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   VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144   

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VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144 (https://dejure.org/1987,1338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.09.1987 - 26 CS 87.01144 (https://dejure.org/1987,1338)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. September 1987 - 26 CS 87.01144 (https://dejure.org/1987,1338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn bei Sofortvollzug der Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (242)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.04.1978 - 4 C 96.76

    Änderung des Streitgegenstands; Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Die Antragsteller verkennt nämlich In diesem Zusammenhang offenbar folgendes: Der Bauherr erlangt mit der Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsposition, die Ihm nicht ohne weiteres mehr entzogen werden kann (vgl. hierzu BVerwG vom 19.9.1969, DVBl 1970, 62 und vom 14.4.1978, DVBl 1978, 614 m.w.N.).

    Abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen, daß die zuständige Behörde die Baugenehmigung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 48 bzw. Art. 49 BayVwVfG zulässigerweise zurücknimmt bzw. widerruft, kann nämlich die Baugenehmigung nur auf einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf eines betroffenen Dritten (im allgemeinen des Nachbarn) aufgehoben werden, wobei aber unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten ist, daß die Baugenehmigung - unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeltpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (siehe BVerwG vom 19.9.1969 und 14.4.1978, a.a.O.) - nicht nur gegen einschlägiges öffentliches Recht verstößt, sondern auch (eigene) Rechte des Dritten verletzt (vgl. Simon, Bayer. Bauordnung, Stand: März 1987, RdNr. 34 zu Art. 73 m.w.N.).

    War nämlich - wofür nach der Auffassung des Senats, wie dargelegt, nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens mehr oder weniger alles spricht - die Sach- und Rechtslage Im Zeltpunkt des Erlasses der Baugenehmigung so, daB durch die Erteilung der Baugenehmigung Rechte eines Nachbarn nicht verletzt wurden, so kann ein Rechtsbehelf, mit dem dieser Nachbarn die Baugenehmigung angefochten hat, selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Nachbarn verändert (vgl. BVerwG vom 14.4.1978, a.a.O.).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Daran vermögen auch die Ausführungen nichts ändern, die der Antragsteller - unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 264/267 f; BVerfGE 35, 263/274; BVerfGE 51, 268/284) - dazu macht, daß er einen verfassungsrechtlich garantierten, aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz habe, und daß dieser Anspruch hier deswegen verletzt worden sei, weil die Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben sei.

    Aus der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt nämlich nur ein Anspruch des betroffenen Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (wozu auch gehört, daß grundsätzlich die Möglichkeit zur Anrufung eines Gerichts gegeben sein muß, bevor durch den Vollzug einer Maßnahme der vollziehenden Gewalt irreparable Tatsachen zu Ungunsten des Betroffenen geschaffen werden), nicht aber ein Anspruch darauf, daß dieser Rechtsschutz auf eine ganz bestimmte Art und V/eise gewährt wird (vgl. BVerfGE 51, 268/284 ff.).

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 101.77

    Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Dies gilt hier auch insoweit, als das Erfordernis des Einfügens nicht nur zum Gegenstand hat, daß sich ein Vorhaben in einem Gesamtrahmen halten muß, der durch die gesamte für die Beurteilung maßgebliche Umgebung bestimmt wird, sondern darüberhinaus verlangt, daß ein Vorhaben auch die in bezug auf die unmittelbare Nachbarschaft gebotene Rücksicht nimmt (vgl. BVerwG vom 4.7.1980, BayVBl 1981, 119 ).

    Ein die nachbarlichen Belange des Antragstellers in rechtlich relevanter Weise berührender Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BBauG käme hier daher nur in Präge, wenn das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - und zwar gerade auch unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der unmittelbaren Nachbarschaft (siehe BVerwG vom 4.7.1980, a.a.O.) - derart von dem durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Maßstab abweichen würde, daß dies den Rahmen des für den Antragsteller Zumutbaren überschreiten würde (vgl. BVerwG vom 1.6.1979, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 35).

  • BVerwG, 23.08.1974 - IV C 29.73
    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Der Aufhebung einer nur objektiv rechtswidrigen Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage eines Nachbarn steht ohnehin - ohne Jeden Zweifel - § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen (vgl. zu den hier erörterten Fragen auch BVerwGE 47, 19 , wo dargelegt ist, daß auch die Berufung eines beigeladenen Nachbarn gegen ein der Klage des Bauherrn auf die Erteilung einer Baugenehmigung stattgebendes Urteil keinen Erfolg haben kann, wenn eine Klage des Nachbarn gegen die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung erfolglos bleiben müßte, weil er durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Die Überschreitung der rückwärtigen und vorderen Bebauungsgrenze gewinnt hier auch nicht dadurch nachbarrechtliche Relevanz für den Antragsteller, daß die Antragsgegnerin wegen dieser Überschreitung im Bescheid vom 10. Juli 1986 Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BBauG erteilt hat, und daß das Bundesverwaltungsgericht nunmehr der Bestimmung des § 31 Abs. 2 BBauG in gewissem Maße auch drittschützende Punktion zuerkennt (vgl. BVerwG vom 19.9.1986, BayVBl 1987, 151 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Daran vermögen auch die Ausführungen nichts ändern, die der Antragsteller - unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 264/267 f; BVerfGE 35, 263/274; BVerfGE 51, 268/284) - dazu macht, daß er einen verfassungsrechtlich garantierten, aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz habe, und daß dieser Anspruch hier deswegen verletzt worden sei, weil die Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben sei.
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 19.82

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Denn diese Vorschrift vermittelt keinen weitergehenden Nachbarschutz als § 34 Abs. 1 BBauG (vgl. BVerwG vom 18.10.1985, DVBl 1986, 187 ).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Daran vermögen auch die Ausführungen nichts ändern, die der Antragsteller - unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 264/267 f; BVerfGE 35, 263/274; BVerfGE 51, 268/284) - dazu macht, daß er einen verfassungsrechtlich garantierten, aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz habe, und daß dieser Anspruch hier deswegen verletzt worden sei, weil die Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieben sei.
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 234.65

    Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluß" für ein Vorhaben im nicht beplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Da diese Vorschrift als solche keinen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG vom 13.2.1981, NJW 1981, 1973), konnten, selbst wenn die Erteilung der Baugenehmigung gegen § 34 Abs. 1 BBauG verstoßen hätte, Rechte des Antragstellers nur verletzt sein, wenn dieser Verstoß zugleich entweder das - in § 34 Abs. 1 BBauG enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme in einer Welse verletzen würde, die öffentlich-rechtlich relevante nachbarliche Belange des Antragstellers berührt (vgl. BVerwGE 52, 122 ; BVerwG vom 13.2.1981, a.a.O.), oder zu einer den Antragsteller schwer und unerträglich treffenden nachhaltigen Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation und somit zu einer Verletzung des Eigentumsrechtsdes Antragstellers führen würde (BVerwGE 32, 173 ).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 17.09.1987 - 26 CS 87.01144
    Da diese Vorschrift als solche keinen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG vom 13.2.1981, NJW 1981, 1973), konnten, selbst wenn die Erteilung der Baugenehmigung gegen § 34 Abs. 1 BBauG verstoßen hätte, Rechte des Antragstellers nur verletzt sein, wenn dieser Verstoß zugleich entweder das - in § 34 Abs. 1 BBauG enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme in einer Welse verletzen würde, die öffentlich-rechtlich relevante nachbarliche Belange des Antragstellers berührt (vgl. BVerwGE 52, 122 ; BVerwG vom 13.2.1981, a.a.O.), oder zu einer den Antragsteller schwer und unerträglich treffenden nachhaltigen Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation und somit zu einer Verletzung des Eigentumsrechtsdes Antragstellers führen würde (BVerwGE 32, 173 ).
  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

  • BVerwG, 22.11.1965 - IV CB 224.65

    Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen überwiegenden Interesses eines

  • VG Würzburg, 28.07.2020 - W 3 S 20.894

    Streit um eine Inobhutnahme

    Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 bis 94 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch BayVGH vom 17.9.1987 BayVBl. 1988, 369).
  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 CS 10.327

    Nachbarrechtsstreit

    Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. auch BayVGH vom 17.9.1987 BayVBl. 1988, 369).
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