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   VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13, 26 K 148.14, 26 K 41.14, 26 K 51.14, 26 K 52.14   

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https://dejure.org/2014,30297
VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13, 26 K 148.14, 26 K 41.14, 26 K 51.14, 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,30297)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2014 - 26 K 260.13, 26 K 148.14, 26 K 41.14, 26 K 51.14, 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,30297)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 26 K 260.13, 26 K 148.14, 26 K 41.14, 26 K 51.14, 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,30297)
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Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Streit um Zuwendungen: Teilsieg für Jüdische Gemeinde

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Streit um Zuwendungen: Teilsieg für Jüdische Gemeinde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streit um Zuwendungen - Teilsieg für Jüdische Gemeinde

  • archive.org (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminhinweis: Zuwendungen an die Jüdische Gemeinde zu Berlin

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 148.14

    Jüdische Gemeinde: Senat muss vorerst staatlichen Zuschuss zahlen

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13
    *Die JG kann auch nach dem Staatsvertrag für die Jahre 2014 und 2015 weder die Fortsetzung der mit dem Land im Jahr 2011 geschlossenen Vereinbarung über Zuschüsse für von ihr beschäftigtes Sicherheitspersonal noch den erneuten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung beanspruchen, zumal sie den hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat (Verfahren VG 26 K 148.14).

    Die Kammer hat in den Verfahren VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14 und VG 26 K 51.14 die Berufung zugelassen; im Übrigen können die Beteiligten jeweils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14
    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13
    *Das Land durfte demgegenüber von der JG keine Zinsen in Höhe von rund 4, 346 Mio. Euro für die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds verlangen, da dies nach dem Staatsvertrag ausgeschlossen ist (Verfahren VG 26 K 51.14).

    Die Kammer hat in den Verfahren VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14 und VG 26 K 51.14 die Berufung zugelassen; im Übrigen können die Beteiligten jeweils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14

    Jüdische Gemeinde erhält vorläufig weiterhin staatliche Zuschüsse in Höhe von

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13
    *Schließlich durfte das Land Berlin eine Erklärung über die Verrechnung der Rückzahlung überzahlter Versorgungsleistungen nicht zurücknehmen (Verfahren VG 26 K 52.14).

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 41.14
    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13
    *Die JG hat keinen Anspruch auf Erlass der noch ausstehenden Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds in Höhe von rund 4 Mio. Euro (Verfahren VG 26 K 41.14).

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14

    Zinsanspruch für überzahlte Zuschüsse

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung auf das am heutigen Tage in dem Streitverfahren VG 26 K 260.13 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer verwiesen (dort unter A./I . /1. und 2. , m.w.N.).

    Zudem ist der Vertrag so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (s. zu Vorstehendem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter A./I./1./3 .).

    Zur näheren Begründung wird auf das am heutigen Tag zwischen den Beteiligten ergangene Urteil der Kammer VG 26 K 260.13 verwiesen (dort unter A./II. ).

    Während die weiteren staatlichen Leistungen - wie etwa die nach Art. 7 Abs. 1 StV -, welche die Klägerin aufgrund des Staatsvertrages oder anderer Bestimmungen erhält, regelmäßig an eine strenge Zweckbindung gebunden sind, ist ihr hinsichtlich des Zuschusses nach Art. 6 StV weitgehend freie Hand bei der Verwendung der finanziellen Mittel eingeräumt (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./1./c ).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14

    Rücknahme einer Verrechnungserklärung im Rahmen einer Förderung

    Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erklärte der Beklagte in dem betreffenden Hauptsacheverfahren VG 26 K 260.13, mit welchem die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Zuschüssen gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 9 Abs. 4 StV geltend machte, hilfsweise die Aufrechnung mit seinem Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Die ratenweise Rückführung des Erstattungsbetrages durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von 100.00,00 ? ist der Klägerin auch zuzumuten (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 41.14, dort unter A., S. 8 f.) .

    Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, der auch im Anwendungsbereich des Staatsvertrages Gültigkeit beansprucht (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 51.14, dort unter C. ), ist vor Erlass des Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (s. zu dessen Anwendbarkeit Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 51.14, dort unter B./I./2./b/bb ) geheilt worden.

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 148.14

    Recht der Religionsgemeinschaften: Anspruch der Jüdischen Gemeinde zu Berlin auf

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14, VG 26 K 52.14 und VG 26 L 146.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Aus dieser Sonderbeziehung folgt umso mehr die Obliegenheit, die jeweilige Gegenseite über eigene Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Reaktion, insbesondere auch zur Abhilfe, zu geben, bevor der Rechtsweg beschritten wird (vgl. auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./II./4 ., zum Procedere im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV).

    Zudem ist der Vertrag so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus als gebunden angesehen werden dürfen (s. zu Vorstehendem Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter A./I./3. ).

    In seiner Zweckbestimmung ist der Zuschuss aber offen und - wie ein "Joker" - in beliebiger Weise zur Erfüllung der Aufgaben einzusetzen, welche der Klägerin als Religionsgemeinschaft obliegen (vgl. zu Vorstehendem ausführlich Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./1. ).

    Abgesehen davon sieht die Bestimmung auch lediglich eine - von der parlamentarischen Zustimmung abhängige (Art. 11 Abs. 2 StV) - Veränderung des staatlichen Zuschusses nach Art. 6 Abs. 1 StV im Verhandlungswege vor (s. hierzu eingehend Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./II.) .

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 41.14

    Öffentliches Haushaltsrecht: Stundung und Erlass von Forderungen durch die

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 51.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Dieser Zuschuss, dessen Höhe sich im Jahr 2013 auf rund 6, 47 Mio. ? und im Jahr 2014 auf rund 6, 67 Mio ? beläuft und gegen den der Beklagte nicht mit seinen Rückforderungsansprüchen aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010 aufrechnen kann (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter D./II. ), ist so bemessen, dass er die Klägerin in die Lage versetzen soll, die ihr als Religionsgemeinschaft obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

    Das Institut der Aufrechnung (§§ 387 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches) findet zwar auch im öffentlichen Recht Anwendung (s. hierzu und den Voraussetzungen der Aufrechnung ausführlich Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./III./1 . ).

    Diese Festsetzungen umfassen mit regelnder Wirkung die Entscheidung, dass der Klägerin ein die festgesetzte Zuschusshöhe übersteigender Anspruch nicht zusteht (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C./I./2./c ).

  • VG Berlin, 07.12.2015 - 26 L 357.15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Das Institut der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) findet im öffentlichen Recht Anwendung (siehe hierzu und zu den Voraussetzungen der Aufrechnung ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2014 im Verfahren VG 26 K 260.13, dort unter C.III.1.).

    Ebenso wie in den Urteilen der Kammer vom 20. Oktober 2014 in den Verfahren VG 26 K 52.14 (dort unter A./II.) und VG 26 K 260.13 (dort unter D./I.) kann auch hier offen bleiben, ob die Fälligkeit der Gegenforderung des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 jedenfalls zu einem Teilbetrag nicht gegeben ist, weil die im Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Erklärung, wonach mit diesem Bescheid die Verrechnung der Rückzahlung der überzahlten Versorgungsleistungen beginne und monatlich eine Rate von 100.000 ? festgesetzt werde, als Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung) des den festgesetzten Monatsbetrag übersteigenden Rückforderungsanspruchs auszulegen ist.

    Da aus den im Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2014 - VG 26 K 260.13 - dargelegten Gründen (dort unter D./II.) für den Antragsteller ein Verbot gemäß § 394 BGB besteht, gegen die Ansprüche der Antragsgegnerin aus Art. 6 des von den Beteiligten geschlossenen Staatsvertrages über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 19. November 1993 (Staatsvertrag - StV) aufzurechnen, ist der Anspruch des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 in dem mittlerweile fällig gewordenen Umfang auch nicht infolge der zwischenzeitlich erklärten Aufrechnungen gegen die Forderungen der Antragsgegnerin aus Art. 6 StV erloschen.

    Die den Anspruch auf die Grundsicherung aus Art. 6 StV betreffenden Erwägungen der Kammer im Urteil vom 20. Oktober 2014 - VG 26 K 260.13 - lassen sich auf diesen Anspruch nicht übertragen.

  • VG Berlin, 20.02.2015 - 26 L 35.15

    Vollstreckung aus einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

    Wie von der Kammer in den Verfahren VG 26 K 260.13 u. a. mehrfach betont, soll der gegenseitige Umgang der Vertragsparteien durch Art. 11 Abs. 1 StV bestimmt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2014 - 6 S 6.14
    Über die daraufhin zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (Az.: VG 26 K 260.13) ist noch nicht entschieden.
  • VG Berlin, 21.06.2013 - 26 L 259.13
    Mit der angestrebten Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Teils des staatlichen Zuschusses je Monat wird die Hauptsache VG 26 K 260.13 in Höhe des beantragten Betrages zeitweise vorweggenommen.
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