Rechtsprechung
   AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13982
AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13 (https://dejure.org/2014,13982)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2014 - 25b C 431/13 (https://dejure.org/2014,13982)
AG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2014 - 25b C 431/13 (https://dejure.org/2014,13982)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13982) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    § 97 UrhG; § 8 TMG
    Haftung des Hoteliers für durch Gäste über das Hotel-WLAN begangene Urheberrechtsverletzungen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverstöße, die über dessen offenes W-LAN begangen werden

  • kanzlei.biz

    Hotelbetreiber haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen von Hotelgästen

Kurzfassungen/Presse (22)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Hotelbetreiber bei Rechtsverletzungen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Hotelier als Access-Provider?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Hoteliers haften nicht für ihr WLAN

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Hotel haftet nicht für illegales Filesharing seiner Gäste

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Hotel-WLANs für unerlaubtes Filesharing durch Gäste?

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Hotelbetreiber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) seiner Gäste

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung eine Hotels für Urheberrechtsverstöße

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Störerhaftung bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine Haftung für WLAN in Hotels und Ferienwohnungen

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Filesharing in Hotels und Ferienwohnungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnungen: Haften Hotelbetreiber für das Filesharing der Gäste?

  • ipjaeschke.de (Kurzinformation)

    Hotels haften nicht für Filesharing von Gästen

  • internetrecht-nuernberg.de (Kurzinformation)

    Filesharing im Hotel - Der Hotelier haftet nicht

  • wlan-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung für Verletzungen durch Nutzer eines Hotel-WLANs

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    Haftung des Hotelbetreibers für Urheberrechtsverletzung durch Gäste

  • ipjaeschke.de (Kurzinformation)

    Hotels haften nicht für Filesharing von Gästen

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung des Hotelbetreibers abgelehnt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hotelbetreiber haften nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing ihrer Hotelgäste

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Hoteliers für offenes WLAN

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hotel haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Besprechungen u.ä. (2)

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Haftung bei Betrieb eines Hotel-WLANs - AG Hamburg wendet Privilegierung des § 8 TMG an

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Hotelier haftet nicht für Urheberrechtsverletzung des Gastes

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Gäste den Internetanschluss zur Teilnahme an Tauschbörsen nutzen, oder wenn er mit einer gelegentlichen Rechtsverletzungen durch seine Hotelgäste gerechnet hätte, ergibt sich daraus noch nicht, dass er von der in konkret in Rede stehenden Nutzungshandlung Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11).

    Auch der BGH integriert nunmehr die Vorgaben des TMG, als auch der E-Commerce-RL und der Rechtsprechung des EuGH in die Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11).

    Wobei es hinsichtlich der Gleichartigkeit zwar nicht auf die Person desjenigen ankommt, der den Verletzungstatbestand erfüllt, sich die Verletzungshandlung aber auf das konkret urheberrechtlich geschützte Werk beziehen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11).

    Denn dem Beklagte, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 18/11).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten, was insbesondere der Fall ist, wenn er anderen Personen bewusst zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).

    Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung hat der BGH in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausgeführt: "Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Tatar oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Es dürfte Einigkeit dahingehend bestehen, dass unwirksame oder ineffektive Mahnahmen von Providern nicht verlangt werden können (vgl. bspw. OLG Hamburg, MMR 2009, 631).
  • LG Hamburg, 25.11.2010 - 310 O 433/10

    Störerhaftung eines Internet-Cafés bei Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Der Kläger hat Bezug genommen auf ein Urteil des Landgericht Hamburgs, in welchem dieses entschied, dass es dem Betreiber eines Internetcafes möglich und zumutbar sei, Rechtsverletzungen mittels Filesharing bspw. durch Sperrung etwaiger Ports zu verhindern (vgl. LG Hamburg, MMR 2011, 475).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).".
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).".
  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen.
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umstanden des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).".
  • LG Frankfurt/Main, 18.08.2010 - 6 S 19/09

    Störerhaftung eines Hotels bei Urheberrechtsverletzungen durch Gäste

    Auszug aus AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13
    Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Hoteibetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401).
  • LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12

    Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs

    In diesem Sinne hat auch das Amtsgericht Hamburg die Haftung des Betreibers eines Hotels (Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13) als auch des Vermieters einer Ferienwohnung (Urteil vom 24.06.2014, Az.. 25b C 924/13) für Rechtsverletzungen von Gästen über den WLAN-Anschluss des Hotels bzw. der Ferienwohnung abgelehnt, weil eine Verantwortlichkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG ausgeschlossen ist.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 - 217 C 121/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers eines frei

    Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen (vgl. etwa AG Hamburg, CR 2014, 536; Roggenkamp, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3; Röhrborn/Katko, CR 2002, 882, 887).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht