2004, 54 Tz. 55 - Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150, 151 [Tz. 16 - 23] - Tastmarke) oder für die visuell (wohl) wahrnehmbare abstrakten Farbmarken (GRUR 2003, 604, 606 [Tz. 28] - Libertel; GRUR 2004, 858, 859 [Tz. 25] - Heidelberger Bauchemie GmbH), sondern ebenso für alle anderen visuell wahrnehmbaren Markenformen, also auch für dreidimensionale Gestaltungen.

  • BPatG, 04.07.2001 - 29 W (pat) 11/00

    Voraussetzungen für den Markenschutz bei dreidimensionaler aber von der Form her

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Der Senat teilt nicht die seitens der Markeninhaberin unter Bezugnahme auf die Entscheidung BPatG GRUR 2002, 163, 164 - BIC-Kugelschreiber vertretene Auffassung, bei einer Eintragung trotz unzureichender Markenwiedergabe handele es lediglich um einen Verfahrensfehler, welcher nicht unter die Nichtigkeitsgründe des § 50 Abs. 1 MarkenG falle, zumal ohne hinreichende Bestimmtheit des Schutzgegenstandes eine Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit überhaupt nicht stattfinden kann.
  • BPatG, 21.12.2000 - 25 W (pat) 234/99

    Wiedergabe des Schutzgegenstandes bei Anmeldung einer dreidimensionale Marke

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Es kann dahinstehen, ob ein dreidimensionaler Gegenstand in allen Einzelheiten - d. h. auch aus allen Perspektiven vollständig dargestellt sein muss, was dann bei komplexen dreidimensionalen Gestaltungen regelmäßig mehrere Ansichten erfordern würde (vgl. dazu die Senatsentscheidung GRUR 2001, 521 - Penta Kartusche).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 40/98

    Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Armbanduhr)

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen würde und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98

    "Rado-Uhr II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen, die Form der Ware

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen würde und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen würde und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
  • BGH, 23.11.2000 - I ZB 46/98

    Rado-Uhr; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 15.09.2010 - 25 W (pat) 8/09
    Auch wenn man selbst bei komplexeren dreidimensionalen Marken eine einzige Darstellung ausreichen lassen würde und so den Schutz der Marke auf jene Merkmale beschränken würde, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 32 Rdn. 29), wovon - ohne dies zu thematisieren - offensichtlich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen selbst ausgegangen ist (vgl. dazu z. B. BGH MarkenR 2001, 75 bzw. GRUR 2004, 505 - Rado-Uhr bzw. Rado-Uhr II; GRUR 2004, 507 - Transformatorengehäuse, vgl. auch den nicht veröffentlichten Beschluss des BGH vom 14. Dezember 2000 im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 40/98 - Uhrgehäuse), genügt die streitgegenständliche Marke auch diesen geringeren Anforderungen nicht.
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Rechtsprechung
   BPatG, 22.09.2011 - 25 W (pat) 8/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23368
BPatG, 22.09.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,23368)
BPatG, Entscheidung vom 22.09.2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,23368)
BPatG, Entscheidung vom 22. September 2011 - 25 W (pat) 8/09 (https://dejure.org/2011,23368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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