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   VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11   

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https://dejure.org/2012,34133
VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11 (https://dejure.org/2012,34133)
VG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2012 - 26 K 30.11 (https://dejure.org/2012,34133)
VG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 2012 - 26 K 30.11 (https://dejure.org/2012,34133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Auch Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Auch Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auch Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessen - Berliner Besoldung verstößt nicht gegen Grundsatz und Gleichheitssatz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Eine Leistungsklage scheidet aus, weil die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird (so § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin - BBesG Bln; dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 158).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 145).

    Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Pflicht des Gesetzgebers, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, mit dem er außer den Grundbedürfnissen auch ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann (siehe die Nachweise oben unter A.), verlangt jenseits der Maßstäbe grundrechtlicher Gleichheitsprüfung nach einem Vergleich, in den außer den unter B. behandelten Vergleichsgruppen auch Personengruppen der Privatwirtschaft einzubeziehen sind (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 147).

    Die öffentlichen und privaten Systeme müssen nur insgesamt vergleichbar sein (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 147).

    Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander sei - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 150).

    Diese für die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelte Rechtsprechung gelte auch für die Alimentationsgesetzgebung, insbesondere bei besoldungsrechtlichen Systemwechseln (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 163 bis 165).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 145).

    Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), gegebenenfalls der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 37, 56).

    Die an Artikel 33 Abs. 5 GG orientierte Rechtsfindung, ob eine derart qualifizierte Ungleichwertigkeit besteht, muss in Ansehung anderer, vom Gesetzgeber zu beachtender Verfassungsprinzipien vorgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 53).

    Die amtsunabhängige absolute Untergrenze hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Gehaltsvorsprung von 15 % der Beamten und ihrer Familien gegenüber dem sozialstaatlich gebotenen äußersten Mindestbedarf an staatlicher Unterstützung verortet (Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 57).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Der Kläger hat spezifische Aspekte der Abstufung nicht in den Streitgegenstand einbezogen (siehe insoweit entsprechend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [306]).

    Das gilt für die absoluten Beträge ebenso wie für die Erhöhungen, die im Bereich der Arbeitnehmer Ergebnis von Tarifverhandlungen sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [309]).

    Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des Landes Berlin darf vom Landesgesetzgeber zum Grund für eine zurückhaltende Anpassung der Bezüge genommen werden, soweit und solange den Beamten nicht ein Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [308]).

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Das sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 - Juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen).

    Bleibt es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht wird, ist über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Rn. 164 am Anfang, und indiziell der nachfolgende Beschluss desselben Gerichts vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 - Juris, wo in einem Fall prozentualer Erhöhung der Bezüge keine besondere Gesetzesbegründung verlangt wird).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Demgemäß könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Erfolgsfall nur zur entsprechenden Feststellung führen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 29), hingegen nicht zum Zuspruch einer höheren Geldzahlung.

    Die Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts wird auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Die Kammer hat in generalisierender und typisierender Weise, wie sie auch dem Besoldungsgesetzgeber zugestanden wird (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - Juris Rn. 42), eine Vergleichsberechnung für Berliner Beamte der Besoldungsgruppe A 10 mit entsprechenden Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst des Landes Berlin durchgeführt.
  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 26.10.2012 - 26 K 30.11
    Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Juris Rn. 57 ff., 61).
  • VG Gelsenkirchen, 30.01.2014 - 1 L 1704/13

    Keine Besoldungserhöhung für Beamte im Eilverfahren

    Während mehrere Gerichte von einem Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG in Gestalt des Alimentationsprinzips überzeugt sind und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt haben, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 1 A 1525/08 -, juris, VG Halle, Beschluss vom 28. September 2011 - 5 A 206/09 HAL -, juris, oder jüngst VG Koblenz, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -, n.v., haben andere Gerichte die Alimentation für verfassungsgemäß erachtet, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10516/07 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 6. November 2012 - 28 K 5.12 - und vom 9. November 2012 - 26 K 30.11 -, beide juris.
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