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   AG Rheinbach, 10.12.2018 - 26 C 183/17   

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AG Rheinbach, 10.12.2018 - 26 C 183/17 (https://dejure.org/2018,50995)
AG Rheinbach, Entscheidung vom 10.12.2018 - 26 C 183/17 (https://dejure.org/2018,50995)
AG Rheinbach, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 26 C 183/17 (https://dejure.org/2018,50995)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Gutachtenkosten sind trotz Versicherungsgutachten zu erstatten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung: Gutachtenkosten sind trotz Versicherungsgutachten zu erstatten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Rheinbach, 10.12.2018 - 26 C 183/17
    Die notwendigen Kosten für das zur Schadensfeststellung notwendige Gutachten hat der Schädiger dabei nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu tragen, wobei der Geschädigte im Rahmen der Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, und in diesem Sinne einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06; AG Schieiden, Urteil vom 20.01.2012, Az. 10 C 11/11).

    Es ist jedoch* zu beachten, dass die vom Geschädigten geltend gemachten Kosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig sind, sondern nur in dem Umfang, in dem ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf, da der Geschädigte andernfalls gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB und das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06).

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 (zitiert nach juris) gelten bei der Ermittlung des Erforderlichen grundsätzlich folgende Maßstäbe: "[Der Geschädigte] ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen.

    Insbesondere scheidet eine Anwendung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung von privaten Sachverständigen nach Ansicht der erkennenden Richterin aus, da der Anwendungsbereich des JVEG auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06; weiter AG Hamburg, Urteil vom 20.03.2006, Az. 644 C 547/05).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Rheinbach, 10.12.2018 - 26 C 183/17
    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaö Rn. 15 ff.)." Unter Rn. 14 und 15 führt der BGH Folgendes aus: "Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die.

    Eine Heranziehung der BVSK-Honorartabelle 2010/2011 zur Ermittlung der Kostenberechnung hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 04.04.2006 und vom 11.02.2014 (BGHZ 167, 139; Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris) jedenfalls nicht beanstandet.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Rheinbach, 10.12.2018 - 26 C 183/17
    Eine Heranziehung der BVSK-Honorartabelle 2010/2011 zur Ermittlung der Kostenberechnung hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 04.04.2006 und vom 11.02.2014 (BGHZ 167, 139; Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris) jedenfalls nicht beanstandet.

    Insbesondere kann kein prozentualer Wert ausgeworfen werden, bis zu dem Sachverständigenkosten im Verhältnis zu den Reparaturkosten angemessen wären (vgl. LG Dortmund. NJW-RR 2011.321 ff.; LG Nürnberg-Fürth. Urteil v. 29.02.2012 -8S 2791/11 -)." Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13, zitiert nach juris).

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