Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1984

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   EuGH, 27.11.1984 - 258/83   

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https://dejure.org/1984,1739
EuGH, 27.11.1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,1739)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,1739)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,1739)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

    1 . ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZWANGSVOLLSTRECKUNG - RECHTSBEHELF GEGEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG - MÖGLICHKEIT DES BEFASSTEN GERICHTS , DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG VON DER LEISTUNG EINER ...

  • EU-Kommission

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen nach der Auslegung der Artikel 37 und 38 des Brüsseler Übereinkommens im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines italienischen Gerichts auf dem Gebiet der Bundesrepubik Deutschland ; Abhängigkeit der Anordnung einer Sicherheit durch das mit einem ...

  • Judicialis

    EuGVÜ Art. 37 Abs. 2; ; EuGVÜ Art. 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVÜ Art. 37 Abs. 2; EuGVÜ Art. 38 Abs. 2
    1. ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZWANGSVOLLSTRECKUNG - RECHTSBEHELF GEGEN DIE ZULASSUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG - MÖGLICHKEIT DES BEFASSTEN GERICHTS , DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG VON DER LEISTUNG EINER ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Wie er nämlich für Recht erkannt hat, kann nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen, diese Bestimmung nicht in der Weise ausgedehnt werden, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, zulässig wäre (Urteile vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83, Brennero, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-183/90, van Dalfsen u. a., Slg. 1991, I-4743, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-432/93

    Société d'informatique (SISRO) service réalisation organisation gegen Ampersand

    26 So hatte in der Rechtssache, die zum Urteil Brennero(22) führte, der gemäß Artikel 37 Absatz 2 angerufene Bundesgerichtshof Zweifel an seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde, die gegen die aufgrund von Artikel 38, 1etzter Absatz, ergangene Anordnung einer Sicherheitsleistung eingelegt worden war.

    Hierzu hat er sich im Urteil Van Dalfsen u. a.(25) geäußert, das im übrigen Gelegenheit gab, die im Urteil Brennero vertretene Auffassung zu bestätigen.

    (22) - Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Slg. 1984, 3971).

    (23) - Urteil Brennero, a. a. O., Randnr. 15.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1987 - 145/86

    Horst Ludwig Martin Hoffmann gegen Adelheid Krieg.

    Denn in Ihren Urteilen in den Rechtssachen 258/83 15 und 148/84 ist entschieden worden, daß die in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe, die ein eigenständiges und geschlossenes System darstellen, nicht außerhalb des Übereinkommens Anwendung finden oder durch Bestimmungen des nationalen Rechts "ergänzt" werden können.

    29. In der Rechtssache 258/83 heißt es: "Nach Artikel 37 Absatz 2 findet gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur die Kassationsbeschwerde und - in der Bundesrepublik Deutschland - die Rechtsbeschwerde statt.

    Die Situation, die nach dieser Vorschrift hätte beurteilt werden können - hier 15 - Brennero, Slg. 1984, 3971.16 - Brennero, a. a. O., Randnr. 15.17 - Deutsche Genossenschaftsbank, a. a. O., Randnr. 18.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90

    B. J. van Dalfsen und andere gegen B. van Loon und T. Berendsen.

    In seinem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero/Wendel) (4) hat der Gerichtshof entschieden, daß diese Ausdrücke eng auszulegen seien, und für Recht erkannt, eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung, die - laut Gerichtshof zu Unrecht (5) - dem Gläubiger die Leistung einer Sicherheit aufgab, sei keine "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", und könne daher nicht mit der Kassationsbeschwerde (in casu mit einer Rechtsbeschwerde) angefochten werden.

    (4) Slg. 1984, 3971.

  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984, 3971) festgestellt hat, das Brüsseler Übereinkommen "ein sehr summarisches Verfahren zur Erlangung der Vollstreckbarerklärung vorsieht, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gibt".
  • EuGH, 04.10.1991 - C-183/90

    Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.

    19 Der Gerichtshof hat sich für eine restriktive Auslegung des Begriffs "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens ausgesprochen und in dem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero/Wendel, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15) für Recht erkannt, daß "nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen", diese Vorschrift des Übereinkommens "nicht in der Weise ausgedehnt werden kann, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, zum Beispiel ein Rechtsmittel gegen eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung, zulässig wäre".
  • EuGH, 11.08.1995 - C-432/93

    SISRO / Ampersand Software

    30 So hat er in seinem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero/Wendel, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15) festgestellt, daß diese Bestimmung nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen, nicht in der Weise ausgedehnt werden kann, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, z. B. ein Rechtsmittel gegen eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung, zulässig wäre.
  • EuGH, 03.10.1985 - 119/84

    Capelloni und Aquilini / Pelkmans

    is Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984-10, 3971) festgestellt hat, verfolgt das Übereinkommen das Ziel, die Anforderungen zu begrenzen, von denen die Zwangsvollstrekkung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat abhängig gemacht werden kann.
  • OLG Stuttgart, 15.05.1997 - 5 W 4/97

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung im Inland;

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

    Vgl. auch Urteile vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Slg. 1984, 3971, Randnr. 10) und vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84 (Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-172/91

    Volker Sonntag gegen Hans Waidmann u. a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank gegen SA Brasserie du Pêcheur.

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   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1984 - 258/83   

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https://dejure.org/1984,13952
Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,13952)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.07.1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,13952)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1984 - 258/83 (https://dejure.org/1984,13952)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Schuhfabrik Brennero Sas gegen Wendel GmbH Schuhproduktion International.

    Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Sicherheit

Verfahrensgang

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