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   EuGH, 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81   

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https://dejure.org/1982,305
EuGH, 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
EuGH, Entscheidung vom 27.01.1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
EuGH, Entscheidung vom 27. Januar 1982 - 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 (https://dejure.org/1982,305)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV Art. 215 Abs. 2, Art. 178

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertr Art. 215
    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammenhang zwischen beiden als Voraussetzung für außervertragliche Haftung der Gemeinschaft; Beginn der Verjährungsfrist bei Haftungsklage der Gemeinschaft nicht vor ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    SCHADENSERSATZKLAGE - VERJÄHRUNGSFRIST - BEGINN - HAFTUNG FÜR EINEN RECHTSETZUNGSAKT - ZEITPUNKT DES EINTRITTS DER SCHADENSFOLGEN DES AKTES; ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 ; SATZUNG DES GERICHTSHOFES , ARTIKEL 43 )

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Die Klägerinnen haben ihre Klagen vor dem Gerichtshof wie folgt erhoben: die Gesellschaft Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft De Franceschi & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Gesellschaft Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980 und die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981.

    257/80), c) der Gesellschaft De Franceschi beim Verkauf von "Gritz" bis.

    Bei der Verjährungsberechnung im vorliegenden Fall könne kein Streit über das Datum der Fristbeendigung bestehen, wofür jeweils nur in Betracht kämen: der 18. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 256/80 an die Kommission), der 25. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 257/80 an die Kommission), der 27. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 265/80 an die Kommission), der 8. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 267/80 an die Komission) und der 2. September 1980 (Tag des Schreibens der Klägerin in der Rechtssache 5/81 an die Kommission); jedes dieser Daten müsse im Sinne von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem "der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht".

    Die Klägerin in der Rechtssache 257/80 habe ausweislich ihrer Klageschrift erst im März 1976 mit der Herstellung von Gritz begonnen.

    Was den von den Klägerinnen in den Rechtssachen 257/80 und 265/80 am 19. November und 8. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Antrag angehe, so könne ein solches Vorgehen nach dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes die Verjährung nicht unterbrechen.

    In der Rechtssache 257/80 sei mit Fernschreiben vom 25. März 1980 ein Anspruch an die Kommission gerichtet worden; die Verjährung sei jedoch schon fünf Tage vorher, am 20. März 1980, eingetreten.

    Diese Ansprüche wurden von der Firma Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1980, von der Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 15. März 1980, von der Firma De Francheschi Marino e Figli (Rechtssache 265/80) am 27.

  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Die Klägerinnen haben ihre Klagen vor dem Gerichtshof wie folgt erhoben: die Gesellschaft Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Gesellschaft De Franceschi & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Gesellschaft Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980 und die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981.

    265/80), d) der Gesellschaft Riseria Modenese beim Verkauf von Bruchreis bis zum 19. Oktober 1977 dadurch.

    Bei der Verjährungsberechnung im vorliegenden Fall könne kein Streit über das Datum der Fristbeendigung bestehen, wofür jeweils nur in Betracht kämen: der 18. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 256/80 an die Kommission), der 25. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 257/80 an die Kommission), der 27. März 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 265/80 an die Kommission), der 8. August 1980 (Tag des Fernschreibens der Klägerin in der Rechtssache 267/80 an die Komission) und der 2. September 1980 (Tag des Schreibens der Klägerin in der Rechtssache 5/81 an die Kommission); jedes dieser Daten müsse im Sinne von Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem "der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht".

    Was den von den Klägerinnen in den Rechtssachen 257/80 und 265/80 am 19. November und 8. November 1979 an die italienischen Behörden gerichteten Antrag angehe, so könne ein solches Vorgehen nach dem Wortlaut von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes die Verjährung nicht unterbrechen.

    Dasselbe müsse für die Rechtssache 265/80 gelten.

    Diese Ansprüche wurden von der Firma Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1980, von der Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 15. März 1980, von der Firma De Francheschi Marino e Figli (Rechtssache 265/80) am 27.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 entschied der Gerichtshof, der Rat habe durch die Abschaffung der Erstattung für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für das konkurrierende Erzeugnis, d. i. Maisstärke, die Gleichbehandlung zum Nachteil der Hersteller von Maisgritz aufgegeben.

    Falls der vorstehenden klägerischen Argumentation zum Beginn der fünfjährigen Verjährung nicht gefolgt werden sollte, sei zu berücksichtigen, daß im Anschluß an die rechtswidrige Maßnahme in den Verordnungen Nrn. 665/75 und 668/75 eine weitere rechtswidrige Maßnahme in den Ratsverordnungen Nrn. 1125/78 und 1127/78 vom 22. Mai 1978 getroffen worden sei, und zwar dadurch, daß die Gewährung der Erstattungen zu Unrecht auf den Zeitraum ab dem 19. Oktober 1977, dem Tag des genannten Urteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, beschränkt worden sei.

    5 Nach Auffassung der Beklagten muß der Beginn dieser fünfjährigen Verjährungsfrist auf den 20. März 1975 gelegt werden, das Veröffentlichungsdatum der Verordnungen Nr. 665/75 und Nr. 668/75 vom 4. März 1975, deren Rechtswidrigkeit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 124/76 und 20/77 festgestellt habe.

  • EuGH, 02.03.1977 - 44/76

    Eier-Kontor / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Klägerinnen ihren Haftungsanspruch hätten erheben können, verweist die Kommission auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711) und das Urteil in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), in denen der Gerichtshof wie folgt entschieden habe : "Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann.

    Wie sich aus den Ausführungen von Generalanwalt Reischl in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393, 414) ergebe, seien die Voraussetzungen des strengsten nationalen Rechts - in jenem Fall nach Generalanwalt Reischl: des deutschen Rechts - dann erfüllt, wenn der Eintritt des - auch künftigen - Schadens gewiß sei und der Berechtigte von diesem Schaden sowie von der Person des Ersatzpflichtigen in einer Weise habe Kenntnis erlangen können, daß eine Klageerhebung zumutbar erscheine.

  • EuGH, 02.06.1976 - 56/74

    Kampffmeyer / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.01.1982 - 256/80
    Zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem die Klägerinnen ihren Haftungsanspruch hätten erheben können, verweist die Kommission auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer/Kommission und Rat, Slg. 1976, 711) und das Urteil in der Rechtssache 44/76 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1977, 393), in denen der Gerichtshof wie folgt entschieden habe : "Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann.

    In diesem Sinne sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Zulässigkeit einer Klage zu verstehen, mit der ein Schaden geltend gemacht werde, der zwar erst künftig eintrete, dessen Ursache jedoch bereits gewiß sei (verbundene Rechtssachen 56 bis 60/74, Slg. 1976, 711, Randnr. 6 zweiter Satz der Entscheidungsgründe - zweitens "Hartweizen-Urteil").

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Insoweit bestehen Unterschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. - Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April 1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung, die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstandenen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997 aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg. 1998, II-4177, 4186 Rn. 34).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    "70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.

    26 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).

    27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-348/06

    Kommission / Girardot - Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage

    Zur Voraussetzung eines Schadens ist festzustellen, dass der zu ersetzende Schaden tatsächlich und sicher sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 27).
  • EuGH, 18.07.2002 - C-136/01

    Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / Kommission

    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche nämlich in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Aus Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) und Artikel 44 der EAG-Satzung des Gerichtshofes, der gleich lautet wie Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, ergibt sich, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und Urteil vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1997, I-6983, Randnr. 65).

    Demzufolge kann bei einer Klage wegen außervertraglicher Haftung die Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, und insbesondere nicht, bevor sich der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 17.01.2001 - T-124/99

    Autosalone Ispra dei F.lli Rossi / Kommission

    Nach Artikel 44 der EAG-Satzung verjährten aus außervertraglicher Haftung hergeleitete Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liege (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10).

    Sodann weist sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in dem von der Beklagten angeführten Urteil festgestellt werde, dass "bei der Haftungsklage ... die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind" (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

    Wie sich aus Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gleich lautet wie Artikel 44 der EAG-Satzung, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sichdaraus ergebende Schadensersatzanspruch davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen - Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen beiden - erfüllt ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9).

  • EuG, 23.11.2004 - T-166/98

    Cantina sociale di Dolianova u.a. / Kommission

    (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107, sowie Jansma/Rat und Kommission, Randnr. 76).

    130 Handelt es sich, wie hier, um einen Fall, in dem die Haftung der Gemeinschaft durch einen Rechtsetzungsakt ausgelöst worden ist, kann die Verjährungsfrist nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes und daher nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, zu dem den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10).

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind, undinsbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    In den "Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuG, 11.01.2002 - T-210/00

    Biret und Cie / Rat

    41 Nach ständiger Rechtsprechung läuft die Verjährungsfrist des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft jedoch nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung wie im vorliegenden Fall auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht, - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94, Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595, Randnr. 107).

    44 In den Milchquoten-Rechtssachen" hat das Gericht jedoch ausgeführt, dass, wenn der Schaden nicht schlagartig verursacht worden ist, sondern sein Eintritt sich aufgrund der Beibehaltung eines rechtswidrigen Rechtsakts über eine gewisse Zeit täglich fortgesetzt hat, die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes nach Maßgabe des Zeitpunkts der Unterbrechungshandlung den mehr als fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen (vgl. z. B. Urteil Hartmann/Rat und Kommission, Randnr. 132; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 108, Nr. 6).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

    Die Rechtsmittelführerin stützt sich insoweit auf das Urteil vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10), wonach die Verjährungsfrist nicht beginnen könne, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe.
  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Was die Frage angeht, ob der Klägerin wirklich ein "tatsächlicher und sicherer" Schaden im Sinne der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9; Urteile des Gerichts vom 16. Januar 1996 in der Rechtssache T-108/94, Candiotte/Rat, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-99/95, Stott/Kommission, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 72, und vom 11. Juli 1997, 01eifici Italiani/Kommission, Randnr. 74) entstanden ist, d. h., ob ihre Forderungen gegen Irak endgültig uneinbringlich geworden sind, so hat der Kläger nach gefestigter Rechtsprechung dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens des ihm angeblich entstandenen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-445/06

    Danske Slagterier - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Art. 28 EG

  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 18.05.1995 - T-478/93

    Investitionen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verarbeitungsbedingungen

  • EuG, 08.11.2011 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung - Staatliche Beihilfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-131/03

    Reynolds Tobacco u.a. / Kommission

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • EuGH, 28.02.2013 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95

    Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-282/05

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Anfechtung eines Urteils des Gerichts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1998 - C-104/89

    J.M. Mulder, W.H. Brinkhoff, J.M.M. Muskens, T. Twijnstra und Otto Heinemann

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 13.12.2006 - T-138/03

    É.R. u.a. / Rat und Kommission - Gemeinsame Agrarpolitik - Gesundheitspolizei -

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 04.02.1998 - T-246/93

    Bühring / Rat und Kommission

  • EuG, 25.11.1998 - T-222/97

    Steffens / Rat und Kommission

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 20.03.2014 - T-43/13

    Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-51/05

    Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Wein -

  • EuG, 14.09.2005 - T-140/04

    Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung -

  • EuG, 21.09.2018 - T-233/18

    Gaki/ EDSB - Nichtigkeits-, Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Beschwerde

  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture Limited gegen Rat und Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.1983 - 250/78

    DEKA Getreideprodukte GmbH & Co. KG, i.L. (vormals Firma Contifex

  • FG Bremen, 16.10.1997 - 296177K 2

    Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2882
EuGH, 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1984 - 256/80, 257/80, 265/80, 5/81, 51/81 (https://dejure.org/1984,2882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - ABTRETUNG VON RECHTEN - ZULÄSSIGKEIT - FOLGEN

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.02.1987 - 282/82
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Gritz - Außervertragliche Haftung" Verbundene Rechtssache 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 256, 257, 265, 267/80, 5 und 51/81 und 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 RISERIA MODENESE SRL, Carpi (Modena), gesetzlich vertreten durch Natalino Baetta,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zeit auch von den Klägerinnen hergestellt oder verwendet.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    4. Rechtssache 282/82: Die Klägerin Birra Peroni SpA verwendete vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 Bruchreis, den sie unmittelbar von den Erzeugern, darunter den oben genannten Klägerinnen Riseria Modenese Sri (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), gekauft hatte; diese hatten ihr den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    Schreiben vom 25. März 1982 auf die Gegenerwiderung in der Rechtssache 282/82 verzichtet.

    - hilfsweise, für den Fall, daß der Gerichtshof die Klagen teilweise oder ganz für begründet hält, den Anspruch der Klägerinnen um die auf eine andere Vermarktungsstufe abgewälzten Summen zu vermindern und die Ansprüche in nationaler Währung durch Anwendung des "grünen" Wechselkurses der Lira festzusetzen, der zum Zeitpunkt desjenigen Vorgangs galt, der zum Erhalt der streitigen Subvention berechtigte, b) in der Rechtssache 282/82,.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 - in letzterem Fall die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    b) in der Rechtssache 282/82, - den Teil der Klage, mit dem die Klägerin Schadensersatz für vor dem 23. Juni 1977 eingetretene Schäden und aufgrund von vor.

    G - Rechtssache 282/82 (Birra Peroni): Antrag am 23. Juni 1982, nach Vorbringen der Klägerin.

    Sie macht jedoch hinsichtlich des Antrags der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Schäden geltend, die vor dem 23. Juni 1977 eingetreten seien, also mehr als fünf Jahre vor dem 23. Juni 1982, dem Tag der "vorherigen Geltendmachung des Anspruchs" ihr gegenüber, und trägt vor, der Streitgegenstand sei deshalb auf die Summen zu beschränken, die aufgrund von nach dem 23. Juni 1977 und vor dem 19. Oktober 1977 ausgestellten Rechnungen verlangt würden; im übrigen sei die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) macht geltend, die Verjährungsfrist, und damit die Frist für die Erhebung ihrer Klage auf Schadensersatz für den Zeitraum vor dem 23. Juni 1977, müsse vom Tag der Veröffentlichung der Verordnungen Nrn. 1125 und 1127 des Rates vom 23. Mai 1978 an, mit denen die betreffenden Erstattungen wieder eingeführt worden seien und die im Amtsblatt L 142 vom 30. Mai 1978 veröffentlicht worden seien, laufen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den seien, unter Beifügung einer Kopie der Rechnungen und der Abtretungen der Ansprüche auf die Erstattungen;.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 rechnung des Schadensersatzbetrags dieselben Argumente an wie die vorgenannten Klägerinnen.

    G - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, sie habe in der Zeit vom 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 über ihre verschiedenen Niederlassungen Bruchreis für die Herstellung von Bier gekauft; die Lieferanten hätten ihr ausdrücklich den Anspruch auf die Auszahlung der Erstattungen abgetreten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 den Klägerinnen, wenn sie die Differenz nicht oder nicht voll auf die Verkaufspreise abgewälzt hätten, beweisen, daß sie ihre Verkaufspreise aus objektiven Gründen nicht hätten erhöhen können und nicht aus freiem Entschluß, um ihren Absatz zu fördern, auf eine solche Erhöhung verzichtet hätten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Ebenso macht die Kommission gegenüber der Firma Birra Peroni, die gleichfalls als Zessionarin der Ansprüche ihrer Lieferanten auf die Gewährung der Erstattungen auftrete, geltend, diese "Abtretung" bestehe im vorliegenden Fall nicht in einem echten Abtretungsvertrag, sondern in der Durchführung einer besonderen Anwendungsmodalität hinsichtlich der Auszahlung der Erstattungen, die in einem Rundschreiben des italienischen Finanzministeriums aus dem Jahr 1970 vorgesehen sei und den Bierherstellern erlaube, an der Stelle ihres Grundstofflieferanten und mit dessen Zustimmung den Antrag auf die Erstattung zu stellen.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 ihre Verkaufspreise ergäben.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sten der Brauereien hätten, so daß es zwar praktisch unmöglich sei, den erlittenen Schaden auf den einzelnen Käufer der Bierflasche oder des Bierfasses abzuwälzen, aber dennoch ein wirtschaftlich bedeutender Schaden vorliege, den die Industrie insgesamt in ihrer Aktivität erlitten habe und der noch nicht ersetzt worden sei.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es sei also verständlich, daß die Klägerin, die demnach über die betreffenden Erstattungen auf dem laufenden gewesen sei, deren Zahlung verlange.

    C - Die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt aus, die beklagten Organe beantragten, der Gerichtshof.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 solle ihr die Beweislast dafür auferlegen, daß der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebende Schaden eine Erhöhung der Verkaufspreise ihres Erzeugnisses verursacht habe, die den sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Verlust auf den Verbraucher abgewälzt habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Es treffe nicht zu, daß der Gerichtshof in den vorhergehenden Urteilen ausgeschlossen habe, daß die Anwendung des betreffenden Grundsatzes konkrete Wirkungen haben könne.

    Diese Feststellungen fänden eine Bestätigung in der Tatsache, daß zwei der Klägerinnen, die Firmen Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) und Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81), die ihre Ansprüche an die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) abgetreten hätten, deren Anspruch bestätigten und folglich stillschweigend zugäben, daß sie die durch die Abschaffung der Erstattungen erlittenen Verluste auf diese letztere abgewälzt hatten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Im übrigen werde das Vorliegen der Abwälzungen bestätigt durch die Überprüfung der die Klägerin Mangimi Niccolai betreffenden Umstände, die in der Klageschrift behauptet habe, sie habe von ihrem Anspruch auf die Erstattungen erst Kenntnis erhalten, als sie verspätet von den verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes erfahren und noch nicht einmal von der neuen Regelung gewußt habe, durch die die Erstattungen abgeschafft worden seien, später aber ihre Auffassung geändert habe und nunmehr behaupte, sie habe sich auf die starke Wahrscheinlichkeit der Wiedereinführungen der Erstattungen verlassen, als sie die Erzeugung aufgenommen habe.

    Hinsichtlich der Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82) führt die Kommission aus, diese habe sich in ihrer Erwiderung darauf beschränkt, die These, der Geschädigte müsse beweisen, daß er die Erhöhung der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen ergebenden Kosten nicht auf seine Abnehmer habe abwälzen können, zu bestreiten.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 sich um eine echte Abtretung handele, sei darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf die Geltendmachung der Erstattungen bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde abgetreten worden sei und nicht der Anspruch auf Schadensersatz, bei dem es sich um einen anderen Anspruch handele, auch wenn der Gerichtshof früher entschieden habe, daß der Betrag des Schadensersatzes demjenigen der nicht gewährten Erstattungen entsprechen müsse.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 7 Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, zwar beantragt, für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59 954, 5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof jedoch ausdrücklich einräumt, daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 i6 Sonach ist festzustellen, daß die Ansprüche der Klägerinnen auf den beantragten Schadensersatz hinsichtlich der Schäden nicht verjährt sind, die sie während der fünf Jahre vor dem Zeitpunkt erlitten haben, in dem jede der Klägerinnen die fünfjährige Verjährung gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes unterbrochen hat.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Zur Haftung der Gemeinschaft.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 35 Hinsichtlich der Höhe des von jeder der Klägerinnen beantragten Schadensersatzes haben diese dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen zum Nachweis der Mengen von Maisgritz und Bruchreis, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nicht gewährten Erstattungen für diese Mengen vorgelegt, deren Richtigkeit von der Kommission nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch die zuständigen Stellen anerkannt wird.

    e) für die Klägerin De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81): 4. April bis 19. Oktober 1977 und f) für die Klägerin Birra Peroni (Rechtssache 282/82): 23. Juni bis 19. Oktober 1977.

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Zur Zulässigkeit der von ihr in ihrer Eigenschaft als Zessionarin der Ansprüche der Ansprüche auf die Auszahlung der Erstattungen erhobenen Klage weist die Klägerin darauf hin, der Gerichtshof habe die Zulässigkeit der vom Zessionar eingereichten Klage im Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs in dem Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks- Arkady GmbH/Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften) bejaht.

    Die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen Beweises ergebe sich aus den oben genannten Urteilen vom 4. Oktober 1979 und insbesondere aus denjenigen in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe), wo der Gerichtshof zu dem gleichen von den beklagten Organen vorgebrachten Argument entschieden habe, daß "grundsätzlich .

    b) Zur Beweislast erinnert der Rat daran, daß er in den vorhergehenden Rechtssachen bei Haftungsklagen (insbesondere in der Rechtssache 238/78, Slg. 1979, 2955, siehe Randnummern 14 bis 17 der Entscheidungsgründe) betont habe, daß ein Hersteller, der sich durch eine Maßnahme der Gemeinschaft geschädigt fühle und seinen Schaden auf seine Verkaufspreise abgewälzt und also auf eine andere Vermarktungsstufe verlagert habe, gerechterweise nicht doppelt entschädigt werden dürfe, nämlich einmal über die Ausgaben des Endverbrauchers und ein zweites Mal über öffentliche Gelder, da eine solche Situation zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer führen würde.

    Zu der von der Firma Birra Peroni in der Klageschrift vorgebrachten Behauptung, im Urteil vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) habe der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage des Zessionars im Fall einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs bejaht, macht die Kommission schließlich geltend, die betreffende Rechtssache habe zwei Firmen betroffen, die Teil derselben Gruppe gewesen seien; die Abtretung sei im Rahmen des Reorganisationsprozesses dieser Gruppe erfolgt.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Das Fehlen einer solchen Verpflichtung ergäbe sich zunächst aus Überlegungen prozessualer Art. Während die Nichtgewährung der Erstattungen, als Ursache für den geltend gemachten Schaden und somit als Grundlage ihrer Forderung, von ihnen als Klägerinnen bewiesen werden müsse, oblige die Beweislast für die behauptete Abwälzung auf die Abnehmer den beklagten Organen, da die Beweislast für eine Einwendung immer denjenigen treffe, der sie vortrage, was sowohl mit den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch den Schlußanträgen des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3006) in Übereinstimmung stehe.

    Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Punkt 9 der Schlußanträge, Slg. 1979, 2998), denen der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 2955, Randnummer 13 der Entscheidungsgründe) gefolgt sei, indem er in dieser Rechtssache entschieden habe: "Der Schaden, den die Klägerin geltend macht, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Herstellern von Quellmehl hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre.

    Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf die Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady, Slg. 1979, 3005), in denen dieser ausgeführt habe, "im vorliegenden Fall .

    Aus den von Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) ausgeführten Gründen, auf die die Klägerin sich wiederum beziehe, obliege die Beweislast dafür, daß die Klägerin den erlittenen Schaden auf die Endverbraucher ihrer Erzeugnisse abgewälzt habe, den beklagten Organen.

    Die Klägerinnen und insbesondere die Firma Birra Peroni bezögen sich auf bestimmte Passagen der Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) hinsichtlich des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung.

  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    B - Rechtssache 257/80: Die Firma Mangimi Niccolai SpA, Herstellerin von Maisgrieß für andere Verwendungen, stellte seit dem 16. März 1976 Maisgrieß für die Brauindustrie her.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    B - Rechtssache 257/80 (Mangimi Niccolai): Tag des Antrags bei der Kommission: 25. März 1980, Antwort der letzteren: 3. September 1980, die Klage wurde am 24. November 1980 erhoben, also verspätet, da die Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung.

    C - Rechtssache 265/80 (De Franceschi & Figli): Antrag 8. Mai 1980, Antwort 3. September 1980, Klageerhebung verspätet am 28. November 1980, Antrag also zulässig ab 28. November 1975 (wie Rechtssache 257/80).

    B - Die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) führt aus, sie habe mit der Herstellung von Maisgrieß für die Brauindustrie erst am 16. März 1976 begonnen und habe zuvor Maisgrieß für andere Verwendungszwecke hergestellt.

    i7 Folglich sind die Klagen der ersten fünf Klägerinnen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Befassung der Kommission sowie der Klageerhebung vor dem Gerichtshof insoweit für zulässisg zu erklären, als sie sich auf den Schaden beziehen, den jede von ihnen angeblich erlitten hat während der Zeiträume, die am 18. Oktober 1977 endeten und für die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1975, für die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1975, für die Firma De Franceschi Marina & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1975, für die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1976 und für die Firma De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1976 begannen.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    a) für die Klägerin Birra Wührer (Rechstssache 256/80): 4. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977; b) für die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80): 16. März 1976 bis 19. Oktober 1977; c) für die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80): 28. November 1975 bis 19. Oktober 1977; d) für die Klägerin Riserie Roncata (Rechtssache 5/81): 26. Januar bis 19. Oktober 1977;.

  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    C - Rechtssache 265/80: Die Klägerin De Franceschi Marino & Figli SpA stellte vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977 Maisgrieß für die Brauindustrie her.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 Die Klägerinnen haben ihre Klagen wie folgt erhoben: die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1980, die Firma De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1980, die Firma Riseria Modenese (Rechtssache 267/80) am 1. Dezember 1980, die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1981 und die Firma De Franceschi Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1981.

    C - Rechtssache 265/80 (De Franceschi & Figli): Antrag 8. Mai 1980, Antwort 3. September 1980, Klageerhebung verspätet am 28. November 1980, Antrag also zulässig ab 28. November 1975 (wie Rechtssache 257/80).

    C - Die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80) führt aus, sie habe vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977 Maisgrieß für die Herstellung von Bier erzeugt.

    Bis zum 30. April 1975 hätten die Klägerin De Franceschi-Monfalcone SpA und die De Franceschi & Figli, Klägerin in der Rechtssache 265/80, eine einzige Gesellschaft gebildet; die Klägerin De Franceschi-Monfalcone SpA sei am 1. Mai 1975 als selbständige Gesellschaft entstanden und habe in dieser Form ab 1976 ihre Tätigkeit aufgenommen.

    i7 Folglich sind die Klagen der ersten fünf Klägerinnen unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitpunkts der Befassung der Kommission sowie der Klageerhebung vor dem Gerichtshof insoweit für zulässisg zu erklären, als sie sich auf den Schaden beziehen, den jede von ihnen angeblich erlitten hat während der Zeiträume, die am 18. Oktober 1977 endeten und für die Firma Birra Wührer (Rechtssache 256/80) am 18. August 1975, für die Firma Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80) am 24. November 1975, für die Firma De Franceschi Marina & Figli (Rechtssache 265/80) am 28. November 1975, für die Firma Riserie Roncaia (Rechtssache 5/81) am 12. Februar 1976 und für die Firma De Franceschi-Monfalcone (Rechtssache 51/81) am 9. März 1976 begannen.

    Folglich beginnen die Zeiträume, die in Betracht zu ziehen sind und die für alle Klägerinnen am 18. Oktober 1977 enden: a) für die Klägerin in der Rechtssache 256/80 am 18. August 1975, b) für die Klägerin in der Rechtssache 257/80 am 24. November 1975, c) für die Klägerin in der Rechtssache 265/80 am 28. November 1975, d) für die Klägerin in der Rechtssache 5/81 am 12. Januar 1975, e) für die Klägerin in der Rechtssache 51/81 am 9. März 1976 und f) für die Klägerin in der Rechtssache 282/82 am 23. Juni 1977.

    a) für die Klägerin Birra Wührer (Rechstssache 256/80): 4. September 1975 bis zum 19. Oktober 1977; b) für die Klägerin Mangimi Niccolai (Rechtssache 257/80): 16. März 1976 bis 19. Oktober 1977; c) für die Klägerin De Franceschi Marino & Figli (Rechtssache 265/80): 28. November 1975 bis 19. Oktober 1977; d) für die Klägerin Riserie Roncata (Rechtssache 5/81): 26. Januar bis 19. Oktober 1977;.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Mit Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (SA Moulins et Huileries de Pont- à-Mousson/Office national interprofessionnel des céréales und Société coopérative "Providence agricole de la Champagne'VOffice national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, 1795) stellt der Gerichtshof die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 665/75 insoweit fest, als der Rat mit der Abschaffung der Erstattung für Maisgritz bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für das konkurrierende Erzeugnis Maisstärke die Hersteller von Maisgritz ungleich behandelte.

    Mit Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (SA Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Société coopé- rative "Providence agricole de la Champagne'VOffïce national interprofessionnel des céréales, Slg. 1977, 1795) hat der Gerichtshof im Weg der Vorabentscheidung für Recht erkannt, daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 665/75 rechtswidrig waren, weil sie insoweit den Gleichheitsgrundsatz verletzten, als sie die Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauindustrie bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattungen für das Konkurrenzprodukt Maisstärke abschafften.

    Jedoch wurden die Erstattungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1125/78 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1127/78 auf Antrag der Betroffenen ab 19. Oktober 1977, also rückwirkend vom Tag des Urteils des Gerichtshofes in den oben erwähnten verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 an und nicht erst ab Geltung der oben erwähnten Verordnungen Nr. 665 und 668/75, gewährt.

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Aufgrund von Schadensersatzklagen mehrerer betroffener Hersteller wegen der Nichtgewährung dieser Erstattung bejahte der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955), in den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78 (DGV und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH und andere/Rat und Kommission, Slg. 1973, 3017), in den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Interquelle Stärke-Chemie GmbH und Diamalt AG/Rat und Kommission, Slg. 1972, 3045) und in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 28 und 45/79 (P. Dumortier Frères SA und andere/Rat, Slg. 1979, 3091) die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und verurteilte diese, den Klägern in den oben genannten Rechtssachen Beträge in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung zu zahlen, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Herstellung von Maisgritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Herstellung von Maisstärke.

    Hierzu werde insbesondere auf eines der Urteile vom 4. Oktober 1979 verwiesen, nämlich das in der Rechtssache Dumortier Frères und andere (64, 113/76, 167, 239/78, 27, 28, 45/79, Slg. 1979, 3091), deren Sachverhalt dem des vorliegenden Verfahrens am ehesten entspreche; der Gerichtshof habe in diesem Urteil zwar eine identische Einwendung der gleichen Beklagten grundsätzlich für zulässig erachtet, sie jedoch im konkreten Fall zurückgewiesen.

  • EuGH, 19.05.1982 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    34 Was die Umrechnung des von den beklagten Organen an die Klägerinnen zu zahlenden Schadensersatzbetrages in nationale Währung angeht, ist, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 19. Mai 1982 in der Rechtssache 64/76 (Dumortier Frères und andere, Slg. 1982, 1733) und vom 18. Mai 1983 (Pauls Agriculture Limited/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften) entschieden hat, der am Tag des Urteils, in dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt worden ist, geltende Wechselkurs anzuwenden.
  • EuGH, 04.03.1980 - 49/79

    Pool / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79 (Richard Pool, Slg. 1980, 569, Randnummer 11 der Entscheidungsgründe) obliege es somit den Klägerinnen, zumindest prima facie den Beweis für den von ihnen erlittenen Schaden zu erbringen.
  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Oktober 1979 in den genannten Rechtssachen, in seinem Urteil vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1983, 1707) und in anderen Urteilen in ähnlichen Rechtssachen festgestellt hat, hat die Abschaffung der Erstattungen für Maisgritz durch die Verordnung Nr. 665/75 und für Bruchreis durch die Verordnung Nr. 668/75 sowie ihre Aufrechterhaltung für Maisstärke den Grundsatz der Gleichbehandlung der verschiedenen Kategorien der betroffenen Erzeuger verletzt und die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst.
  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 13.11.1984 - 256/80
    Der Rat verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191, Randnummer 24 der Entscheidungsgründe) .
  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

    69 Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile vom 27. Januar 1982 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85; im folgenden: Urteil Birra Wührer I, und vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693; im folgenden: Urteil Birra Wührer II), wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginne, bevor alle Voraussetzungen erfuellt seien, von denen die Schadensersatzpflicht abhänge.

    73 Der Rat trägt vor, der Gerichtshof habe im Urteil Birra Wührer II (Randnr. 22) klargestellt, daß die Verjährung nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Handlung zu laufen beginne, die die Rechtswidrigkeit einer früheren Handlung korrigiere.

    93 Dieser Zeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre vor dem 5. August 1992 (vgl. Urteil Birra Wührer II, Randnr. 16).

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

    Gemäß den Kriterien, auf die der Gerichtshof in ähnlichen Rechtssachen abgestellt hat, entsteht die Verpflichtung zur Zinszahlung am Tag des vorliegenden Urteils, da dieses die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt ( siehe die vorgenannten Urteile vom 4. Oktober 1979 sowie die Urteile vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81, Pauls Agriculture, Slg. 1983, 1707, Randnr. 17, und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81 und 51/81 und 282/82, Birra Wührer, Slg. 1984, 3693, Randnr. 37 ).
  • EuG, 25.11.2014 - T-384/11

    Safa Nicu Sepahan / Rat

    Was die Bedingung des Vorliegens eines tatsächlichen Schadens betrifft, setzt nach der Rechtsprechung die Haftung der Union voraus, dass dem Kläger ein "tatsächlicher Schaden sicher entstanden" ist (Urteile des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg, EU:C:1984:341, Rn. 9, und De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, Slg, EU:C:1982:20, Rn. 9; Urteil vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-531/12

    Commune de Millau und SEMEA / Kommission

    Was dagegen die Verzugszinsen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 340 AEUV davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, EU:C:1982:318, Rn. 16, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und Inalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 46).
  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Was schließlich den Antrag der Klägerin anbelangt, den Betrag des Schadensersatzes um Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf den zugesprochenen Betrag zu erhöhen, berechnet vom Tag der Verkündung des Urteils bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils entsteht, mit dem die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt wird, und zwar auch wenn das Gericht in einem ersten Schritt durch Zwischenurteil die Verpflichtung zum Schadensersatz feststellt und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleibt (Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

    34 - Urteile DGV u. a./EWG (241/78, 242/78 und 245/78 bis 250/78, EU:C:1979:227, Rn. 22), Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 25), Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:226, Rn. 20), Interquell Stärke-Chemie und Diamalt/EWG (261/78 und 262/78, EU:C:1979:22, Rn. 23), Pauls Agriculture/Rat und Kommission (256/81, EU:C:1983:138, Rn. 17), Birra Wührer u. a./Rat und Kommission (256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 37) und Sofrimport/Kommission (C-152/88, EU:C:1990:259, Rn. 32).
  • EuG, 13.12.2018 - T-559/15

    Post Bank Iran / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • EuG, 05.02.2007 - T-91/05

    Sinara Handel / Rat und Kommission - Prozesshindernde Einreden - Einrede der

    Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gemeinschaftsrichter in einigen Fällen die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen, in denen die genaue Schadenshöhe nicht bestimmt worden war, anerkannt hat, indem er in einem Zwischenurteil über die Haftung der Gemeinschaft entschieden und die Schadensbewertung einer Einigung der Parteien oder, falls keine Einigung zustande kommt, einem späteren Urteil vorbehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 18, Dumortier Frères u. a./Rat und Kommission, Randnr. 23, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Slg. 1984, 3693, Randnr. 35, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 30).
  • EuG, 13.12.2018 - T-558/15

    Iran Insurance / Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1993 - C-271/91

    M. Helen Marshall gegen Southampton and South-West Hampshire Area Health

    Siehe zuvor auch die Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955, Randnr. 20), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78 (DGV/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017, Randnr. 22), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78 (Interquell und Stärke-Chemie/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045, Randnr. 23), vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier Frères/Rat, Slg 1979, 3091, Randnr. 25), vom 19. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79 (Dumortier Frères/Rat, Slg. 1982, 1733, Randnr. 11), vom 18. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture/Rat und Kommission, Slg. 1983, 1707, Randnr. 17), und vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82 (Birra Wührer/Rat und Kommission, Slg. 1984, 3693, Randnr. 37).
  • EuG, 16.04.1997 - T-20/94

    Johannes Hartmann gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuG, 14.12.2018 - T-298/16

    East West Consulting / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92

    Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern. - Währungsausgleichsbeträge für

  • EuG, 07.02.2002 - T-187/94

    Rudolph / Rat und Kommission

  • EuG, 07.02.2002 - T-201/94

    Kustermann / Rat und Kommission

  • EuG, 18.02.2016 - T-328/14

    Jannatian / Rat

  • EuG, 01.02.1994 - T-278/93

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen für die einstweilige

  • EuG, 07.02.2018 - T-436/16

    AEIM und Kazenas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-460/09

    Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1984 - 112/83

    Société des produits de maïs SA gegen Administration des douanes et droits

  • EuGH, 10.12.1986 - 267/80

    VERFAHREN - DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE - ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN -

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.1987 - 256/80   

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EuGH, 17.02.1987 - 256/80 (https://dejure.org/1987,3396)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - 256/80 (https://dejure.org/1987,3396)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 256/80 (https://dejure.org/1987,3396)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer / Rat und Kommission

    VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 69 PAR *5
    VERFAHREN - KOSTEN - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE

  • EU-Kommission

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    VERFAHREN - KOSTEN - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE; ( VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 69 PAR *5 )

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    VERFAHREN - KOSTEN - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE; [VERFAHRENSORDNUNG, ARTIKEL 69 PAR *5]

Sonstiges

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1981 - 256/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,27945
EuGH, 13.10.1981 - 256/80 (https://dejure.org/1981,27945)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1981 - 256/80 (https://dejure.org/1981,27945)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1981 - 256/80 (https://dejure.org/1981,27945)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 03.05.1983 - I 253 - 256/80, I 253/80, I 254/80, I 255/80, I 256/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,23097
FG Baden-Württemberg, 03.05.1983 - I 253 - 256/80, I 253/80, I 254/80, I 255/80, I 256/80 (https://dejure.org/1983,23097)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.05.1983 - I 253 - 256/80, I 253/80, I 254/80, I 255/80, I 256/80 (https://dejure.org/1983,23097)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Mai 1983 - I 253 - 256/80, I 253/80, I 254/80, I 255/80, I 256/80 (https://dejure.org/1983,23097)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,9211
Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80 (https://dejure.org/1984,9211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.07.1984 - 256/80 (https://dejure.org/1984,9211)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1984 - 256/80 (https://dejure.org/1984,9211)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Birra Wührer SpA und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Gritz - Außervertragliche Haftung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.02.1987 - 282/82
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN VERLOREN VAN THEMAAT - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 5. Andernfalls legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb dieser Frist bezifferte Anträge vor.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 die Begründetheit der Klagen in diesen Rechtssachen sowie in der Rechtssache 282/82 zu entscheiden.

    In der Rechtssache 282/82, bei der die Klage erst am 23. Juni 1982 erhoben wurde und die also nicht Gegenstand Ihres Urteils vom 27. Januar 1982 war, besteht noch Streit.

    Mit der Kommission und dem Rat muß der Zeitraum in der Rechtssache 282/82 vom 23. Juni 1977 bis zum 18. Oktober 1977 festgesetzt werden.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 An zweiter Stelle ist zu bedenken, daß zwischen den Beträgen der Erstattungen und den tatsächlichen Verkaufspreisen zwar ein wirtschaftlicher, aber kein rechtlicher Zusammenhang besteht.

    In den Rechtssachen 256/80 und 282/82 geht es weiter darum, daß die Klägerinnen keine Maisgritz- bzw. Bruchreiserzeuger sind, sondern Brauereien, die als Zessionare Ersatz des Schadens verlangen, den ihre Lieferanten, die ihnen in der Folge den entsprechenden Anspruch abgetreten haben, erlitten haben.

    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 256, 257, 265, 267/80, 5 UND 51/81 UND 282/82 3. Die zu zahlenden Beträge sind mit 6 vom Hundert vom Tag der Verkündung des Urteils an zu verzinsen; dieser Tag ist auch für die Umrechnung der Beträge in die nationale Währung zugrunde zu legen.

  • EuGH, 18.05.1983 - 256/81

    Pauls Agriculture / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    Gleiches erfolgte in dem Urteil vom 13. Mai 1983 in der Rechtssache 256/81 (Pauls Agriculture Ltd./Rat und Kommission, Slg. 1983, 1707).

    In Übereinstimmung mit Ihrem Urteil in der Rechtssache 256/81 und dem Antrag der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung sollte deshalb ein Zwischenurteil erlassen werden, durch das die Bestimmung der Höhe der Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorbehalten wird.

    Beide Fragen wurden in Ihrem Zwischenurteil in der Rechtssache 256/81 (Randnummern 14 bzw. 17 der Entscheidungsgründe) beantwortet.

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    Hinsichtlich der Erstattungen für Quellmehl erfolgte dies in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Slg. 1977, 1753); hinsichtlich von Gritz in der Rechtssache 117/76 (Slg. 1977, 1753) und in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Slg. 1977, 1795).

    Dies erfolgte rückwirkend ab 19. Oktober 1977, dem Tag der Verkündung der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 und den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77. Dementsprechend wurden für die Zwischenzeit - 1. August bzw. 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 - keine Erstattungen gewährt.

  • EuGH, 19.10.1977 - 124/76

    Moulins Pont-à-Mousson / ONIC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    Hinsichtlich der Erstattungen für Quellmehl erfolgte dies in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Slg. 1977, 1753); hinsichtlich von Gritz in der Rechtssache 117/76 (Slg. 1977, 1753) und in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (Slg. 1977, 1795).

    Dies erfolgte rückwirkend ab 19. Oktober 1977, dem Tag der Verkündung der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 und den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77. Dementsprechend wurden für die Zwischenzeit - 1. August bzw. 1. September 1975 bis 19. Oktober 1977 - keine Erstattungen gewährt.

  • EuGH, 01.03.1983 - 250/78

    DEKA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    Da die Gemeinschaftsorgane nicht geltend gemacht haben, daß die betreffende Abtretung rechtswidrig sei, und da diese also nicht als rechtswidrig betrachtet werden können, liegen meines Erachtens nicht die Voraussetzungen für eine Überprüfung vor, wie sie in Ihrem Urteil in der Rechtssache 250/78 (Slg. 1983, 421) verlangt wurde.
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    Dieser Grundsatz wurde nochmals in allgemeiner Form in Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) niedergelegt.
  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 und 250/78 (Slg. 1979, 3017, den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) und den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Slg. 1979, 3091) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Gemeinschaft für den Schaden, der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen während dieser Zwischenzeit ergibt, haftet.
  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 und 250/78 (Slg. 1979, 3017, den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) und den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Slg. 1979, 3091) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Gemeinschaft für den Schaden, der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen während dieser Zwischenzeit ergibt, haftet.
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 und 250/78 (Slg. 1979, 3017, den verbundenen Rechtssachen 261 und 262/78 (Slg. 1979, 3045) und den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Slg. 1979, 3091) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Gemeinschaft für den Schaden, der sich aus der Nichtgewährung der Erstattungen während dieser Zwischenzeit ergibt, haftet.
  • EuGH, 17.02.1987 - 265/80
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1984 - 256/80
    - Rechtssache 265/80: 28. November 1975 bis 18. Oktober 1977,.
  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

  • EuGH, 17.02.1987 - 257/80
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