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   EuGH, 15.07.1963 - 25/62   

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EuGH, 15.07.1963 - 25/62 (https://dejure.org/1963,9)
EuGH, Entscheidung vom 15.07.1963 - 25/62 (https://dejure.org/1963,9)
EuGH, Entscheidung vom 15. Juli 1963 - 25/62 (https://dejure.org/1963,9)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Plaumann / Kommission EWG

    EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189
    1 . MASSNAHMEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNG - BEGRIFF

  • EU-Kommission

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erhebung einer Klage von einer natürlichen oder juristischen Person nach EWG-Vertrag; Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch Privatpersonen gegen Entscheidungen der Kommission oder des Rates; Wirkungen eines nicht für nichtig ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 189; ; EWG-Vertrag Art. 191; ; Verfahrensordnung Art. 38 § 1 d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. MASSNAHMEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNG - BEGRIFF - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 189]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1963, 2246
 
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Wird zitiert von ... (406)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH - 27/62 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Brüning / Kommission der EWG

    Auszug aus EuGH, 15.07.1963 - 25/62
    Die Klägerin verweist ferner auf die Ausführungen der Klägerin in der Rechtssache 27/62.2.

    Abschließend verweist die Klägerin auch noch auf das Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen 24/62 und 27/62.

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).

    Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 57, 59, 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist nämlich die in den Rn. 43 und 45 des vorliegenden Urteils angeführte, im speziellen Kontext der staatlichen Beihilfen entwickelte Rechtsprechung nur ein besonderer Ausdruck des für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV maßgeblichen, im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten rechtlichen Kriteriums.

    Zudem ergibt sich daraus, dass das Gericht auch dadurch keinen Rechtsfehler begangen hat, dass es in den Rn. 62, 70 und 74 des angefochtenen Urteils seine Prüfung auf die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Urteile gestützt hat, da alle diese Urteile Anwendungsfälle des im Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), aufgestellten Kriteriums der individuellen Betroffenheit darstellen, und zwar in Kontexten, in denen, wie im vorliegenden Fall, ein Rückgriff auf die besondere Ausprägung dieser Rechtsprechung in Form einer Unterscheidung zwischen den tatsächlichen und den potenziellen Empfängern einer Einzelbeihilfe, die aufgrund einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung gewährt wurde, nicht sachgerecht erschien.

    In Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die von ihm in den Rn. 66 und 67 dieses Urteils als die tatsächliche und rechtliche Situation von HBH im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), kennzeichnend herausgearbeiteten Umstände von der deutschen Steuerverwaltung insbesondere mittels einer verbindlichen Auskunft bestätigt worden seien.

    In Rn. 70 des angefochtenen Urteils ist das Gericht dann zu dem Ergebnis gekommen, dass HBH "nicht nur als ein Unternehmen anzusehen [ist], das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom [streitgegenständlichen] Beschluss betroffen war, sondern ... zum Zeitpunkt des Erlasses des [streitgegenständlichen] Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils [vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17),] [gehörte]".

    Somit geht aus einer Gesamtschau der relevanten Abschnitte des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht mit der Verwendung des Ausdrucks "bestätigtes Recht" in Rn. 74 des angefochtenen Urteils lediglich in knapper Form auf die besondere tatsächliche und rechtliche Situation von HBH verweisen wollte, aufgrund deren sie als vom streitgegenständlichen Beschluss individuell betroffen im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), angesehen werden konnte.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    "41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 230 Abs. 4 EG natürliche und juristische Personen Klage erheben konnten gegen Entscheidungen, die als Handlungen mit individueller Geltung einzustufen sind, sowie gegen Handlungen mit allgemeiner Geltung wie eine Verordnung, die sie unmittelbar betrifft und sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

    In Anbetracht dieser Entwicklung sollte der Gerichtshof die auf das Urteil Plaumann/Kommission zurückgehende enge Auslegung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit revidieren.

    In Bezug auf die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, rügen die Rechtsmittelführer nicht, dass das Gericht die aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Plaumann/Kommission resultierenden Beurteilungskriterien für diese Zulässigkeitsvoraussetzungen falsch angewandt habe, sondern fordern den Gerichtshof ausdrücklich auf, diese Beurteilungskriterien zu revidieren und durch das Kriterium der "erheblichen nachteiligen Auswirkungen" zu ersetzen.

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, so wie sie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Plaumann/Kommission ergibt, mit dem Vertrag von Lissabon nicht geändert wurde.

    Nach dieser Rechtsprechung erfüllen natürliche oder juristische Personen die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nur dann, wenn sie von der angefochtenen Handlung wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere"/Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Randnr. 52).

    Jedoch ist festzustellen, dass keiner der Rechtsmittelführer durch die streitige Verordnung in einer Weise individualisiert wird, wie es bei einem Adressaten im Sinne der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil Plaumann/Kommission der Fall wäre.

  • EuG, 04.02.2016 - T-287/11

    Heitkamp BauHolding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg, EU:C:1963:17, S. 238, vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg, EU:C:2011:368, Rn. 52, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, Slg, EU:C:2013:852, Rn. 46).

    Hinsichtlich der individuellen Betroffenheit im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:1963:17), ist die tatsächliche und rechtliche Situation der Klägerin durch folgende Umstände gekennzeichnet.

    Folglich ist die Klägerin nicht nur als ein Unternehmen anzusehen, das aufgrund seiner Zugehörigkeit zum fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als potenziell Begünstigter vom angefochtenen Beschluss betroffen war, sondern sie gehörte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu einem geschlossenen Kreis von feststehenden oder zumindest leicht feststellbaren Wirtschaftsteilnehmern im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:1963:17) (vgl. auch entsprechend Urteile Belgien und Forum 187/Kommission, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2006:416, Rn. 63, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:2009:556, Rn. 57, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2011:368, Rn. 56, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C-132/12 P, Slg, EU:C:2014:100, Rn. 59 bis 61, und Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, Slg, EU:C:2014:105, Rn. 46 bis 48).

    Nach dem Urteil Plaumann/Kommission, oben in Rn. 60 angeführt (EU:C:1963:17, S. 238), ist ein anderes Rechtssubjekt als der Adressat eines Beschlusses von diesem individuell betroffen, wenn es wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betroffen ist, die es aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, und es dadurch zu einem begrenzten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehört.

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   EuGH, 31.08.1962 - 25/62   

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   EuGH, 21.12.1962 - 25/62   

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EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1962 - 25/62 (https://dejure.org/1962,2312)
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   BFH, 23.04.1964 - V 25/62   

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BFH, Entscheidung vom 23. April 1964 - V 25/62 (https://dejure.org/1964,9595)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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  • BFH, 17.09.1981 - V R 127/76

    Ursprungsbescheinigung - Berichtigungsbescheid - Endgültige Steuerfestsetzung

    Die Ursprungsbescheinigung nach § 8 BHG 1968/ BerlinFG kann noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid vorgelegt werden (Aufgabe der Urteile vom 25. Januar 1962 V 138/59 U, BFHE 74, 311, BStBl III 1962, 120, und vom 23. April 1964 V 25/62, HFR 1964, 285, StRK, Berlinhilfegesetz, § 7, Rechtsspruch 11, und Fortführung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 28. Februar 1980 V R 118/76, BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415, und vom 29. Januar 1981 V R 43/77, BFHE 133, 103, BStBl II 1981, 542).

    Zur Begründung hat es u. a. unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1964 V 25/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 285 - HFR 1964, 285 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Berlinhilfegesetz, § 7, Rechtsspruch 11) ausgeführt, der Grundsatz, daß die erforderlichen Belege bis zur erstmaligen Veranlagung beigebracht sein müßten, sei nicht schematisch anzuwenden.

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1963 - 25/62   

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    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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