Rechtsprechung
FG Hamburg, 23.05.2000 - I 250/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,15533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 2
Änderungssperre nach Betriebsprüfung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Änderungssperre nach Betriebsprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Änderungssperre nach Betriebsprüfung; Nachträglich bekanntgewordene Tatsachen ; Bisher nicht berücksichtigte Zahlungen; Änderung bestandskräftiger Betriebsprüfungs-Auswertungsbescheide ; Inhalt der Prüfungsanordnung ; Erhöhte Bestandskraft
Papierfundstellen
- EFG 2000, 1043
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 12.10.1994 - XI R 75/93
Ob Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung i. S. von § 173 Abs. 2 AO ergangen …
Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 250/99
Ob Bescheide aufgrund einer Außenprüfung (§§ 193 ff AO ) ergangen sind, beurteilt sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 XI R 75/93, BFHE 176, 208, BStBl II 1995, 289 ; Szymczak in Koch/Scholz, AO , § 173 Rd. 31/1). - BFH, 11.12.1997 - V R 56/94
Neue Tatsachen nach einer Steuerfahndungsprüfung
Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 250/99
Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nicht nur gegenüber Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, sondern auch dann, wenn - wie hier - von Steuerpflichtigen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer steuermindernder Tatsachen oder Beweismittel begehrt wird (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 V R 56/94, BFHE 185, 98 , BStBl II 1998, 367 ; vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307 ). - BFH, 11.11.1987 - X R 54/82
Änderungssperre - Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Umsatzsteuervoranmeldung - …
Auszug aus FG Hamburg, 23.05.2000 - I 250/99
Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO gilt nicht nur gegenüber Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen, sondern auch dann, wenn - wie hier - von Steuerpflichtigen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen neuer steuermindernder Tatsachen oder Beweismittel begehrt wird (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 V R 56/94, BFHE 185, 98 , BStBl II 1998, 367 ; vom 11. November 1987 X R 54/82, BFHE 152, 166, BStBl II 1988, 307 ).