Rechtsprechung
VG Düsseldorf, 02.09.2013 - 26 K 7148/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachen der Verletzung des Datenschutzes, Bankgeheimnisses und des Briefgeheimnisses eines Häftlings gegenüber dem LDI (hier: Einwurfschreiben über die Kündigung der Bankkonten)
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1993 - 25 A 2307/91
Betroffener; Entgegennahme der Eingabe; Sachliche Prüfung der Entgegennahme; …
Auszug aus VG Düsseldorf, 02.09.2013 - 26 K 7148/12
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juni 1993 - 25 A 2307/91 -, NVwZ-RR 1994, 25 f. = NWVBl 1994, 59, m.w.N.; Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Erl.
- VG Düsseldorf, 02.09.2013 - 26 K 3141/13
Verweisung eines Rechtsstreits an das zuständige Gericht bei …
Der Antragsteller hat mit zum Verfahren 26 K 7148/12 eingereichten Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 beantragt.1 festzustellen, dass das Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis verletzt wurde, 2 festzustellen, dass ihm durch die Verletzung des Datenschutzgesetzes, Bank- und Briefgeheimnisses der entstandene Vermögensschaden zu erstatten ist, 3 festzustellen, dass die bislang vorsätzliche Untätigkeit, Rechtsbeugung, evtl. sogar Rechtsverweigerung gegen alle gesetzlichen Vorschriften verstößt; dass er einen Rechtsanspruch hat, dass über eine Eingabe zum Datenschutzgesetz, Bank- und Briefgeheimnis zeitnah eine Entscheidung zu treffen ist, ohne dass diese Anträge den Streitgegenstand des Verfahrens 26 K 7148/12 betrafen, so dass bezüglich dieser Anträge eine neue - eigenständige - Verfahrensakte angelegt wurde.
Angesichts dessen, dass Gegenstand des vom Antragsteller in seinem Schriftsatz in Bezug genommenen Verfahrens 26 K 7148/12 ein isolierter, d.h. ohne gleichzeitige Klageerhebung gestellter Prozesskostenhilfeantrag war, bestand für das Gericht die Unklarheit, ob es sich bei den nunmehr gestellten Anträgen ebenfalls um isolierte Prozesskostenhilfeanträge oder um Klageanträge oder um eine Kombination aus beidem handelt.
Sowohl aus den vom Antragsteller in diesem Schriftsatz gemachten Angaben als auch aus den im Bezugsverfahren 26 K 7148/12 vom Antragsteller gemachten Angaben sowie dem dort beigezogenen Vorgang des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ergibt sich, dass Bezugspunkt dieses Antrages eine durch einen Amtsträger der JVA C. - in der sich der Antragsteller seinerzeit im Strafvollzug befand - erfolgte Mitteilung an die Oberjustizkasse I. über die Existenz einer Bankverbindung des Antragstellers mit dem Geldinstitut D. D1.
- VG Düsseldorf, 11.10.2021 - 29 K 7031/19
Anrufung, Eingabe, Landesdatenschutzbeauftragter, Aufsichtsbehörde, Beschwerde, …
VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2013 - 26 K 7148/12 -, juris Rn. 7.